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Fluglinie darf ihre Passagiere in der Wüste stehen lassen

10.06.2012 | 18:17 |  HELGAR SCHNEIDER (Die Presse)

Kein Schadenersatz. Landet eine Maschine wegen Nebels an einem anderen Ort, bekommen Passagiere für einen verspäteten Weitertransport keine Entschädigung.

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Bregenz. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung Nr 261/2004 können Fluggäste von Flugunternehmen eine Pauschalentschädigung verlangen, wenn ein Flugzeug am Zielflughafen erheblich zu spät ankommt. Nach Art 3 Abs 3 der EU-Fluggastrechteverordnung gilt aber, dass ein Flugunternehmen dann keine Pauschalentschädigung an die Fluggäste zu leisten hat, wenn nachgewiesen ist, dass „außergewöhnliche Umstände“ Grund für die Verspätung sind.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatten das Bezirksgericht Schwechat und das Landesgericht Korneuburg letzthin nachfolgenden Fall zu beurteilen: Zwei Eheleute wollten am 5. November 2010 mit der Lufthansa von Frankfurt nach Casablanca fliegen. Wegen Nebels in Casablanca konnte das Flugzeug dort nicht landen, sondern musste auf den Flughafen von Marrakesch ausweichen, der circa 200 km entfernt liegt. Der Pilot teilte den Passagieren im Flugzeug mit, dass ein Bus die Passagiere nach Casablanca bringen würde. Als die Eheleute dann gegen 2 Uhr die marokkanischen Einreiseformalitäten hinter sich gebracht und ihr Gepäck abgeholt hatten, warteten sie – wie auch 19 andere Flugpassagiere – auf den angekündigten Bus.

 

Keine Hilfe von der Crew

Stundenlang tat sich aber nichts, die Lufthansa-Crew war auch nicht mehr im Flughafen erreichbar (und war wohl schon zu Bett gegangen). Über die Notrufzentrale des Reiseveranstalters konnten schließlich Taxis organisiert werden, die die Eheleute und die anderen Flugpassagiere um 6 Uhr abholten und nach Casablanca brachten, wo sie um 9.30 Uhr ankamen.

Die rechtliche Frage war nun, ob ein Flugunternehmen dann, wenn ein „außergewöhnliches Ereignis“ zu einer Verspätung geführt hat, ohne eine Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalentschädigung ihre Fluggäste buchstäblich „in der Wüste stehen lassen darf“.

Sowohl das Bezirksgericht Schwechat (Entscheidung vom 28. 9. 2011, 4 C 612/11z) als auch das Landesgericht Korneuburg (Entscheidung vom 15. 3. 2012, 21 R 332/11p) haben die Klage der Eheleute auf Zahlung der Pauschalentschädigung abgewiesen, mit folgender Begründung: Der Nebel in Casablanca sei als „außergewöhnlicher Umstand“ nicht von der Lufthansa zu verantworten. Dem Fluggast stehen in einem solchen Fall einzig Betreuungsleistungen und allenfalls ein Schadenersatz für einen selbst bezahlten Weitertransport zum ursprünglichen Flugziel zu.

Mit anderen Worten: Wenn einmal ein „außergewöhnlicher Umstand“ eingetreten ist, sind die Flugunternehmen nicht mehr unter der Gefahr einer „Strafe“ in der Form von Pauschalentschädigungen verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die Fluggäste ehestmöglich zum ursprünglichen Flugziel kommen.

 

Fall nicht dem EuGH vorgelegt

Nachdem die Lufthansa den Fluggästen während der Wartestunden in Marrakesch keinerlei Betreuungsleistungen hatte zuteil werden lassen (es wurden nicht einmal Erfrischungen angeboten), wurde den Klägern wenigstens jeweils ein Betrag in der Höhe von 30 Euro zugesprochen.

Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg ist rechtskräftig und nicht anfechtbar. Der Anregung, diesen Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union als Hüter der EU-Fluggastrechteverordnung vorzulegen, ist das Landesgericht Korneuburg nicht gefolgt.

Dies ist sehr schade: Tatsächlich wurde nämlich vom Europäischen Gerichtshof bisher nicht geklärt, ob ein Flugunternehmen seinen Fluggästen im Fall, dass „außergewöhnliche Umstände“ zu einer Verzögerung führen, dann nicht doch eine Pauschalentschädigung bezahlen muss, wenn in weiterer Folge die Fluggäste verschuldeterweise mit zusätzlicher großer Verspätung zum ursprünglichen Ziel gebracht werden.

Dr. Helgar Schneider, LL.M. (Virginia) von der Rechtsanwaltskanzlei Preisl & Schneider, Bregenz, war am Verfahren beteiligt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.06.2012)

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10 Kommentare
Gast: mens sana
12.06.2012 12:29
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unklare Schilderung des Falls

Die Sachverhaltsschilderung im Artikel ist leider unklar. Tatsächlich muss die Fluglinie keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung auf schlechte Witterung zurückzuführen ist. ¨Für den schnellstmöglichen Transport der Passagiere zum eigentlichen Reiseziel muss sie aber natürlich trotzdem aufkommen.

Wenn dabei aus Verschulden der Fluglinie weitere Verzögerungen auftreten, die nicht der Witterung geschuldet sind, dann ist wohl eine Entschädigung fällig.

Wer hat also letzten Endes das Taxi nach Casablanca bezahlt? Die Fluggäste, der Reiseveranstalter (der dann bei der Lufthansa Regress nehmen könnte) oder doch die Fluglinie?

Gast: Fluggast
12.06.2012 09:28
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Lasst sie bluten

Übertragen auf andere Verkehrsmittel:
* Unfall auf der Autobahn, deswegen stundenlanger Stau und verpasste Urlaubsfreuden. Also verklage ich mal schnell meine Tankstelle und meinen Fahrzeughersteller.
* Bombenräumung, Bus fährt nicht zur geplanten Endhaltestelle, das ÖNV-Unternehmen muss zahlen
* Schnee und Glatteis auf dem Radweg morgens um halb 6, Schieben statt radeln und schon die nächste Klage.
* Suizid oder Kupferklau auf der Bahnstrecke, Zug kommt nicht durch oder verspätet sich, verantwortlich ist - na klar - die Bundesbahn (ups, für sowas wird sie ja tatsächlich verantwortlich gemacht).

Es gibt im Recht so etwas wie "höhere Gewalt", darauf haben leider auf Fluggesellschaften keinen Einfluss, endlich hat ein Gericht das mal erkannt!

Welcher Schaden?

Die Kosten der Weiterfahrt (hier Taxis) sind sowieso als Teil der vertraglichen Beförderungsleistung abgegolten und ersetzt worden.

Ein Anrecht auf beste Betreuung und Organisation gibt es nicht, es sei den vertraglich geregelt.

Hier ging es um eine Pauschalentschädigung wegen "entgangener Urlaubsfreuden", was pro Person mehrere hundert Euro eingebracht hätte.

So ein Urteil würde bedeuten, dass die Flugpreise empfindlich steigen würden, die Passagiere zahlten also drauf.

nicht dem EuGH vorgelegt

ich würde gern die Begründung dafür wissen!

Gast: Flieger1
11.06.2012 10:40
1 2

zum Glück keine Entschädigung

Sicher wäre es für die Fluggäste dieses Fluges nach Casablance angenehm gewesen, Geld für Ihre Unannehmlichkeiten zu bekommen.

Doch Flüge in der Luft sind den Naturgewalten ausgesetzt, die bisweilen einen Flug risikoreich - bis hin zum Absturz - machen können.Noch ist es nicht lange her, dass eine Crew unter Druck mit der polnischen Regierung in schlechtem Wetter abstürzte.

Wollen wir auch unsere Crews unter den (finanziellen) Druck setzen, dass auch diese einen teuren Grund haben lieber unter gefährlichen Wetterbedingungen zu landen und Risiken zu provozieren statt in sicherer Weise auf alternativen Airports zu landen?

Die Eheleute sollten vielmehr den Piloten und der Fluglinie dankbar sein, dass diese sich für den sicheren Weg entschieden haben.

Re: zum Glück keine Entschädigung

niemand verlangt von den airlines, dass sie leben aufs spiel setzen um den naturgewalten zu trotzen. aber es kann ja wohl nicht sein, dass man passagiere, die man an einem anderen flughafen als dem vereinbarten absetzt, einfach ihrem schicksal überlässt. für sowas muss eine airline eine art "notfallprogramm" vorsehen. der weitertransport per bus ist z.b. eine lösung - aber das muss dann halt auch passieren.

ich finde das vorgehen der lufthansa in dieser sache jedenfalls empörend!

Antworten Antworten Gast: Flieger1
11.06.2012 13:18
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Re: Re: zum Glück keine Entschädigung

Liebe Mitkommentatoren,

ich bin völlig bei Euch, dass eine Airline gerade nach einer Ausweichlandung in besonderer Weise für ihre Passagiere verantwortlich und in der Fürsorgepflicht ist. Dass sich eine Crew hier "verkrümelt" und die Paxe buchstäblich in der "Wüste" stehen lässt ist unmöglich.

Allerdings - und darauf zielte mein erster Beitrag ab - ist es genauso unmöglich wenn Passagiere aus der Entscheidung des Kapitäns für ihre Sicherheit nachträglich Geld rausschlagen möchten.

Zu oft habe ich das "Gemaule" an Bord miterlebt, wenn sich ein Kapitän bei einem tobenden Gewitter am Flughafen für eine Startverzögerung um einige Minuten entscheidet.

Zu mir: Ich bin Privatpilot - fliegen also nicht gewerblich - sitze da ab und als Geschäftsreisender in der Kabine

Re: Re: Re: zum Glück keine Entschädigung

hier geht es aber nicht darum, dass sich der pilot witterungsbedingt entschieden hat, auf einem sicheren flughafen zu landen, sondern darum, dass sich danach niemand um die fluggäste gekümmert hat.

folgenden absatz ist es, der mich empört: "Wenn einmal ein „außergewöhnlicher Umstand“ eingetreten ist, sind die Flugunternehmen nicht mehr [...] verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die Fluggäste ehestmöglich zum ursprünglichen Flugziel kommen."

dass sicherheit vor geht und es eben nicht immer nach plan läuft wenn höhere gewalt im spiel ist wird ja gar nicht angezweifelt. aber für solche fälle müssen vorkehrungen getroffen werden, dass man als passagier trotzdem ehemöglichst sein ziel erreicht. wie komme ich dazu, mich in afrika oder sonst wo auf der welt selbst um den weitertransport zu kümmern?

Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Flieger1
11.06.2012 16:33
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Re: Re: Re: Re: zum Glück keine Entschädigung

haben Sie bewusst den für meine Argumentation entscheidenen Passus in ihrem Zitat nämlich "nicht mehr unter der Gefahr einer „Strafe“ in der Form von Pauschalentschädigungen verpflichtet" durch "..." ersetzt und weggelassen?

Mir geht es darum, dass die Fluggesellschaften nicht durch den wirtschaftlichen Druck dieser immens hohen Pauschalentschädigungen ihre Crews dazu drängen (was die Fluggesellschaften aber sicher nie offiziell behaupten würden) auch unter unsicheren Umständen wie Schlechtwetter trotzdem auf Biegen und Brechen zu landen.

Gleichwohl bin ich natürlich dafür, dass sich die Fluggesellschaften um die "aussengelandeten" Passagiere fürsorglich kümmern müssen und bei Bedarf auch den Weitertransport zur ursprgl. Destination sicher stellen müssen.
Allerdings bin ich auch dagegen dass die Luftfahrtgesellschaft zusätzlich zur Versorgung "eine Pauschalentschädigung bezahlen muss, wenn in weiterer Folge die Fluggäste verschuldeterweise mit zusätzlicher großer Verspätung zum ursprünglichen Ziel gebracht werden." Denn genau diese führt zu og. Sicherheitsrisiko.
Kosten tut eine Ausweichlandung an sich schon viel für die Gesellschaft (Landegebühren, Rückholung des Flugzeuges...).
Ich will hier nicht Partei ergreifen für die Fluggesellschaften - aber sehr wohl für die Flugsicherheit.
Die Pauschalentschädigung wurde übrigens eingeführt um der gewinnmaximierenden Überbuchungstaktik der Gesellschaften Einhalt zu gebieten - und da ist sie auch mehr als angebracht!!

Re: zum Glück keine Entschädigung

Das ist eine gute Begründung für die Entscheidung!