Bregenz. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung Nr 261/2004 können Fluggäste von Flugunternehmen eine Pauschalentschädigung verlangen, wenn ein Flugzeug am Zielflughafen erheblich zu spät ankommt. Nach Art 3 Abs 3 der EU-Fluggastrechteverordnung gilt aber, dass ein Flugunternehmen dann keine Pauschalentschädigung an die Fluggäste zu leisten hat, wenn nachgewiesen ist, dass „außergewöhnliche Umstände“ Grund für die Verspätung sind.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatten das Bezirksgericht Schwechat und das Landesgericht Korneuburg letzthin nachfolgenden Fall zu beurteilen: Zwei Eheleute wollten am 5. November 2010 mit der Lufthansa von Frankfurt nach Casablanca fliegen. Wegen Nebels in Casablanca konnte das Flugzeug dort nicht landen, sondern musste auf den Flughafen von Marrakesch ausweichen, der circa 200 km entfernt liegt. Der Pilot teilte den Passagieren im Flugzeug mit, dass ein Bus die Passagiere nach Casablanca bringen würde. Als die Eheleute dann gegen 2 Uhr die marokkanischen Einreiseformalitäten hinter sich gebracht und ihr Gepäck abgeholt hatten, warteten sie – wie auch 19 andere Flugpassagiere – auf den angekündigten Bus.
Keine Hilfe von der Crew
Stundenlang tat sich aber nichts, die Lufthansa-Crew war auch nicht mehr im Flughafen erreichbar (und war wohl schon zu Bett gegangen). Über die Notrufzentrale des Reiseveranstalters konnten schließlich Taxis organisiert werden, die die Eheleute und die anderen Flugpassagiere um 6 Uhr abholten und nach Casablanca brachten, wo sie um 9.30 Uhr ankamen.
Die rechtliche Frage war nun, ob ein Flugunternehmen dann, wenn ein „außergewöhnliches Ereignis“ zu einer Verspätung geführt hat, ohne eine Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalentschädigung ihre Fluggäste buchstäblich „in der Wüste stehen lassen darf“.
Sowohl das Bezirksgericht Schwechat (Entscheidung vom 28. 9. 2011, 4 C 612/11z) als auch das Landesgericht Korneuburg (Entscheidung vom 15. 3. 2012, 21 R 332/11p) haben die Klage der Eheleute auf Zahlung der Pauschalentschädigung abgewiesen, mit folgender Begründung: Der Nebel in Casablanca sei als „außergewöhnlicher Umstand“ nicht von der Lufthansa zu verantworten. Dem Fluggast stehen in einem solchen Fall einzig Betreuungsleistungen und allenfalls ein Schadenersatz für einen selbst bezahlten Weitertransport zum ursprünglichen Flugziel zu.
Mit anderen Worten: Wenn einmal ein „außergewöhnlicher Umstand“ eingetreten ist, sind die Flugunternehmen nicht mehr unter der Gefahr einer „Strafe“ in der Form von Pauschalentschädigungen verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die Fluggäste ehestmöglich zum ursprünglichen Flugziel kommen.
Fall nicht dem EuGH vorgelegt
Nachdem die Lufthansa den Fluggästen während der Wartestunden in Marrakesch keinerlei Betreuungsleistungen hatte zuteil werden lassen (es wurden nicht einmal Erfrischungen angeboten), wurde den Klägern wenigstens jeweils ein Betrag in der Höhe von 30 Euro zugesprochen.
Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg ist rechtskräftig und nicht anfechtbar. Der Anregung, diesen Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union als Hüter der EU-Fluggastrechteverordnung vorzulegen, ist das Landesgericht Korneuburg nicht gefolgt.
Dies ist sehr schade: Tatsächlich wurde nämlich vom Europäischen Gerichtshof bisher nicht geklärt, ob ein Flugunternehmen seinen Fluggästen im Fall, dass „außergewöhnliche Umstände“ zu einer Verzögerung führen, dann nicht doch eine Pauschalentschädigung bezahlen muss, wenn in weiterer Folge die Fluggäste verschuldeterweise mit zusätzlicher großer Verspätung zum ursprünglichen Ziel gebracht werden.
Dr. Helgar Schneider, LL.M. (Virginia) von der Rechtsanwaltskanzlei Preisl & Schneider, Bregenz, war am Verfahren beteiligt.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.06.2012)
Bewerben zahlt sich aus