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Taten im Vollrausch verjähren schneller

17.06.2012 | 18:38 |  von Philipp Aichinger (Die Presse)

Das Höchstgericht entscheidet in zwei Fällen für die Angeklagten. Einmal, weil der DNA-Vergleich nach einem Raub zu spät erfolgte. Und einmal, weil eine Vergewaltigung im Vollrausch begangen wurde.

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Nur wenn eine Person rechtzeitig nach der Tat verfolgt wird, kann auch eine Strafe gegen sie verhängt werden. Doch die Frage, welche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt und ob diese schon abgelaufen ist, war in zwei Fällen strittig. In beiden Prozessen entschied der Oberste Gerichtshof zugunsten des Angeklagten.

Im ersten Fall ging es um einen Überfall, der im Jahr 1999 in Linz geschehen war. Der Mann soll dabei zusammen mit einem Komplizen in einem Supermarkt knapp 10.000 Euro erbeutet haben. Mit einer Softgun wurden die Angestellten bedroht und gezwungen, das Geld auszuhändigen. Für diese Tat wurde der Angeklagte, dessen Komplize inzwischen verstorben war, auch von einem Linzer Schöffengericht verurteilt. Überführt wurde der Mann durch sein DNA-Profil: Es stimmte mit den am Tatort gefundenen biologischen Spuren überein. Das Spurenmaterial lag schon bald vor, allerdings fand man den dazupassenden Mann erst nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist im Jahr 2011. Der Mann wurde trotzdem noch im selben Jahr von einem Linzer Schöffengericht verurteilt.

Nun wird die Verjährung nur gehemmt, wenn konkrete Ermittlungsschritte gegen eine bestimmte Person gesetzt werden – also etwa dann, wenn jemand als Beschuldigter vernommen wird oder bestimmte Beweisaufnahmen gegen eine konkrete Person gesetzt werden, um den Verdacht abzuklären. Das Landesgericht Linz sah kein Problem mit der Verjährung: Denn auch bereits die sofort nach der Tat feststehende Beschreibung des Räubers (Größe, Statur, Haarfarbe, Frisur, ungefähres Alter und Aussprache) habe hinreichend auf den Mann hingewiesen. Der OGH aber erklärte, dass die Personenbeschreibung noch nicht ausgereicht habe, um die Verjährung zu stoppen. Auch die biologische Spur aus 1999 reiche nicht. Sie sei zwar eindeutig, aber es sei damals noch nicht möglich gewesen, die Spur der konkreten Person zuzuordnen. Dies gelang erst im August 2011 – und da sei die Tat schon verjährt gewesen. Der Angeklagte wurde freigesprochen (14 Os 23/12g).

 

Mildere Strafdrohung, kurze Frist

Verjährungsfragen anderer Art mussten die Höchstrichter in einem weiteren Fall klären. Ein Mann hatte 1999 seinen siebenjährigen Sohn sexuell missbraucht und bedroht (er soll es keinem sagen, vor allem nicht seiner Mutter, sonst werde er sterben). An sich hätte der Vater hier mehrere schwere Delikte (etwa Vergewaltigung oder einen schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen) begangen. Allerdings war er zum Zeitpunkt der Tat voll berauscht. In diesem Fall wird man mangels Zurechnungsfähigkeit nicht wegen der eigentlichen Untat bestraft. Stattdessen gibt es einen eigenen Paragrafen: Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch Alkoholkonsum oder andere Substanzen in einen Vollrausch versetzt und dann ein Delikt begeht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Doch da der Täter erst zwölf Jahre nach der Tat verurteilt wurde, stellte sich die Frage, welche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. Diese hängt von der Strafhöhe des begangenen Delikts ab. Aber errechnet man die Verjährung nun aus der Strafdrohung für das Berauschungsdelikt oder für das Sexualdelikt? In letzterem Fall würde die Verjährungsfrist 20 Jahre betragen, sonst nur fünf Jahre. Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte den Mann wegen der Berauschung – damit dies möglich war, wandte es aber die Verjährungsfrist für das Sexualdelikt an. Im Verfahren vor dem OGH vertrat auch die Generalprokuratur, „Rechtswahrer“ der Strafjustiz, diese Rechtsmeinung: Sie betonte, dass nicht die Berauschung als solche, sondern die in diesem Zustand begangene Tat „Substrat des betroffenen Strafverfahrens“ sei. Daher müsse man trotz des Urteils wegen Berauschung die längere Verjährungsfrist für die Sexualdelikte heranziehen.

Der OGH widersprach: Es fänden sich in der juristischen Lehre keine Stimmen, die die Ansicht der Generalprokuratur stützten. Die Verjährungsfristen müssten sich aus der Strafe errechnen, die dem Mann nach dem Vollrausch gedroht hätte. Und hier wäre nur eine Verurteilung zu maximal drei Jahren Haft möglich gewesen – also gelte die kürzere Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Tat war daher seit 2004 verjährt, der Angeklagte geht frei (11 Os 121/11w).

Auf einen Blick

Die Verjährungsfrist hängt von der Strafdrohung ab. Delikte mit einer Strafdrohung bis zu sechs Monaten (etwa ein simpler Diebstahl) verjähren nach einem Jahr. Bei einer Strafdrohung zwischen ein und fünf Jahren Haft (etwa schwere Körperverletzung) tritt die Verjährung nach fünf Jahren ein. Zehn Jahre ist die Verjährungsfrist bei Delikten, für die zwischen fünf und zehn Jahre Gefängnis vorgesehen ist. Bei allen höheren Strafdrohungen beträgt die Verjährungsfrist zwanzig Jahre. Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (Mord) verjähren aber nie. Bei bestimmten Taten gegen Minderjährige (etwa Sexualdelikte) beginnt die Verjährung seit 2009 erst mit dem 28. Geburtstag des Opfers zu laufen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.06.2012)

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87 Kommentare
 
12 3
Gast: freispruch
22.06.2012 13:20
0 0

nachdem statistisch jeder österreicher jährlich 108 liter bier, 30 liter wein und 2 liter schnaps konsumiert

ist jeder unserer einwohner, 364 tage im jahr komplett unschuldig.

Gast: gast454
20.06.2012 21:34
3 2

Taten im Vollrausch verjähren schneller

ab sofort werde ich im vollrausch keine steuern mehr zahlen :p

Gast: flieger1961
20.06.2012 08:00
0 1

Noch ein Argument für erhöhten Alkoholkonsum -

nicht daß es eines bedürfte...

Prost!

Gast: Argesauge
20.06.2012 00:44
0 4

Fazit

Juristen schreiben schlechte Gesetze damit sie nachher r viel arbeit haben dmi und absahnen können.

Gast: Argesauge
20.06.2012 00:25
1 2

Cool

schnell noch ein doppelter vogelbaer ....

die Juristen zappeln in ihren Netzen inzestuöser geht's nimmer!

man kann ALLES argumentieren, drehen und wenden, nach 5-7 argumentationsstufen ist die fehlerwahrscheinlichkeit aufgrund der Ungenauigkeit der Sprache so hoch, dass das gewünschte Ergebnis herauskommt.

auch der spruch der oghs ist nur eine Meinung - nicht viel mehr, außer dass sie im Endeffekt mit Waffengewalt verteidigt wird.


Wozu eigentlich Verjährungsfristen?

Wenn etwas zu lange her ist, gibt es normalerweise ohnehin kaum noch Beweise.

Und wenn etwas als erwiesen gilt, warum dann nicht bestrafen?

Der Vergewaltiger rennt jetzt frei rum und prahlt noch mit seiner Tat.

Re: Wozu eigentlich Verjährungsfristen?

Von unten rauf kopiert, weil unten schon zu verschachtelt:

Verjährung rechtfertigt sich keineswegs dadurch, dass aufgrund von Beweisproblemen keine Verfolgbarkeit mehr möglich ist. Das ist ein landläufiger Irrtum.
Ein wesentlich Grund - hier vermutlich höchst unpopulär - liegt darin, dass auch der Täter, abgestuft nach Höhe des Verhaltensunwerts, irgendwann einmal die Möglichkeit haben soll, ohne Angst vor der Verfolgung weiter zu leben.

Überspitzt formuliert: wenn jemand im Vollrausch mit 20 jemanden am Körper verletzt, soll er nicht noch mit 50 in ständiger Angst leben müssen, doch noch vor Gericht zu landen. Eine etwaige Gefängnisstrafe hätte er zu diesem Zeitpunkt auch bereits längst abgesessen. Hat sich der Betreffende seitdem nichts mehr zu schulden kommen lassen (dafür würde ja wieder eine andere Verjährungsfrist gelten), dann ist auch sehr fraglich, ob die Zwecke der Prävention eine Strafe erfordern. Recht schön formuliert es Mitsch im Münchener Kommentar zu § 78 StGB Rz 3:

"Der Schlussstrich, der mit dem Eintritt der Verjährung unter den Fall gezogen wird, enthält gewissermaßen die Fiktion einer Aussöhnung des Täters mit der Gesellschaft, die ihm von nun an seine Verfehlung nicht mehr vorhalten wird."

Verjährung ist insofern auch etwas zutiefst menschliches und eine vergleichbar große Errungenschaft der modernen Zivilisation wie die Bewährungsstrafe.

Antworten Antworten Gast: civilo
20.06.2012 18:29
1 1

Prima, der Täter soll keine lebenslange "Angst" haben, aber das Opfer lebenslang sein Trauma und nicht einmal eine Entschädigung

Wer nicht lebenslang seine "Angst" haben will, sollte sich am besten spätestens am nächsten Tag stellen und seiner Verantwortung nachkommen, das wäre eine noch größere Errungenschaft moderner Zivilisation und zutiefst menschlich dem Opfer gegenüber.

Re: Prima, der Täter soll keine lebenslange "Angst" haben, aber das Opfer lebenslang sein Trauma und nicht einmal eine Entschädigung

Oder noch besser: Erst gar kein Verbrechen begehen.
Blöder Weise funktioniert die Welt halt nicht so.
Wenn Sie heute jemandem nachweisen können, dass der vor 20 Jahren im Konsum eine Bierdose geklaut hat, welche große Errungenschaft für die Zivilisation stellt es dar den wegen Diebstahl zu verurteilen und einzusperren?

Gast: dradu
19.06.2012 17:20
2 0

Nicht überraschend

Schließlich ist schon das Delikt ein "Hilfsdelikt", um die eigentlich mangelnde Zurechnungsfähigkeit zu fassen zu bekommen. Warum gerade die Verjährungsfristen des eigentlich unzurechnungsfähig begangenen Delikts hier zum Tragen kommen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Kann mich dem OGH nur anschließen.

Herrlich, diese Kommentare

Köstlich zu lesen, was dabei rauskommt, wenn man das "gesunde Volksempfinden" auf das Strafrecht loslässt.

Ein besseres Argument gegen direkte Demokratie, als die Beiträge hier, gibt es nicht. Aus dem Bauch heraus ist jeder gscheiter als Strafrechtswissenschaftler über Jahrzehnte hinweg.

Österreich scheint beinahe so viele Rechtswissenschaftler wie Fußballtrainer der Nationalmannschaft zu haben.

Re: Herrlich, diese Kommentare

Weil die Macht vom Volk ausgehen sollte. Und das Strafrecht ist ein Werkzeug der Demokratie und des Volkes.

So darf jeder seine Meinung kundtun, ohne sich um das Strafrecht kümmern zu müssen.

Antworten Gast: gkmfk
19.06.2012 14:59
3 3

Re: Herrlich, diese Kommentare

Und bei ihrem Kommentar wird mir übel...sie finden es also legitim, dass ein Kindesvergewaltiger straffrei geht, nur weil er brtrunken war...?? Wie krank das doch ist. Warum sind dann Betrunkene überhaupt noch straffähig? Ergibt im Fall von sexuellem Kindesmissbrauch i-wie keinen Sinn, dass diese Taten kürzere Verjährungsfristen haben...

Was soll das überhaupt für eine Entschuldigung sein?! Ich war auch schon mal "blau", hatte aber weder Gewaltphantasien, noch das Bedürfnis, mich an einem Kind o.ä. zu vergreifen. Abstoßend, wenn man behauptet, dass diese Gelüste durch Alkohol herbeigeführt werden könnten, denn das ist definitiv nicht der Fall. Vermutlich waren diese inzestuösen, pädophilen immer schon Teil seiner Psyche, lediglich mangelte es diesem Verbrecher am Mut, seinen Willen in die Tat umzusetzen - dabei half dann der Alkohol! Nichts weiter.
Ihrem Kommetar zu schließen, sind auch sie kein Rechtswissenschaftler - und das ist auch gut so, denn von dieser Sorte hat unser System schon reichlich!!


Re: Re: Herrlich, diese Kommentare

Ich muss Sie enttäuschen - ich bin nicht nur Jurist, ich unterrichte auch an der Universität.

Inhaltlich werde ich mir die Begründung dafür, warum es gerechtfertigt ist:
a) gerechtfertigt ist, Taten unter Vollrausch geringer zu bestrafen
b) auch die Verjährung kürzer zu halten
sparen.

Bei so viel emotionaler, irrationaler Herangehensweise, ist das vollkommen hoffnungslos.

Re: Re: Re: Herrlich, diese Kommentare

Als unterrichtender Jurist verstehen Sie das Strafrecht inhaltlich bestens, hinterfragen aber nicht viel.

Ich bin selbst Rechtsanwender im steuerlichen Bereich, den Gesetzen gegenüber jedoch viel skeptischer eingestellt als Sie.

Man muss ab und zu einen Schritt nach hinten gehen, sonst wird man zum Rädchen in einer Maschinerie.

Re: Re: Re: Re: Herrlich, diese Kommentare

Interessant wie Sie beurteilen wollen, wie viel ich hinterfrage und wie viel Skepsis ich gegenüber Gesetzen habe.

Allerdings ist die Grundeinstellung hier denkbar primitiv: Richter/Anwälte/Notare, alle korrupt. Gesetze, alle schlecht. Verjährung: brauch ma net. Alle Strafen sind überhaupt zu niedrig. Bewährung/vorzeitige Entlassung: brauch ma net.

usw.

Typisch österreichisch muss man einfach nur gegen alles und prinzipiell "dagegen" sein, weil dass sich eine Menge Leute schon etwas dabei gedacht haben bei bestimmten hochbrisanten Regelungen, sowas kann ja nicht sein.

Re: Re: Re: Herrlich, diese Kommentare

Nun, ich bin kein Jurist und verstehe schon die geringere Strafe bei Berauschung.
Die Verjährungsfristen aber pauschal vom Bestrafungsrahmen abhängig zu machen ist nicht mehr gerechtfertigt. Verjährung begründet sich mit der Verfolgbarkeit der Straftat - bei DNA-spuren oder durch längere Überführungszeiten durch psychische Belastung von Opfern kann auch viel später aber doch sicher ein Täter eindeutig zugeordnet werden. Darum auch die spätere Verjährung bei Sexualstraftaten bei Kindesmißbrauch.
Ob eine Straftat als verjährt eingestuft werden kann, sollte von Richtern und Gutachtern der Indizien gemeinsam getroffen werden - das mag zwar willkürlich erscheinen, ist aber besser als pauschal Straftätern einen Verjährungsrahmen zu gewähren.

Re: Re: Re: Re: Herrlich, diese Kommentare

Lustig, wie jeder persönlich angriffige Kommentar positiv, sachliche Kommentare negativ bewertet werden.

Sie haben da in der Tat einen sehr interessanten Punkt angesprochen.

Auch wenn - gerade in diesem Rahmen - klarerweise keine umfassende Debatte erfolgen kann: Verjährung rechtfertigt sich keineswegs dadurch, dass aufgrund von Beweisproblemen keine Verfolgbarkeit mehr möglich ist. Das ist ein landläufiger Irrtum.
Ein wesentlich Grund - hier vermutlich höchst unpopulär - liegt darin, dass auch der Täter, abgestuft nach Höhe des Verhaltensunwerts, irgendwann einmal die Möglichkeit haben soll, ohne Angst vor der Verfolgung weiter zu leben.

Überspitzt formuliert: wenn jemand im Vollrausch mit 20 jemanden am Körper verletzt, soll er nicht noch mit 50 in ständiger Angst leben müssen, doch noch vor Gericht zu landen. Eine etwaige Gefängnisstrafe hätte er zu diesem Zeitpunkt auch bereits längst abgesessen. Hat sich der Betreffende seitdem nichts mehr zu schulden kommen lassen (dafür würde ja wieder eine andere Verjährungsfrist gelten), dann ist auch sehr fraglich, ob die Zwecke der Prävention eine Strafe erfordern. Recht schön formuliert es Mitsch im Münchener Kommentar zu § 78 StGB Rz 3:

"Der Schlussstrich, der mit dem Eintritt der Verjährung unter den Fall gezogen wird, enthält gewissermaßen die Fiktion einer Aussöhnung des Täters mit der Gesellschaft, die ihm von nun an seine Verfehlung nicht mehr vorhalten wird."

Verjährung ist insofern auch etwas zutiefst menschliches.

Antworten Antworten Antworten Gast: HelleOlga
19.06.2012 17:02
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Re: Re: Re: Herrlich, diese Kommentare

Eine Schande für die Universität, an der man Sie genommen hat.

Gast: Konservativer
18.06.2012 22:10
0 3

Wieder ein Argument für knallharte Law & Order-Justiz.

Es ist leider eine Tatsache, dass in Österreich NUR der Täterschutz gilt und sonst gar nichts.

Was wir brauchen ist eine Reform, die ultraharte Strafsanktionen selbst bei verhältnismäßig "harmlosen" Vergehen einführt.

Wenn die Gesetze häufig gebrochen werden, sind die Strafen nicht drakonisch genug.

Nur Gutmenschen bestreiten dies.

Antworten Gast: Denderan
19.06.2012 08:33
2 0

Re: Wieder ein Argument für knallharte Law & Order-Justiz.

Hohe Strafen bringen gar nichts. Das ist das Prolem

Wie kommen Sie bitte auf Täterschutz?
Bitte einmal den Paragraphen durchlesen und dann aufregen

Antworten Antworten Gast: roger rabbit
19.06.2012 11:57
0 0

Re: Re: Wieder ein Argument für knallharte Law & Order-Justiz.

Doch, strenge Strafen bringen sehr wohl etwas.
Solange das betreffende AL im Gefängnis sitzt, ist die Gesellschaft nicht von ihm bedroht.


Recht hat mit Gerechtigkeit absolut nichts gemein.


Antworten Gast: vcxn
19.06.2012 15:01
0 1

Re: Recht hat mit Gerechtigkeit absolut nichts gemein.

Die "Daumen-runter-Fraktion" hat sich eben disqualifiziert, denn das sagen sogar die Rechtswissenschaftler selbst

Gast: HansWurst1
18.06.2012 20:11
1 2

Also erst etwas ausfressen

und sich sofort einen anballern.

Meiner Meinung nach, sollten Taten im Rausch noch härter bestraft werden.

Gast: pan-torra
18.06.2012 15:01
0 1

gute nachricht!

das sind doch gute nachrichten für unsere politiker!

 
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