Hundertwassers Kunst und die "banale Architektonik": Der vergessene Miturheber

Der Oberste Gerichtshof bewahrt einen Architekten per einstweiliger Verfügung davor, als Miturheber des Hundertwasser-Hauses verschwiegen zu werden.

WIEN. Es wäre eine Frage wie geschaffen für die TV-Millionenshow. Von wem stammt das Hundertwasser-Haus in Wien Landstraße: von Otto Zehnkampf, Friedensreich Hundertwasser, Theobald Tausendsassa oder Martin Millionengewinn? Es könnte die erste große Herausforderung in der Ein- oder Zweihundert-Euro-Hürde sein, ganz im Ernst. Der bedauernswerte Prüfling des Glücks könnte die richtige Antwort gar nicht geben. Denn Hundertwasser hat das Haus nicht, wie man meinen könnte, allein entworfen.

Es gibt offenbar einen Miturheber der buntgescheckten Touristenattraktion im Weißgerberviertel: den Architekten und emeritierten Universitätsprofessor Josef Krawina. "Es ist daher davon auszugehen, daß Hundertwasser und Krawina das ,Hundertwasser-Haus' gemeinsam geschaffen haben", stellte der Oberste Gerichtshof in einer einstweiligen Verfügung klar.

Wozu eigentlich, 20 Jahre nach dem Bau (1983 bis 1985) und fast drei Jahre nach dem Tod des Künstlers? Der Streit hatte sich an der Vermarktung des Hauses entzündet. Krawina wollte sich nicht damit abfinden, daß im Museum-Shop des KunstHausWien Kunstkarten, Poster, Seidentücher und Modelle des Bauwerks gehandelt wurden, ohne daß er zumindest als Miturheber genannt wurde. Er beauftragte eine Gesellschaft, die ebenfalls Ansichten des Hauses vertreibt, gegen die KunstHaus-Betreiber vorzugehen.

Krawina hatte, wie das Verfahren zumindest vorläufig ergab, maßgeblich an dem Projekt der Gemeinde Wien mitgewirkt: Er hatte den eigentlichen Baukörper entworfen und davon ein Balsaholz-Modell angefertigt. An Hundertwasser, der für die nötigen Architekten- und Statikerleistungen gar keine Berechtigung hatte, war es gelegen, die Fassade und Ausstattung nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Vorstellungen, die Krawina nicht gefielen: "Mit der aus seiner Sicht kitschigen Fassadengestaltung wollte er sich nicht identifizieren", sagt Krawinas Anwalt, der Urheberrechtsspezialist Michel Walter. Es kam zum Bruch.

Krawina legte seinen Auftrag zurück und ließ sich von der Gemeinde mit einer Million Schilling abfinden. Seine Rechte als Miturheber hat er damit aber nicht verloren. Selbst wenn, wie die Beklagten-Seite argumentierte, Krawina mit dem Balsaholz-Modell bloß Hundertwasserkunst in seine "banale Architektonik" übernommen habe, ist laut OGH doch auch die architektonische Gestaltung eine eigentümliche geistige Schöpfung. "Wenn mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen haben, . . . steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinsam zu" (4 Ob 229/02h). Die Abfindung durch die Gemeinde ändert daran nichts, wirksam wäre nur ein Verzicht des einen Urhebers gegenüber dem anderen.

Der OGH bejahte die beantragte einstweilige Verfügung gegen die KunstHaus-Betreiber. Weil das vorläufige Verkaufsverbot auch bereits erzeugte Waren betrifft, verlangt er allerdings vom Kläger 100.000 Euro Sicherheitsleistung. Walter rechnet damit, daß nun Vergleichsverhandlungen folgen, die möglicherweise das Hauptverfahren überflüssig machen.

Beobachter halten die Entscheidung auch deshalb für bemerkenswert, weil Hundertwasser und seine Rechtsnachfolger sich bisher damit hervorgetan haben, die Achtung eigener geistiger Schöpfungen mit rechtlichen Mitteln zu verteidigen. Dabei ist der von Hundertwasser gepflogene Stil an sich (anders als konkrete Werke) nicht einmal schützbar: "Jeder kann Häuschen mit Zwiebel-Verzierungen machen", so Walter. "Es darf nur keine Kopie sein."


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