Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, zwei Anträge, mit denen das österreichische Ja zum EU-Reformvertrag von Lissabon bekämpft wurde, zurückzuweisen.
In den Anträgen wurde ausgeführt, dass der EU-Reformvertrag verfassungswidrig ist. Es hätte eine Volksabstimmung über den Vertrag stattfinden müssen, da er eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstelle. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge aus formalen Gründen für unzulässig erklärt: Der EU-Reformvertrag von Lissabon ist zwar von Österreich ratifiziert, jedoch bisher nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Kundmachung kann erst nach Ratifizierung aller EU-Mitgliedstaaten erfolgen.
Eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist jedoch
Voraussetzung für eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof. Der EU-Vertrag von Lissabon ist derzeit daher, wie es in der Entscheidung heißt, kein "taugliches Anfechtungsobjekt".
Das VfGH-Erkenntnis im Wortlaut

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