Wien. Schlägt der Blitz ein und das Dorf brennt ab, dann ist das eine Katastrophe. Schlägt dagegen der Brandstifter zu, dann ist das keine Katastrophe, weil kein Naturereignis.
Aber es kommt noch besser: Kommt das Hochwasser bei der Tür herein, dann ist es eine Katastrophe. Kommt dagegen das Wasser durch den Kanal, weil die Pumpen überlastet sind, dann ist das wieder keine Katastrophe. Ein echtes Hochwasser muss bei der Tür ins Haus kommen.
So entschied jüngst der Unabhängige Finanzsenat (UFS). Es ging um außergewöhnliche Belastung, die in der Regel nur nach Abzug eines Selbstbehaltes steuerlich zu berücksichtigen ist. „Katastrophenschäden“ sind allerdings in voller Höhe – ohne Abzug eines Selbstbehaltes – abzugsfähig, und genau das war das Thema.
Im Anlassfall wurde eine Ortschaft wegen eines Dauerregens vom Hochwasser heimgesucht, zahlreiche Häuser standen unter Wasser. Beim Steuerpflichtigen kam das Wasser allerdings „nur“ durch den Kanal ins Haus: Da die Pumpen „heillos überlastet waren, hat es das Wasser durch den Kanal in den Keller gedrückt“.
Keine Naturkatastrophe
Der UFS schloss daraus, „dass der Wasserschaden an dem Gebäude nicht durch Hochwasser verursacht wurde“, vielmehr wurde der Wasserschaden „im Inneren des Gebäudes vom Kanal her ausgelöst und nicht von der Außenseite durch Hochwasser“. Daher liegt keine Naturkatastrophe vor. Als Katastrophenschäden sind aber im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung – so der UFS – „ausschließlich“ Schäden aufgrund von Naturereignissen zu verstehen (UFS 19. Juli 2012 RV/1559-W).
Überrascht es aber an dieser Entscheidung schon, dass es für eine Naturkatastrophe darauf ankommen soll, welchen Weg das Wasser genommen hat (ob durch die Tür oder durch den Kanal), ist auch die Anknüpfung an die Naturkatastrophe im Gesetz selbst nicht gedeckt: Das Gesetz definiert den Katastrophenschaden keineswegs als Naturkatastrophe, sondern zählt bloß „insbesondere“ Hochwasser und derartige Schäden als Beispiele auf. Zwischen „insbesondere“ wie es im Gesetz heißt, und „ausschließlich“, wie der UFS meint, besteht aber schon sprachlich ein beträchtlicher Unterschied.
Die Auffassung des UFS findet sich zwar auch in den Lohnsteuerrichtlinien und den Einkommensteuerrichtlinien des Finanzministeriums und gelegentlich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, doch lässt sich das wohl nur historisch erklären, weil der Anlass für die Regelung Katastrophenschäden waren.
Prinzip und Verfassung verletzt
Es entspricht nicht dem Leistungsfähigkeitsprinzip in der Einkommensteuer, danach zu differenzieren, ob der Katastrophenschaden durch ein Naturereignis oder aus anderen Gründen eingetreten ist, und es wäre wohl auch gleichheitswidrig, beim Steuerpflichtigen darauf abzustellen, ob der Schaden durch höhere Gewalt oder in anderer Weise, allenfalls von einem Dritten, ausgelöst worden ist.
Wie die eingangs angeführten Beispiele zeigen, wäre es auch denkunmöglich, den Katastrophenschaden „ausschließlich“ mit einer Naturkatastrophe zu verknüpfen. Katastrophenschäden können natürlich auch zum Beispiel durch Brandstiftung oder durch Fahrlässigkeit ausgelöst werden. Insoweit ergeben sich zusätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung des UFS.
Und um auch das gleich vorwegzunehmen: Es kann auch keinen Unterschied machen, ob eine Wohnung, ein Haus oder ein ganzes Dorf abbrennt: Der Katastrophenschaden im Einkommensteuerrecht bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen und kann nicht davon abhängen, wie viel andere Steuerpflichtige davon mit betroffen sind.
Der Autor ist em. Univ.-Prof. an der Universität Wien.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.09.2012)
Bewerben zahlt sich aus














