19.06.2013 17:24 Merkliste 0

Katastrophen kommen nur durch die Tür

23.09.2012 | 18:11 |  WERNER DORALT (Die Presse)

Außergewöhnliche Belastung. Der Unabhängige Finanzsenat lehnt eine Steuererleichterung ab, wenn Hochwasser "nur" durch den Kanal ins Haus eingedrungen ist.

Artikel drucken Drucken Artikel versenden Senden Merken AAA Textgröße Artikel kommentieren Kommentieren

Bilder zum Thema

Wien. Schlägt der Blitz ein und das Dorf brennt ab, dann ist das eine Katastrophe. Schlägt dagegen der Brandstifter zu, dann ist das keine Katastrophe, weil kein Naturereignis.

Aber es kommt noch besser: Kommt das Hochwasser bei der Tür herein, dann ist es eine Katastrophe. Kommt dagegen das Wasser durch den Kanal, weil die Pumpen überlastet sind, dann ist das wieder keine Katastrophe. Ein echtes Hochwasser muss bei der Tür ins Haus kommen.

So entschied jüngst der Unabhängige Finanzsenat (UFS). Es ging um außergewöhnliche Belastung, die in der Regel nur nach Abzug eines Selbstbehaltes steuerlich zu berücksichtigen ist. „Katastrophenschäden“ sind allerdings in voller Höhe – ohne Abzug eines Selbstbehaltes – abzugsfähig, und genau das war das Thema.

Im Anlassfall wurde eine Ortschaft wegen eines Dauerregens vom Hochwasser heimgesucht, zahlreiche Häuser standen unter Wasser. Beim Steuerpflichtigen kam das Wasser allerdings „nur“ durch den Kanal ins Haus: Da die Pumpen „heillos überlastet waren, hat es das Wasser durch den Kanal in den Keller gedrückt“.

 

Keine Naturkatastrophe

Der UFS schloss daraus, „dass der Wasserschaden an dem Gebäude nicht durch Hochwasser verursacht wurde“, vielmehr wurde der Wasserschaden „im Inneren des Gebäudes vom Kanal her ausgelöst und nicht von der Außenseite durch Hochwasser“. Daher liegt keine Naturkatastrophe vor. Als Katastrophenschäden sind aber im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung – so der UFS – „ausschließlich“ Schäden aufgrund von Naturereignissen zu verstehen (UFS 19. Juli 2012 RV/1559-W).

Überrascht es aber an dieser Entscheidung schon, dass es für eine Naturkatastrophe darauf ankommen soll, welchen Weg das Wasser genommen hat (ob durch die Tür oder durch den Kanal), ist auch die Anknüpfung an die Naturkatastrophe im Gesetz selbst nicht gedeckt: Das Gesetz definiert den Katastrophenschaden keineswegs als Naturkatastrophe, sondern zählt bloß „insbesondere“ Hochwasser und derartige Schäden als Beispiele auf. Zwischen „insbesondere“ wie es im Gesetz heißt, und „ausschließlich“, wie der UFS meint, besteht aber schon sprachlich ein beträchtlicher Unterschied.

Die Auffassung des UFS findet sich zwar auch in den Lohnsteuerrichtlinien und den Einkommensteuerrichtlinien des Finanzministeriums und gelegentlich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, doch lässt sich das wohl nur historisch erklären, weil der Anlass für die Regelung Katastrophenschäden waren.

 

Prinzip und Verfassung verletzt

Es entspricht nicht dem Leistungsfähigkeitsprinzip in der Einkommensteuer, danach zu differenzieren, ob der Katastrophenschaden durch ein Naturereignis oder aus anderen Gründen eingetreten ist, und es wäre wohl auch gleichheitswidrig, beim Steuerpflichtigen darauf abzustellen, ob der Schaden durch höhere Gewalt oder in anderer Weise, allenfalls von einem Dritten, ausgelöst worden ist.

Wie die eingangs angeführten Beispiele zeigen, wäre es auch denkunmöglich, den Katastrophenschaden „ausschließlich“ mit einer Naturkatastrophe zu verknüpfen. Katastrophenschäden können natürlich auch zum Beispiel durch Brandstiftung oder durch Fahrlässigkeit ausgelöst werden. Insoweit ergeben sich zusätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung des UFS.

Und um auch das gleich vorwegzunehmen: Es kann auch keinen Unterschied machen, ob eine Wohnung, ein Haus oder ein ganzes Dorf abbrennt: Der Katastrophenschaden im Einkommensteuerrecht bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen und kann nicht davon abhängen, wie viel andere Steuerpflichtige davon mit betroffen sind.

Der Autor ist em. Univ.-Prof. an der Universität Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.09.2012)

Testen Sie "Die Presse" 3 Wochen lang gratis: diepresse.com/testabo

Mehr aus dem Web

11 Kommentare

Der UFS hat M.E. eine einzige Aufgabe:

Möglichst viel Zaster dem Pleitestaat zu bringen, Gesetz oder Gerechtigkeit hin oder her!

Gast: Trotteleien am laufenden Band
25.09.2012 20:34
0 0

Teil 1


Ein seit Jahren funktionierender Kanalanschluss musste (per Behördenbescheid) wegen eines neu errichteten Staudammes adaptiert werden, weil letzterer den Wasserspiegel anhob. Dem Beschwerdeführer (BF) entstanden dadurch enorme Kosten. Er wollte diese Unkosten als „Außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzen. (Die Anschlusskosten waren sowohl ZWANGSWEISE, trafen auf weniger als 50 Prozent der Bevölkerung zu und beeinträchtigten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. – Sie erfüllten also DAMALS alle drei (3) gesetzlichen Auflagen im EStG § 34 auf Punkt und Beistrich). Dennoch berief sich das Finanzamt auf die fehlerhafte und überhaupt nicht zutreffende VwGH-Judikatur, wonach durch verordnete Kanalanschlüsse gleichzeitig eine Wertsteigerung am Grundstück entstünde. Der BF ging vor den VwGH und bekämpfte den Bescheid der Finanz, die die Adaptierungskosten nicht absetzen ließ. Der BF argumentierte, dass ja gar keine Wertsteigerung eingetreten sei und alles genauso funktioniere wie zuvor. Beim VwGH war eine Wertsteigerung plötzlich nicht länger der entscheidende Anlass für eine Ablehnung der „Außergewöhnlichen Belastung“, sondern es reichte bereits, dass keine Wertminderung eingetreten wäre. Nach Ansicht des VwGH entstand also am Grundstück durch den neuen Kanal keine Wertminderung.

FRAGE: Muss ich nun die Pointe ......... (wird fortgesetzt)

Gast: Trotteleien am laufenden Band
25.09.2012 20:34
0 0

Teil 2


FORTSETZUNG:

FRAGE: Muss ich nun die Pointe dieser Trottelei noch kommentieren, oder erkennt jeder selbst wo der Irrsinn liegt? Ich sage es trotzdem: Natürlich verursachten die Umbaukosten für den Kanal keine Wertminderung am Grundstück – wohl aber in seiner Geldbörse.

Analyse: Die Schweinerei dieser Judikatur beruht darauf, dass sie auf einer reinen Behauptung aufsetzt (für die ein Beweis seitens der Behörden nie angetreten wird). Diese - übrigens auch gesetzlich überhaupt nicht eingeräumte – Behauptung einer angeblichen Wertsteigerung, ließ sich deshalb über Jahrzehnte hin durchziehen, bis die Arroganzler vom Judenplatz in dem geschilderten Fall (eines anderen BF) mit ihrer fehlerhaften Judikatur ihren Meister fanden und total entgleisten.

Im geschilderten Fall gibt es sogar zwei Pointen: Zum einen die vertrottelte Argumentation der Wertsteigerung und zweitens (und eigentlich interessanter) der prinzipielle Rechtsspruchirrtum, dass eine Wertsteigerung – selbst wenn diese zuträfe - die gesetzlich definierte „Außergewöhnliche Belastung“ ausschließt. Das Gesetz definiert WAS als Außergewöhnliche Belastung gilt. Der VwGH vermeint diese Definition durch seine eigene ersetzen zu können. Jede Maßnahme die Abs. 1 bis Abs. 7 des EStG §34 erfüllt ist laut Definition des EStG eine Außergewöhnliche Belastung, egal ob dabei eine Werststeigerung eintritt oder nicht. ----- Wenn Holzinger auf „Punkt und Beistrich“ hinweist, sollte er Jabloner einmal ins Gebet nehmen.

Höhere Gewalt

Natürlich kann es nicht darauf ankommen ob das Wasser durch die Tür oder den Keller kommt. Sehr wohl aber kann es einen Unterschied machen ob (auch) das Hochwasser oder (nur) die kaputte Pumpe kausal für den Schaden waren.

Dass im Gesetz keine taxative Aufzählung steht ist natürlich richtig, aber wenn demonstrativ nur Naturereignisse genannt sind ist es nicht so weit hergeholt als Katastrophenschäden im Sinne dieses Gesetzes nur Schäden durch höhere Gewalt zu betrachten.
Dass der Schaden prinzipiell den trifft in dessen Sphäre er sich ereignet und der wohl vom Schädiger (wenn es einen gibt) Ersatz fordern darf, nicht aber von der Allgemeinheit, ist an sich auch normal. Dass finanzielle Lasten in der Sphäre des Steuerpflichtigen ohne direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit aus der er seinen Erwerb bezieht bei der Steuerbemessung nicht berücksichtigt werden ist trotz Leistungsfähigkeitsprinzip üblich.
Dass Schäden durch höhere Gewalt anders behandelt wird als andere Schäden ist in unserem Rechtssystem nicht so selten. Das wäre mE trotzdem durchaus noch der aussichtsreichste Ansatz, aber wirklich in die Tiefe argumentiert ist er hier ja nicht wirklich.

Antworten Gast: W.D.
26.09.2012 10:26
0 0

Re: Höhere Gewalt

1.die Pumpe war nach der Entscheidung nicht "kaputt", sondern "heillos überlastet".
2. meinen Sie tasächlich, dass bei Brandstiftung kein "Katastrophenschaden"
vorliegt? Wie sehen Sie das aus der Sicht des Gleichheitssatzes?
3. Betroffenen empfehle ich den Weg zum VfGH.
MfG, W.D.

Re: Re: Höhere Gewalt

Was auch immer man umgangssprachlich sonst so als Katastrophe bezeichnen will - hier ist mit dem Begriff zu arbeiten den das Gesetz definiert.
Fakt ist, dass die Aufzählung im Gesetz nur Naturereignisse aufzählt. Auch eine demonstrative Aufzählung ist nuneinmal auslegungsrelevant.

Der Gleichheitssatz gebietet es ungleiches ungleich zu behandeln. Schäden sind immer ein wirtschaftlicher Nachteil für den Betroffenen. Allerdings gibt es durchaus wesentliche Unterschiede zwischen höherer Gewalt und von Menschen verursachten Schäden, insbesondere was die (theoretische) Überwälzbarkeit durch Haftungsregeln betrifft. Da gibt es also durchaus einen Ansatz um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
Umgekehrt: Wie definiert man die Frage sonst? Nach der Schwere der Schäden? Wo zieht man dann die Grenze, und wie rechtfertigt man es dann mit dem Gleichheitssatz, dass über der Grenze die Schäden komplett, und darunter garnicht berücksichtigt werden?
Spielt das Verschulden überhaupt keine Rolle mehr, und kann man daher auch selbst verschuldete Schäden geltend machen? Wann liegt dann überhaupt ein Schaden vor? Wirtschaftlicher Nachteil sind die Verluste im Casino auch.

Ich sage ja auch garnicht, dass die Auslegung mit den Naturereignissen stimmt. Aber "denkunmöglich"?

Punkt 1 und 3 sind für die Argumentation mE nicht relevant. Ob im Einzelfall nicht sowieso ein Naturereignis für den Schaden kausal war kann und will ich nicht beurteilen.

Antworten Antworten Gast: Rechtsgeprellter
26.09.2012 10:53
0 0

Rechtlos -Teil 1


Sehr geehrter Herr Prof. Doralt,

Sie empfehlen Betroffenen den Weg zum VfGH? (Wegen Verletzung verfassungsrechlicher Grundrechte wie den Gleichheitssatz).

Damit beginnt auch schon das nächste Problem:
Die unteren Instanzen wie FA und UFS haben keine Kognistionsbefugnis – das heißt sie blenden verfassungrechtliche Fragen (wie die Grundrechte) aus.

Die Nicht-Berücksichtigung verknüpfter Sachverhalte (und Grundrechtsfragen) widerspricht dem Prinzip eines fairen Verfahrens [egal unter welchem Mäntelchen wie z.B. „Administrativverfahren“ es veranstaltet wird] und bedingt ein defektes und korruptes Verfahren, das den Auflagen des Art.6 EMRK widerspricht:

Der unverbindliche Gnadenakt einer [erst] letztinstanzlichen Prüfung verhindert das fundamentale Recht auf Ausjudizierung einer Beschwerde [über Menschenrechtsverletzungen] in einem vollständigen Instanzenzug, der es Parteien ermöglicht ablehnende Einwände durch schlüssige Argumente oder durch Beweise bzw. durch Ladung von Zeugen schon in den einzelnen Instanzen zu widerlegen. Dies führt folglich dazu, dass der Beschwerdeführer BESTENFALLS erst in einem finalen „Gnadenakt“ des VfGH ERSTMALIG und EINZIG mit jenen Einwänden gegen seine Beschwerde [über Menschenrechtsverletzungen] konfrontiert wird, die er zwar widerlegen könnte, die aber aufgrund der Endgültigkeit eines Höchstgerichtserkenntnisses für ihn unanfechtbar sind. Zu dem gängigen Repertoire des VfGH sich einer Überprüfung

Antworten Antworten Gast: Rechtsgeprellter
26.09.2012 10:52
0 0

Rechtlos -Teil 2


Zu dem gängigen Repertoire des VfGH sich einer Überprüfung geklagter Menschenrechtsverletzungen zu entziehen, gehören sein Verweis dass ein Verwaltungsgesetz „allenfalls grob unrichtig“ umgesetzt wurde, bzw. dass „der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen kann“ oder, dass eine Säumigkeit seitens des Parlamentes vorläge die ihn seiner Zuständigkeit entbinde.

Es ist jedoch für den Tatbestand der Menschenrechtsverletzung völlig unerheblich ob ein Verwaltungsgesetz „allenfalls grob unrichtig“ umgesetzt wurde, ob das Gesetz selbst gegen die Konvention verstößt, oder ob eine Säumigkeit auf Grund parlamentarischer Untätigkeit vorliegt. Grundrechtsverletzungen sind prinzipiell unzulässig, egal wer dafür in Österreich zuständig ist.

Die perverse Konstellation dreier österreichischer Höchstgerichte mit ihrem peinlichen Kompetenzgerangel [legendäre Schlagabtausche zwischen Jabloner und Holzinger in der Presse: „Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig“ © Jabloner] gipfelt in einer peniblen Grenzziehung der jeweiligen Machtbereiche das bis auf die unterste Verfahrensebene durchschlägt und dort zu Lasten Rechtssuchender ausgetragen wird, indem untrennbare Sachverhalte – wie verfassungsrechtliche Grundrechtsfragen in Verwaltungsangelegenheiten – separiert werden. Damit werden Rechte der EMRK aus dem Verfahren aussortiert, unzugänglich und uneinklagbar.

Gast: Querdenker_1
24.09.2012 16:58
0 0

Kanalerhalter verklagen.

Wenn der Schaden nicht durch eine Katastrophe verursacht wurde, dann besteht wohl eine Haftung des Kanalerhalters.

Gast: Der Vulkan
23.09.2012 21:58
2 0

Naturkatastrophen müssen einen Schaden hervorrufen....

Bricht ein Vulkan unter einem Parlament aus werden die wenigsten von einer Katastrophe reden - eher ein zu begrüßendes Naturereignis!

Re: Naturkatastrophen müssen einen Schaden hervorrufen....

*LOL* YMMD!!!!!!!!!!!!!

Schlagzeilen Recht