Wien/Kom. Beides ist alt und aus Holz gefertigt, und doch unterscheidet sich eine historische Geige von einer antiken Bücherwand mehr als nur dadurch, dass das eine ein Musikinstrument ist und das andere ein Möbelstück. Zum Beispiel dadurch, dass die Geige steuerlich der Absetzung für Abnutzung unterliegen kann. Das musste sich der Unabhängige Finanzsenat (UFS), Außenstelle Wien, vom Verwaltungsgerichtshof sagen lassen. Die Folge der Entscheidung des Höchstgerichts: Ein Berufsmusiker kann seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf viele Jahre verteilt für die Bemessung der Steuer verringern.
Der Mann besitzt eine kostbare Geige von Giuseppe Guarneri, einem Zeitgenossen von Antonio Stradivari im Cremona des 18. Jahrhunderts. Er gab an, die Geige leide unter dem ständigen Gebrauch, Transport und Klimawechsel. Er ging von einer Nutzungsdauer von nur noch 35 Jahren aus.
Das Finanzamt weigerte sich, das Instrument als abnutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln. Denn es sei eine Antiquität. Auch der UFS verwies den Geiger lediglich auf die Minderung seiner Einkünfte durch den Abzug der Kosten für Wartungsarbeiten als Betriebsausgaben. Er stützte sich auf ein Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 1996, wonach eine Bücherwand aus dem Biedermeier kein abnutzbares Wirtschaftsgut sei.
Antiquitäten nicht gleichzusetzen
Der Verwaltungsgerichtshof lässt eine Gleichsetzung der Antiquitäten jedoch nicht zu, weil die alte Geige sichtlich einem Verschleiß durch Gebrauch unterliegt (2008/13/0082). Auch der deutsche Bundesfinanzhof hat bereits eine beschränkte Restnutzungsdauer alter Instrumente angenommen – allerdings eine von hundert Jahren.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.09.2012)
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