Wien. Die Aufhebung der Gaststättenpauschalierung durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirkung zum Jahresende wirft ihren Schatten bereits voraus. Einen Schatten auf Lokale, die mit der Ausschank von Getränken gut verdienen und nicht durch hohe Kosten einer Kücheninfrastruktur belastet sind. Derartige Lokale können sich in allen noch offenen Steuerverfahren nicht mehr auf die Gaststättenpauschalierungsverordnung berufen. Diese sieht eine Gewinnbesteuerung mit nur 5,5% der Betriebseinnahmen vor – einem sehr geringen Satz für Betriebe mit günstiger Kostenstruktur. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun entschieden, dass die pauschale Besteuerung ab sofort nur noch eingeschränkt anzuwenden ist.
Die Verordnung ist seit Langem umstritten, weil sie ihrem Wortlaut nach ganz unterschiedliche (wenngleich durchwegs kleinere) Gaststätten gleichermaßen erfasst. Einzige Voraussetzung für die stark vereinfachte Ermittlung der Besteuerungsgrundlage: Es müssen in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden (Würstelstände, Eisgeschäfte, Konditoreien sind ausdrücklich ausgenommen). Doch die Ertragskraft differiert zwischen unterschiedlichen Typen von Lokalen – von der Bar über das Kaffeehaus bis zum Restaurant – stark. So stark, dass der VfGH im März die Verordnung per 31.12.2012 als gesetzwidrig aufgehoben hat (V113/11-14): Denn das Gesetz sieht eine Pauschalierung nur für gleich gelagerte Fälle vor, und davon kann, wie der VwGH in seinem Antrag an den VfGH argumentiert hatte, in diesem Zusammenhang keine Rede sein. „Der Verordnungsgeber hat somit der an sich verfassungsrechtlich zulässigen Pauschalierung einen gesetzwidrigen Anwendungsbereich gegeben, indem er praktisch sämtliche, eine bestimmte (Umsatz-)Größe nicht überschreitende Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe ungeachtet der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Gruppe zusammengefasst und für diese einen einheitlichen Gewinnprozentsatz festgelegt hat“, schrieb der VfGH.
Die Frist bis zum Inkrafttreten der Verordnung bewirkt nun, dass diese einstweilen unangreifbar ist. Das hinderte allerdings den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, nicht, sich Gedanken über die Auslegung der Bestimmung bis zum Jahresende zu machen. Er verweigerte einer Après-Ski-Bar, die außer Getränken bloß Nüsse, Twix, Bounty, Kaugummis, Brezen und Landjäger mit Brot anbietet, die Berufung auf die Verordnung. Die „Küche“ beschränkte sich in der Bar auf eine Herdplatte zum Erhitzen von Würsteln und eine Mikrowelle für Pizzaschnitten. Angesichts dieses Angebots an Essen könne von „Speisen“ im Sinn der Verordnung keine Rede sein, fand der UFS. Mit Nüssen und Co. machte die Bar nur zwei bis drei Prozent ihres Umsatzes; dessen ganz überwiegender Teil entfiel auf Getränke, bei denen die Gewinnspanne ungleich höher war.
Würstel sind keine „Speise“
Entgegen einer Beschwerde des Barbetreibers gab der VwGH dem UFS recht. „Unter in Gaststätten zu konsumierenden ,Speisen‘ können mit der Verkehrsauffassung nur die in einer Küche individuell für den Gast zubereiteten Gerichte verstanden werden“, heißt es in dem Erkenntnis. Daraus folgt: „Die Verordnung erfasst als Gaststätten keine anderen Betriebe als solche, die den Gästen auch frisch in einem Küchenbereich zubereitete Speisen anbieten (zumindest ,kleine Speisekarte‘) und dafür auch über die infrastrukturellen Einrichtungen einer Küche verfügen.“ Aufgewärmte Würstel gelten ebenso wenig als „Speisen“ wie Snacks, wie man sie auch im Supermarkt findet.
Im Ergebnis verhindert der Gerichtshof, dass die Verordnung noch länger nicht bloß als Erleichterung für die Buchhaltung dient, sondern als Steuererleichterung für etliche Lokale. Der UFS ging sogar noch weiter. Im Juli dieses Jahres behandelte er die Verordnung sogar als unanwendbar. Im Fall einer Bar, die neben hunderterlei Getränken bloß Snacks wie Toast (Umsatzanteil: maximal sechs Prozent) angeboten und tatsächliche Gewinne bis zur vierfachen Höhe der pauschalierten Gewinne erzielt hatte, kam der Finanzsenat zu der Erkenntnis: Die Pauschalierung ist eine staatliche Beihilfe, „die den betroffenen Unternehmern wirtschaftliche Vorteile verschafft“ (RV/0245-I/12).
Für eine Beihilfe aber, die geeignet ist, die Wettbewerbsbedingungen zu verfälschen, hätte die Verordnung der EU-Kommission notifiziert werden müssen. Das ist offenkundig nicht geschehen. Daher sei die Bestimmung – VfGH-Fristsetzung hin oder her – schon jetzt einfach nicht anzuwenden.
Auch diese UFS-Entscheidung wird noch den VwGH beschäftigen. Unterdessen arbeitet das Finanzministerium schon an einer Nachfolgeregelung. Dem Vernehmen nach wird sie so ähnlich ausfallen, wie der Gerichtshof in der Skibar-Entscheidung vorgezeichnet hat.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.10.2012)
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