Wien. Während eine große Steuerreform noch auf sich warten lässt, hat sich die Regierung mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 auf eine Reihe kleinerer Maßnahmen im Steuerrecht geeinigt. Die Regierungsvorlage soll demnächst beschlossen werden. Daraus drei wichtige Punkte:
1 Grundstücksverkauf: Vorteil für Private, Nachteil im Betrieb
Seit April unterliegen alle Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen der Steuerpflicht. Im privaten Bereich werden die Einkünfte auch nach Ablauf der bis dahin geltenden Spekulationsfrist von zehn Jahren besteuert. Im betrieblichen Bereich sind alle Wertänderungen in Grund und Boden, unabhängig von der Gewinnermittlungsart, steuerlich relevant. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 will der Gesetzgeber nun einige Korrekturen bei der neuen Grundstücksbesteuerung vornehmen.
Während sich im privaten Bereich Verbesserungen ergeben, kommt es im betrieblichen Bereich zu Einschränkungen. Verluste aus der betrieblichen Grundstücksveräußerung sind, soweit sie nicht im selben Jahr mit Grundstücksgewinnen ausglichen werden können, nur noch zur Hälfte vom restlichen Gewinn abzugsfähig. So soll verhindert werden, dass mit 25% begünstigt besteuerte Verluste bis zu 50% progressiv besteuerte Gewinne reduzieren. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 1.April 2012.
Demgegenüber ergeben sich Verbesserungen für den privaten Steuerpflichtigen: Bisher konnten Verluste aus Grundstücksveräußerungen nur mit Gewinnen aus derselben Tätigkeit ausgeglichen werden, und das nur innerhalb desselben Jahres. Es liegt auf der Hand, dass im privaten Bereich selten mehrere Immobilien innerhalb eines Jahres verkauft werden. Der Gesetzgeber sieht deshalb nun bereits für die Veranlagung 2012 vor, dass ein Ausgleich auch mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des §28EStG erfolgen kann. Allerdings muss auch hier der Verlust aus der Veräußerung erst halbiert werden, um nicht begünstigte mit „normal“ besteuerten Einkünften zu vermischen. Die Halbierung greift allerdings selbst dann, wenn auf die Anwendung des besonderen Steuersatzes (25%) verzichtet wird.
2 Berichtigung von Fehlern aus
verjährten Zeiträumen
Die absolute Verjährungsfrist im österreichischen Steuerrecht beträgt zehn Jahre. Ist diese Frist verstrichen, können keine Abgabenbescheide mehr erlassen oder geändert werden. Nun kann es aber vorkommen, dass – etwa im Zuge einer abgabenrechtlichen Außenprüfung – Fehler zutage treten, die ihre Wurzel in der Vergangenheit haben. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Ansicht, dass der Fehler in jener Periode korrigiert werden muss, in der er entstanden ist. Wenn bei Erkennen des Fehlers die absolute Verjährung bereits eingetreten ist, wird die Korrektur unmöglich. Das kann zulasten des Steuerpflichtigen gehen – etwa wenn eine Rückstellung nicht gebildet wurde – oder aber auch zu seinen Gunsten, zum Beispiel bei sofortiger Absetzung eigentlich aktivierungspflichtigen Vermögens.
Geplant ist nun: Hat ein Fehler seine Wurzel in einer bereits verjährten Periode, wird er im ersten noch nicht verjährten Jahr in der Vergangenheit durch Zu- oder Abschläge vom Gewinn korrigiert. Voraussetzung ist, dass der Fehler noch Auswirkungen in nicht verjährten Perioden hat. Hat man etwa den Abzug bestimmter Betriebsausgaben vergessen, kann dies nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden. Diese Systematik wird auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten. Die Zu- oder Abschläge erfolgen auf Antrag oder von Amts wegen in Ermessensausübung. Auch die Neuregelung kann zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen wirken. Sie tritt mit 1.Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Fehler anzuwenden, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen. Durch die Neuregelung wird die periodengerechte Gewinnermittlung zugunsten einer (teilweise) richtigen Totalgewinnbesteuerung aufgegeben. Die Neuregelung ist im Einkommensteuergesetz verankert und ersetzt eine erst vor gut einem Jahr in Kraft getretene Bestimmung der Bundesabgabenordnung. Das fördert nicht gerade die Rechtssicherheit; außerdem werden nun verfahrensrechtliche Bestimmungen im Einkommensteuergesetz implementiert, was aus steuersystematischen Gründen ebenfalls abzulehnen ist.
3 Verwendung von Gegenständen außerhalb des Unternehmens
Im Bereich der Umsatzsteuer schiebt der Gesetzgeber unerwünschten Steuergestaltungen den Riegel vor. Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens für private Zwecke, fällt Umsatzsteuer an. Der Unternehmer ist in diesem Fall Endverbraucher und soll auch die Umsatzsteuer tragen. Die Bemessungsgrundlage für eine solche Entnahme ist der Wiederbeschaffungspreis. Anstatt einer (unentgeltlichen) Entnahme kann der Unternehmer den Gegenstand auch zu einem niedrigen Preis verkaufen – zum Beispiel dem Ehepartner –, womit sich nach bisheriger Rechtslage die Steuer am (zu) niedrigen Entgelt statt am Wiederbeschaffungspreis bemisst. Um das zu verhindern, wird ab 2013 der Normalwert als Bemessungsgrundlage festgelegt, wenn er über dem Entgelt liegt, das der Unternehmer für Leistungen für Zwecke außerhalb seines Unternehmens oder für den Bedarf seines Personals verlangt. Der Normalwert wird mithilfe eines Fremdvergleichs ermittelt.
Die Neuregelung erfasst nach ihrem Wortlaut auch Fälle abseits der Steuerumgehung und gilt für alle „Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“. Nur die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verlangen, dass das Entgelt aufgrund außerbetrieblicher Motive vom Normalwert abweichen muss, etwa wegen einer familiären Nahebeziehung zum Käufer. In diesen beiden Punkten entspricht die Neuregelung nicht den Vorgaben der EU-Richtlinie. Für den Steuerpflichtigen ändert sich nichts, wenn der Gegenstand nicht verkauft, sondern verschenkt wird. Dann bleibt es beim Ansatz des Wiederbeschaffungspreises. Außerdem wird das Entgelt weiterhin herangezogen, wenn der Käufer selbst umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Im Familienverband ist eine Schenkung günstiger, weil der Normalwert im Gegensatz zum Wiederbeschaffungspreis einen Gewinnaufschlag beinhaltet.
StB Dr. Baumann ist Partner und geschäftsführender Gesellschafter, Mag. Simader, LL.B., ist Senior Consultant bei TJP Austroexpert Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.11.2012)
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