Studie: Privatstiftung bietet steuerlich kaum noch Vorteile

Studie Privatstiftung bietet steuerlich
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Linzer Forscher verglich die Veranlagung durch Privatstiftungen mit jener durch natürliche Personen. Nur Steuerbefreiung für Dividenden lockt.

Wien. Das in der Vorwoche abgeschlossene Steuerabkommen mit Liechtenstein hat die öffentliche Aufmerksamkeit wieder einmal auf das Thema Privatstiftung gelenkt. Immerhin wird der Eingangssteuersatz für liechtensteinische Stiftungen von derzeit 25 Prozent – dem Zehnfachen der österreichischen Eingangssteuer – auf fünf bis zehn Prozent gesenkt.

Doch wie attraktiv ist die österreichische Privatstiftung noch? Sie galt ja lange nicht nur als legitimes Mittel, um größere Vermögen beisammenzuhalten und vor einer Zerschlagung durch unfähige Erben zu bewahren, sondern auch als legales Instrument zur Steuervermeidung. Erstmals hat nun Harald Moshammer, Forscher am Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität Linz, empirisch untersucht, wie vorteilhaft die Stiftung aus steuerlicher Sicht noch ist. Sein Schluss: „Im Vergleich zur direkten Vermögensveranlagung einer natürlichen Person kann der Einsatz einer Privatstiftung nach der geltenden Rechtslage durchschnittlich keinen Vorteil mehr generieren“, so Moshammer zur „Presse“. Für die Studie, die unter dem Titel „Steuerwirkungen bei Vermögensveranlagung über Privatstiftungen“ im Linde Verlag erschienen ist, wurden Jahresabschluss- und Steuerdaten österreichischer Privatstiftungen in anonymisierter Form erhoben. Die Untersuchung verschafft erstmals Einblicke in Vermögensstruktur und tatsächliche Besteuerung von Stiftungen. Zuwendungen an eine österreichische Privatstiftung unterliegen im Allgemeinen einer Steuer von 2,5 Prozent des übertragenen Vermögens. Erträge, die dann auf Ebene der Privatstiftung anfallen, werden mit 25 Prozent Körperschaftsteuer erfasst; ausgenommen sind lediglich Dividenden und bestimmte Beteiligungsveräußerungen. Erträge, die einer begünstigten Person zugewendet werden, unterliegen nochmals einer Besteuerung mit 25 Prozent; für bestimmte Erträge kann die zuvor bezahlte Körperschaftsteuer gutgeschrieben werden.

Wird dagegen das zuvor der Stiftung übertragene Vermögen selbst Begünstigten zugewendet, richtet sich die Besteuerung danach, wann die Zuwendung an die Stiftung erfolgt ist: Vermögen, das vor dem 1. August 2008 (Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung) an sie übertragen wurde, wird bei der Zuwendung an eine begünstigte Person mit 25 Prozent besteuert; bloß jenes Vermögen, das ab diesem Stichtag der Stiftung zugeführt wurde, kann steuerfrei „ausgekehrt“ werden.

Vererben, verschenken steuerfrei

Anders ist die Situation, wenn das Vermögen direkt von einer natürlichen Person veranlagt wird. In diesem Fall sind die erzielten Erträge zwar bei ihr steuerlich zu erfassen (Kapitalerträge mit 25 Prozent KESt). Werden die Erträge und das Vermögen selbst aber vererbt oder verschenkt, sind sie – jedenfalls derzeit – nicht mit Erbschafts- oder Schenkungssteuer belastet.

„Um durch die Privatstiftungsvariante einen Vorteil generieren zu können, müssen daher die zusätzlichen Belastungen der Stiftung aus der Besteuerung der Vermögensübertragung sowie die laufenden Kosten der Stiftung – 10.000 bis 14.000 Euro jährlich – durch die günstigere laufende Besteuerung kompensiert werden“, sagt Moshammer. Die Steuerbefreiung für Dividenden/Beteiligungsveräußerungen ist ein klarer Vorteil der Stiftung. Dennoch: Nach Moshammers Untersuchung schneidet die Privatstiftung mittelfristig nur ganz selten besser ab als eine direkt veranlagende natürliche Person.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.02.2013)

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