Steuerabkommen Wien/Vaduz könnte Europarecht verletzen

Steuerabkommen WienVaduz koennte Europarecht
Steuerabkommen WienVaduz koennte Europarecht(c) EPA (SVEN BEHAM INFORMATION AND COMMU)
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EWR-Vertrag verbietet im Kapitalverkehr Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit. Die Stiftungseingangssteuer könnte eine sein.

Wien. Durch das Steuerabkommen mit Liechtenstein schafft die österreichische Finanzverwaltung Klarheit bei der zukünftigen Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung. Während Stiftungsvermögen bisher in der Regel steuerlich dem Stifter zugerechnet wurde, steht nun fest, unter welchen Voraussetzungen Stiftungen künftig als „intransparent“ anzuerkennen sind. Da die liechtensteinische Stiftung bei entsprechender Gestaltung im Prinzip keine Steuern bezahlt, wird sie – im Gegensatz zur österreichischen – steuerlich interessant.

Nur bei Zuwendungen an österreichische Begünstigte fallen künftig 25% Steuern an. Die Stiftung eignet sich (anders als in Österreich) damit etwa zur steuerschonenden Thesaurierung von Zinserträgen sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren. Sie wird wieder zu dem, was ihrem eigentlichen Zweck entspricht, einem Institut der Vermögenserhaltung und -sicherung über Generationen.

Der Preis dafür ist allerdings hoch: Zwischen 5% und 10% soll die Eingangssteuer betragen; sie ist damit zwei- bis viermal so hoch wie ihr österreichisches Pendant. Interessant wäre die Stiftung für diejenigen, die die Wiedereinführung von Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögensteuern fürchten – wenn Österreich nicht jederzeit durch neue Abkommen mit Liechtenstein auch neue Steuern für die liechtensteinische Stiftung einführen könnte. Das jüngst abgeschlossene Abkommen hat gezeigt, wer die Spielregeln bestimmt.

Die liechtensteinische Stiftung wird bei der Eingangssteuer nämlich massiv diskriminiert, obwohl Österreich mit Liechtenstein zugleich die Amts- und Vollstreckungshilfe vereinbart hat. Dies könnte gegen europäisches Vertragsrecht verstoßen. Liechtenstein ist ja Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums EWR. Das EWR-Abkommen regelt, dass der Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten (somit auch die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein durch einen Österreicher) keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnorts oder des Anlageortes unterliegen darf. Der deutsche Bundesfinanzhof vertritt unter Berufung auf den EuGH zwar die Auffassung, dass eine Diskriminierung dann gerechtfertigt sei, wenn der andere Mitgliedstaat seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt. Gerade im Verhältnis zu Österreich wurde gleichzeitig mit dem Steuerabkommen eben auch eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe vereinbart. Die Vertragsparteien halten sogar ausdrücklich fest, dass Rechtsvorschriften, die die EWR-Grundfreiheiten betreffen, dadurch „vollinhaltlich anwendbar“ werden. Es ist fast unverständlich, warum Liechtenstein akzeptiert, dass Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen in Österreich mehr als doppelt so hoch besteuert werden wie solche an österreichische Stiftungen.

Aufgabe für Treuhänder unlösbar

Auch was die Bewältigung der Vergangenheit betrifft, zeigt das Abkommen, wer die Bedingungen stellt. Liechtensteinische Treuhänder, die im Verwaltungsorgan einer bereits bestehenden Stiftung sitzen, sollen eine Nachversteuerung des gesamten in- und ausländischen Vermögens vornehmen, unabhängig davon, ob die Stiftung transparent oder intransparent ist. Das könnte sie vor fast unlösbare Schwierigkeiten stellen. Sie verfügen bei Weitem nicht über die Mittel und Informationen, die Banken haben, um das Abkommen umzusetzen, und werden mit allen Mitteln versuchen, die Umsetzung des Abkommens in dieser Form zu verhindern.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass von der Nachversteuerung auch intransparente Stiftungen umfasst werden. Sie werden für diese Zwecke „wie transparente“ behandelt. Derzeit ist jedoch noch unklar, was damit gemeint ist. Das Abkommen macht die Nachversteuerung davon abhängig, ob ein Österreicher nutzungsberechtigt am Vermögen der Stiftung ist, definiert die Nutzungsberechtigung aber nicht genau. Viele Stiftungen könnten daher aus dem Anwendungsbereich der Nachversteuerung herausfallen, weil es insbesondere bei sogenannten „Ermessensstiftungen“ keinen bestimmten Nutzungsberechtigten gibt. Dennoch geht das Finanzministerium in einer Aussendung davon aus, dass jeglicher Bezug zu Österreich (z.B. zu einem österreichischen Stifter) zur Nachversteuerung führe.

Während die künftige Besteuerung der Stiftung im Bereich der Eingangssteuer zwar fragwürdig, aber insgesamt immerhin inhaltlich klar ist, wird die Vergangenheitsbewältigung den Beteiligten noch einige Zeit Kopfzerbrechen bereiten. Dass Liechtenstein sich ausgerechnet von Österreich derartige Bedingungen hat diktieren lassen, zeigt den allgemeinen Trend in Europa: Kleine Niedrigsteuerländer werden ihre Steuersätze künftig den Hochsteuerländern anpassen müssen.

Dr. Benjamin Twardosz ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei Wolf Theiss Rechtsanwälte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.02.2013)

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Marco Felder, PwC-Direktor in Zürich, sieht das Abkommen Wien-Vaduz für beide Seiten vorteilhaft; die Umsetzung werde für Treuhänder aber nicht einfach sein.

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