Verkaufs-Order nicht befolgt: Meinl Bank haftet

Meinl Bank muss Anleger entschädigen
Meinl Bank muss Anleger entschädigenBarbara Gindl
  • Drucken

Oberster Gerichtshof stellt klar, was bei unvollständiger Ausführung einer Stop-Loss-Order gilt; Anleger hat Schadensminderungspflicht nicht verletzt.

Anleger B. wähnte sich sicher, als er seiner damaligen Depotbank Meinl Bank AG im Mai 2007 eine Stop-Loss-Order erteilte: Sein Verkaufserlös aus Zertifikaten der Meinl European Land (MEL – jetzt Atrium Real Estate), von denen er seit dem Jahr 2005 bereits 672 Stück im Depot hatte und nun 799 weitere Stück erwarb, würde 19,40 Euro nicht unterschreiten. Denn, so sein Auftrag an die Meinl-Bank: Sobald der Kurs auf diesen Wert sänke, sollte die Bank die Zertifikate veräußern.

Nur Zertifikate aus dem Bestand verkauft

Tatsächlich sank der Kurs, doch die Depotbank veräußerte nur gleichsam den Altbestand von 672 Stück. Die im Jahr 2007 hinzugefügten Papiere blieben im Depot – und verloren rapide weiter an Wert.  Als B. das bemerkte und die Bank darauf ansprach, verwies die ihn an seinen – von der Bank unabhängigen – Berater. Dieser fantasierte von einer Erholung des Kurses und riet von einem Verkauf ab.

Was folgte, war ein Prozess: Der Anleger forderte von der Bank jene rund 15.000 Euro, die er dank Stop-Loss-Order hätte bekommen können, und bot im Gegenzug die Ausfolgung der Zertifikate an.  Die Bank bestritt jedoch erstens, dass sie die Order nur unzureichend erfüllt hätte, und gab dem geschädigten Anleger die Schuld daran, die Papiere noch länger behalten zu haben, nachdem er bemerkt hatte, dass sie nicht verkauft worden waren.

Order war "klar und eindeutig"

Er hatte wechselnden Erfolg vor Gericht, aber was zählt, ist in diesem Fall bekanntlich die Entscheidung der letzten Instanz. Und die gab seiner Klage – wie schon das Handelsgericht, aber nicht das OLG Wien – statt. Für den Obersten Gerichtshof bezog sich die Order „klar und eindeutig“ auf alle darin so genannten Aktien (gemeint: Zertifikate) der MEL. „Es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, die Order in ihrem System so einzurichten, dass sie auch das zweite Paket von Zertifikaten erfasst“, so der OGH (2 Ob 74/12i).

Anleger durfte sich an Rat des Dritten halten

Dem Kläger stehe daher der Ersatz jenes Schadens zu, den er durch die Nichterfüllung des Auftrags durch die Bank erlitten habe. Deren Einwand, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, ließ der OGH nicht gelten.  Nachdem die Bank selbst nicht hatte Stellung nehmen wollen, durfte sich der Anleger an den Berater wenden, an den ihn die Bank stattdessen verwiesen hatte. „Zumindest unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht muss sich der Kläger unter diesen Umständen auch nicht vorwerfen lassen, dass er die Ratschläge des Dritten befolgte“, formulierte der OGH. Da dieses Verhalten durch die Bank „herausgefordert“ worden sei, könne auch nicht, wie von der Bank argumentiert, von einem „freien Willensentschluss“ die Rede sein.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.