Stiftungsvorstand darf seine Nachfolger wählen

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Der Oberste Gerichtshof hat erneut das Recht der Privatstiftungen weiterentwickelt. Er begrenzt mit seiner neuen Entscheidung den Einfluss der Begünstigten auf die Zusammensetzung des Vorstands.

Wien. Stiftungsrechtliche Streitigkeiten sind zunehmend Anlass höchstgerichtlicher Entscheidungen. Prädestiniert für Auseinandersetzungen ist das Spannungsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und Begünstigten. Gerade dieses Spannungsverhältnis wird facettenreich und immer häufiger vor Gericht ausgetragen, und wegen der spärlichen Regelungen im Privatstiftungsgesetz entwickelt sich mittlerweile über Jahre eine – für das österreichische Recht eher untypische – Case-law-Systematik.

Beirat wollte genehmen Vorstand

Diesem Trend folgt auch eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 164/12d). Dabei versuchte der hauptsächlich aus Begünstigten bestehende Stiftungsbeirat, Einfluss auf die Vorstandsbesetzung zu nehmen. Auslöser für den gegenständlichen Rechtsstreit war, dass die Stifter in der Stiftungsurkunde dem Stiftungsvorstand ein Selbsterneuerungsrecht einräumten; der Vorstand hat somit das Recht und die Pflicht, seine Nachfolgemitglieder selbst zu wählen. Die Stifter taten dies wohl unter dem Aspekt, dass Vorstandsbestellungen gerade nicht von Begünstigten oder dem von diesen dominierten Beirat vorgenommen werden sollen, um Begehrlichkeiten der Begünstigten hintanzuhalten und den Stiftungszweck langfristig erfüllen zu können.

Der Stiftungsvorstand bestand aus vier Mitgliedern, zwei davon waren kurz vor dem Ende ihrer Funktionsperiode. Die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist gemäß Stiftungsurkunde unbeschränkt zulässig. Rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode der beiden Vorstandsmitglieder berief der Vorstand eine Sitzung ein, mit „Wahlen in den Vorstand“ als einem der Tagesordnungspunkte. Der Beirat war bei der Sitzung anwesend. Als jeweils die Mehrheit im Vorstand für die Wiederbestellung jener beiden Mitglieder stimmte, deren Funktionsperiode kurz vor dem Ablauf stand (wobei das jeweilige Vorstandsmitglied an seiner eigenen Wahl nicht teilnahm), beantragte der Beirat bei Gericht, die Vorstandswahl für ungültig zu erklären: Mitglieder, deren Funktionsperiode demnächst ausläuft, dürften nicht mehr an diesem Willensbildungsprozess der Selbsterneuerung teilnehmen. Selbsterneuerung umfasse nach Ansicht des Beirats nur die Befugnis, Ergänzungen (im Sinne von Vervollständigungen) infolge eines Ausfalls eines Vorstandsmitglieds während der Funktionsperiode oder im Zuge einer Aufstockung der Anzahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen, nicht jedoch das Recht, Vorstandsmitglieder neu oder wieder zu bestellen. Klare Intention des Beirats war, die Wiederbestellung der bisherigen Vorstandsmitglieder zu verhindern, und durch die subsidiäre Bestellungskompetenz des Gerichts zu erreichen, dass mit entsprechenden Vorschlägen an das Gericht einzelnen Begünstigten „genehmere“ Vorstandsmitglieder bestellt werden.

Privatstiftung setzte sich durch

Das Erstgericht und das Berufungsgericht folgten dem Begehren des Beirats und erklärten die Selbsterneuerung durch den Vorstand für ungültig, lehnten aber gleichzeitig die vom Beirat vorgeschlagenen Kandidaten zur Bestellung in den Stiftungsvorstand ab.

Der Oberste Gerichtshof sprach hingegen aus, dass – wie von der Privatstiftung vertreten – eine Selbstergänzung durch den Vorstand in zeitlicher Nähe vor dem Auslaufen eines Vorstandsmandats zur Wiederbestellung vorgenommen werden kann. Dies naturgemäß unter der Voraussetzung, dass ein Vorstandsmitglied nicht über seine eigene Wiederbestellung beschließen kann (Stimmverbot). Hätte ein ausscheidendes Mitglied des Vorstands nicht stimmberechtigt sein sollen, müsste dies in der Stiftungsurkunde ausdrücklich geregelt werden. Auch sind nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde die Vorstandsmitglieder (somit alle zum Zeitpunkt der Wahl Bestellten) zur Vorstandswahl berechtigt, nicht nur die Verbleibenden (wie vom Beirat argumentiert). Für die Praxis interessant ist, dass nach Ansicht des OGH eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt dem Sinn und Zweck der Befristung von Vorstandsmandaten widerspricht und daher nicht zulässig ist.

Insgesamt stärkt der OGH mit dieser Entscheidung die Bedeutung des Stifterwillens, der sich in der Stiftungsurkunde und in der Stiftungszusatzurkunde manifestiert, und stellt subjektive Interessen von Organmitgliedern, die sich nicht mit dem Wortlaut der Stiftungserklärung decken, hintan. Für die stiftungsrechtliche Beratung ist diese Entscheidung zu begrüßen, weil sie Stiftern – sofern gewollt – die Möglichkeit gibt sicherzustellen, dass subjektive Interessen einzelner Begünstigter sich nicht auf die Vorstandsbesetzung auswirken können.

Dr. Christoph Mager ist Partner
bei DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH,
Mag. Elisabeth Stichmann ist
ebendort Rechtsanwältin (beide am Verfahren beteiligt).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.09.2013)

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