Offenlegen der Geschäftszahlen: Der Countdown läuft

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Unternehmensrecht: Die meisten Kapitalgesellschaften müssen bis zum 30. September ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Wer sich verspätet, zahlt Strafe.

Wien. Der September ist bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern nicht der beliebteste Monat. Denn bis zum 30. – heuer bis kommenden Montag – müssen die Jahresabschlüsse von etwa 90 Prozent der heimischen Kapitalgesellschaften bei den Firmenbuchgerichten eingereicht werden. Konkret von all jenen, die am 31. Dezember Bilanzstichtag haben. Der Arbeitsdruck sei immens, sagt Klemens Eiter, Leiter des Competence Center IFRS bei BDO Austria. „Vorher hat es den so nicht gegeben.“

Vorher: Damit ist die Zeit vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 gemeint. Seither – heuer also zum dritten Mal – setzt es bei Verzug sofort eine Zwangsstrafe, ohne Nachfrist und ohne vorheriges Verfahren. Und zwar gleich mehrfach: für das Unternehmen und für alle Geschäftsleitungsmitglieder. Denn, so Johannes Reich-Rohrwig, Partner bei CMS und Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Uni Wien: „Die Offenlegungspflicht trifft sämtliche Geschäftsführer oder Vorstände, unabhängig von der internen Geschäftsverteilung.“ Pro Gesellschaft und pro Kopf fallen 700 Euro Zwangsstrafe an, 1400 Euro sind es also mindestens. Das ist fast das Dreifache der Mindestkörperschaftsteuer seit der GmbH-Reform – diese beträgt 500 Euro. Ist die Gesellschaft weiter säumig, wird alle zwei Monate wieder gestraft.

Ausreden gibt es keine. Nicht einmal die Einstellung der Geschäftstätigkeit gilt als Rechtfertigung, genauso wenig die Erkrankung des Geschäftsführers. Man muss schon belegen können, dass die Offenlegung aufgrund eines „unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses“ unmöglich war, um die Strafe abzuwenden.

Früher wurde all das weniger heiß gegessen. Nach Fristablauf setzte der Rechtspfleger zuerst eine vierwöchige Nachfrist. Je nach Arbeitsaufkommen beim zuständigen Firmenbuchgericht geschah aber auch das oft erst Wochen bis Monate nach dem Stichtag.

Immer mehr sind pünktlich

Eine solche Schonfrist gibt es nicht mehr, die Strafverfügungen an jene, die säumig sind, kommen prompt. Offizieller Grund für das harte Durchgreifen sind EU-Vorgaben. „Laut Publizitätsrichtlinie müssen die Staaten für ein effizientes System sorgen, um die Erfüllung der Offenlegungspflichten sicherzustellen“, so Reich-Rohrwig. Und es wirkt sichtlich: Die Zahl der rechtzeitig eingereichten Abschlüsse stieg seit der Einführung der Strafen drastisch an (siehe Grafik).

Offenlegen der Geschäftszahlen: Der Countdown läuft
Offenlegen der Geschäftszahlen: Der Countdown läuft

Offenzulegen sind Jahresabschluss und Lagebericht, außerdem gegebenenfalls der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss, Bericht des Aufsichtsrats sowie – bei börsenotierten Gesellschaften – der Corporate-Governance-Bericht. Muss ein Konzernabschluss erstellt werden, ist auch dieser samt Konzernlagebericht einzureichen. Manches davon darf man, so Eiter, später nachreichen, wenn es am Stichtag noch nicht vorhanden ist. Abschluss (oder Abschlussentwurf), Lagebericht und gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht müssen aber jedenfalls rechtzeitig da sein. Für kleine und mittelgroße Unternehmen gibt es Erleichterungen, sie müssen bestimmte Bilanzpositionen nicht detailliert angeben.

Bei kleinen GmbHs (bis 4,84 Millionen Euro Bilanzsumme, 9,68 Millionen Euro Jahresumsatzerlöse, im Jahresdurchschnitt 50Arbeitnehmer – zwei der Merkmale müssen zutreffen) genügt überhaupt die Bilanz samt Anhang, ohne Gewinn- und Verlustrechnung und ohne Detailuntergliederung. Hier gebe es Verbesserungspotenzial, meint Reich-Rohrwig: „Von kleinen GmbHs erfährt man fast nichts – auch nicht, wenn es sich um eine Holding handelt.“

Die Offenlegungspflicht gilt auch für aufsichtsratspflichtige Genossenschaften und für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet. In der Praxis betrifft das vor allem GmbH & Co KGs. Die können es aber relativ leicht umgehen, so Reich-Rohrwig: Dazu muss sich nur mindestens eine natürliche Person bereitfinden, in die Rolle eines Komplementärs zu schlüpfen. Man haftet dann aber auch mit dem Privatvermögen. Vertragliche Vereinbarungen mit der GmbH, die ebenfalls an der Gesellschaft beteiligt ist, können da aber eine gewisse Absicherung bringen.

Absichern müssen sich bis zu einem gewissen Grad auch die Wirtschaftstreuhänder: Reichen sie Jahresabschlüsse für ihre Klienten zu spät ein, können sie für die Zwangsstrafen schadenersatzpflichtig werden. Allerdings nur, wenn die Unternehmen ihre Unterlagen früh genug abgeliefert haben.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.09.2013)

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