Managergehälter: „Schlag ins Gesicht der Wirtschaft“

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Rechtsexperten halten die geplante Beschränkung der Abzugsfähigkeit für verfassungswidrig. Sie breche mit Grundsätzen der Marktwirtschaft.

Wien. Nach wie vor im Steuerpaket enthalten ist die Streichung der Absetzbarkeit von Gehältern über 500.000 Euro. Dabei geht es nach Schätzungen um etwa 1000 Topverdiener. Genauer: um deren Arbeitgeber, denn diese müssen dann mehr Steuern zahlen.

Die Zahl der Betroffenen hält sich also in Grenzen. Viele Rechtsexperten kritisieren trotzdem gerade diesen Passus des geplanten Abgabenänderungsgesetzes. So meint WU-Professor Claus Staringer, die Symbolwirkung sei verheerend – Spitzenverdiener würden dadurch zum „Problem“. Und mehr als das: „Wenn die Abzugsfähigkeit einer Ausgabe nur von deren Höhe abhängt, ist das ein Bruch mit dem marktwirtschaftlichen Grundkonzept unseres Steuerrechts.“ So etwas sei „planwirtschaftlich“ und breche mit der Grundwertung der heimischen Rechtsordnung. „Und das ist klar verfassungswidrig.“

Mit dieser Ansicht steht Staringer nicht allein da. Wenn sich Unternehmen Fremdgeschäftsführer oder Vorstandsmitglieder an Bord holen, sei das oft auch eine Frage der Entlohnung, sagt Rechtsanwalt Christian Winternitz. „Greift hier nun der Staat ein, indem er die Abzugsfähigkeit der Gehälter als Betriebsausgaben deckelt, verstößt er gegen das von ihm selbst als Grundsatz aufgestellte Leistungsfähigkeitsprinzip.“ Dieses besagt, dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden soll. Davon abzugehen, bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche sei hier nicht erkennbar, sagt Winternitz. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, warum es bei Personalausgaben eine Beschränkung geben solle, bei anderen Betriebsausgaben aber nicht.

In den betreffenden Bestimmungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes gibt es zwar auch jetzt schon Abzugsverbote und Betragsgrenzen. „Dabei handelt es sich aber weitgehend um Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung“, sagt Winternitz. Also um Positionen, bei denen es sich sachlich rechtfertigen lasse, dass sie nicht abzugsfähig sind.

Budgetärer Effekt gering

Darunter fallen etwa Aufsichtsratsvergütungen: Sie sind laut Körperschaftsteuergesetz nur zu 50 Prozent abzugsfähig, weil die Tätigkeit des Aufsichtsrats sowohl im Gesellschafts- als auch im Gesellschafterinteresse liegt. Aber auch das wurde kritisiert, weil Aufsichtsräte oft verpflichtend einzurichten sind und Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergütung zusteht, sodass auch da nicht von Ausgaben für „private Lebensführung“ die Rede sein kann.

Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken sei nicht erkennbar, worin die wirtschaftliche Motivation für die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Managergehältern liegen soll, sagt Winternitz. Denn das Mehr an Steueraufkommen, das entstünde, sei „sehr überschaubar“. Dagegen seien die finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen nicht zu unterschätzen. „Qualifizierte Führungskräfte werden dann eine Tätigkeit für ein österreichisches Unternehmen in Zukunft überdenken“, meint Winternitz.

Diese Befürchtung teilt Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt und Professor an der Uni Wien. Er spricht von einem „Schlag ins Gesicht der Wirtschaft“. Österreich handle sich damit einen weiteren schwarzen Punkt in Standortrankings ein, in denen es ohnehin schon abgesackt sei. Nicht umsonst hätten die Schweizer Bürger die Mindestbesteuerung von Managern in einer Volksabstimmung abgelehnt: „Sie wissen über den Standortwettbewerb offenkundig besser Bescheid als österreichische Politiker.“

Eine andere Frage ist, ob solche steuerlichen Schranken, wenn es sie erst einmal gibt, immer „nur“ Spitzengehälter betreffen müssten. Oder ob es dann nicht auch möglich wäre, zum Beispiel Überzahlungen, die jemand zusätzlich zum Kollektivvertragslohn bekommt, ab einer bestimmten Höhe steuerlich „abzustrafen“. Das würde dann auch Normalverdiener treffen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.01.2014)

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