Burgtheater: Zores mit dem Fiskus

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THEMENBILD: BURGTHEATER(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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Mit einer Steuernachzahlung von bis zu fünf Millionen Euro muss das Burgtheater rechnen. „Formale Versäumnisse der kaufmännischen Direktion“ sollen Grund dafür sein.

Wien. Das Burgtheater muss für das Geschäftsjahr 2012/13 nicht nur mit einem Bilanzverlust von 8,3 Millionen Euro rechnen, sondern auch mit einer Steuernachzahlung von bis zu fünf Millionen Euro. Diese Steuerschuld soll, so gab der Aufsichtsrat am Montag bekannt, auf formale Versäumnisse der kaufmännischen Direktion zurückzuführen sein. Von April 2008 bis September 2013 war Silvia Stantejsky die kaufmännische Geschäftsführerin. Der Vorwurf richtet sich also für diesen Zeitraum an sie. Stantejsky soll nun Gelegenheit bekommen, die Vorwürfe zu entkräften.

Doch welche „Versäumnisse“ haben am Theater dazu geführt, dass eine derart hohe Steuernachzahlung zu erwarten ist? „Presse“-Informationen zufolge wurde es immer wieder verabsäumt, die Honorare von Mitarbeitern, etwa Schauspielern und Regisseuren, korrekt zu versteuern. Und zwar von jenen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und deshalb nur beschränkt steuerpflichtig sind. Dieses beschränkte Besteuerungsrecht wird jedoch aufgrund diverser Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Österreich mit vielen Staaten abgeschlossen hat, teilweise noch eingeschränkt oder sogar zur Gänze aufgehoben. Die DBA-Entlastungsverordnung legt fest, unter welchen Bedingungen der Empfänger unmittelbar steuerlich entlastet werden kann.

Notwendige Formulare fehlen

Zwei Spielarten sind möglich: Das auszahlende Unternehmen zahlt dem Empfänger das Honorar unter Abzug der Quellensteuer aus. Das heißt, ein in Deutschland ansässiger Schauspieler erhält das Honorar für die Produktionen, an denen er mitwirkt, von der Burg bereits versteuert. Anschließend kann er jedoch als beschränkt Steuerpflichtiger die Rückerstattung der abgezogenen Steuersumme beantragen. Dazu muss er einen Antrag auf Rückerstattung dieser Steuer an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart stellen. Das hat dafür nämlich eine Sonderzuständigkeit. Aber es geht auch anders, so Variante zwei: Das Unternehmen kann das Honorar an den Empfänger unversteuert auszahlen. Es muss aber genaue Aufzeichnungspflichten erfüllen, die je nach Höhe der Vergütung unterschiedlich sind. Wenn der ausländische Empfänger im Kalenderjahr mehr als 10.000 Euro verdient, darf ihm das Burgtheater, um bei konkreten Beispiel zu bleiben, die Gage ohne steuerliche Abzüge auszahlen, aber nur unter einer Voraussetzung: Der Künstler muss zuvor dem Theater eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung von dem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt. Sie ist die Garantie für die auszahlende Stelle, dass der Empfänger seiner Steuerpflicht an seinem Wohnsitz auch tatsächlich nachkommen wird. Liegt eine solche Ansässigkeitsbestätigung nicht vor, dann muss die Quellensteuer von 20Prozent vom Schuldner einbehalten und an das Finanzamt überwiesen werden. Gerade das, so soll die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG festgestellt haben, ist wohl oft nicht passiert. Teils dürften der kaufmännischen Direktion die erforderlichen Formulare bei der Auszahlung gar nicht vorgelegen sein. In anderen Fällen wiederum dürfte ein bestimmter Betrag vom Honorar abgezogen worden sein, bloß beim Fiskus soll das Geld dennoch nicht gelandet sein. Eine haarige Sache: Nach dem Einkommensteuergesetz haftet nämlich die auszahlende Stelle, also die Burg, dafür, dass der Steuerabzug auch tatsächlich vorgenommen wird. Das haben seit der Prüfung der KPMG endlich auch alle Beteiligten verstanden. „Die Wirtschaftsprüfer“, teilte der Aufsichtsrat mit, „haben bereits eine Offenlegung an die Finanzbehörde übermittelt.“ Gemeint ist damit offenbar nichts anderes als eine Selbstanzeige. [ APA ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.02.2014)

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