Urheberrecht: Verlinken laut EuGH erlaubt

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Aus rein urheberrechtlicher Sicht darf man fremde Inhalte sogar wie eigene darstellen. Ein Freibrief ist es trotzdem nicht. Im Anlassfall ging es um im Web veröffentlichte Zeitungsartikel.

Wien. Darf man im Web einen Link zu fremden, urheberrechtlich geschützten Inhalten setzen? Und darf dabei der Eindruck entstehen, der Inhalt stamme von der eigenen Webseite? Ja, entschied der EuGH (13.2.2014, C-466/12). Urheberrechtlich ist Verlinken demnach unbedenklich – nur darf kein Sperrmechanismus (etwa Passwortschutz) umgangen werden.

Im Anlassfall aus Schweden ging es um im Web veröffentlichte Zeitungsartikel, zu denen auf einer anderen Seite Links gesetzt wurden. Beim Anklicken wurden die Artikel so angezeigt, als handle es sich um Inhalte dieser anderen Seite.

Kein Freibrief

Ein Freibrief sei das aber nicht, sagt Michael Woller, IP-Experte bei Schönherr. Denn in der Entscheidung ging es nur um das Urheberrecht, es sind aber auch andere Rechtsbereiche zu beachten. Vor allem das Lauterkeitsrecht: Wenn ein Medienunternehmen fremde Inhalte quasi als eigene darstellt, könnte das ein Wettbewerbsverstoß sein.

Eine andere Frage ist, ob EU-Länder jetzt weniger Spielraum haben, ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse im Web einzuführen (siehe Deutschland). Könnte das europarechtswidrig sein? „Eventuell ja, wenn nur aufs Verlinken abgestellt wird“, sagt Woller. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.03.2014)

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