Schutzverband: "Es geht um Transparenz"

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Werbung. Die Pflichtangaben, die Unternehmen in Inseraten machen müssen, sind sehr detailliert geregelt. Mit gutem Grund, sagt der Schutzverband: Mit Anbietern, die ihre Firma nicht nennen, gebe es genug Probleme.

Wien. In Werbesujets, die eine „Aufforderung zum Kauf“ enthalten, müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten sein. Vom Namen und der Adresse des Unternehmens bis hin zu etwaigen Leistungs- und Lieferbedingungen.

Das wird oft vernachlässigt, Unternehmen riskieren damit aber viel: Fehlende Pflichtangaben können laut Judikatur Irreführung sein, warnte David Plasser, UWG-Experte bei Wiltschek Rechtsanwälte, in der „Presse“. Er wies dabei auf eine OGH-Entscheidung (4 Ob 15/13d) hin, wonach ein Zeitungsinserat für einen Ausverkauf, das keinen Firmennamen enthält, irreführend ist. Aber auch auf deutsche Judikatur, die zum Teil sehr weit geht – so wurde sogar schon das Fehlen der Rechtsform bei einer Firmenangabe als Verstoß gewertet.

Dazu meldete sich nun Hannes Seidelberger, Geschäftsführer des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, mit einem Diskussionsbeitrag zu Wort. Sein Verband interveniert in Österreich bei Wettbewerbsverstößen und führt diesbezüglich auch Prozesse. Seidelberger räumt ein, dass manche deutsche Judikate übers Ziel schießen, will diese aber nicht in einem Atemzug mit der OGH-Entscheidung genannt wissen. Letztere – die der Schutzverband erstritten hat – habe einen guten Grund, denn „die Pflicht zur Namensführung ist eine zentrale Vorschrift“. Niemand wolle Unternehmen damit quälen. Es gehe darum, seriöse Marktteilnehmer zu schützen und „im Interesse des Verbraucherschutzes klarzustellen, wer hinter einem gewerblichen Angebot steht“.

„Anonyme“ Flughafentaxis

Probleme gebe es aktuell etwa mit „Flughafentaxis“, die nur eine Telefonnummer, aber keine Firma angeben, berichtet Seidelberger. Und da gehe es nicht nur um fehlende Gewerbeberechtigungen: „Uns liegen Beschwerden vor, wonach solche Anbieter zum vereinbarten Termin gar nicht oder viel zu spät kommen. Der Kunde, der pünktlich zum Flughafen muss, hat dann ein massives Problem.“ Und könne sich oft an niemandem schadlos halten, weil nicht herauszufinden sei, wer überhaupt hinter diesem nur scheinbar günstigen Angebot stehe.

Auch in anderen Geschäftszweigen gebe es immer wieder Anbieter, die sich hinter Telefonnummern oder wechselnden Geschäftsadressen verstecken und weder für Kunden, die Reklamationen haben, noch für behördliche Kontrollen greifbar sind. „Und genau deshalb hat der europäische Gesetzgeber die Pflicht, bei einer Aufforderung zum Kauf die Firma zu nennen, in die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgenommen und als ,wesentlich‘ klassifiziert.“ Besagte OGH-Entscheidung fuße auf EuGH-Judikatur und bringe eine wichtige Klarstellung. Nämlich dahingehend, dass anonyme Ankündigungen mit Preisangaben grundsätzlich unzulässig sind.

Daran ändert es auch nichts, wenn – wie im damaligen Anlassfall – auf den Rechnungen für verkaufte Waren die Geschäftsstampiglie mit dem Firmennamen prangt. Denn Rechnungen werden ja normalerweise erst nach dem Kauf ausgestellt und nicht schon vorher. Zwar hat der Kunde dadurch eine Anlaufstelle für Reklamationen, aber er hätte vielleicht gar nicht gekauft, wenn er vorher gewusst hätte, wer der Anbieter ist.

Es geht aber nicht „nur“ um den Schutz potenzieller Kunden. Für korrekt agierende Mitbewerber sei es eine Beeinträchtigung im Leistungswettbewerb, wenn andere sich nicht an die Transparenzvorgaben halten, sagt Seidelberger. Reine Formalismen, wie etwa das Fehlen des Zusatzes ,GmbH‘ beim Firmennamen, seien da aber aus seiner Sicht kein Thema. Wesentlich sei nur, „dass man weiß, wer der Vertragspartner ist“. Ihm seien für Österreich auch keine Hinweise auf überschießende Abmahnungen im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen bekannt.

Von Abmahnwellen aus dem Ausland, etwa aus Deutschland, könnten allerdings auch österreichische Unternehmen mit betroffen sein – durchaus auch wegen solcher Lappalien. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.03.2014)

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