Reform verwässert den Säumnisschutz

(C) Fabry
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Denn Verfahren landet wieder bei der säumigen Instanz.


Wien. Wie die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit sich in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten. Bei allen Vorteilen wird wohl auch das eine oder andere unerwartete Problem auftauchen. Eines zeichne sich schon ab, sagt Kurt Retter, Partner bei Wolf Theiss: „Der Säumnisschutz wird durch die Neuregelung an Effizienz verlieren.“
Bisher konnte man, wenn eine Behörde mit einer Entscheidung säumig war, einen Devolutionsantrag an die Oberinstanz stellen. Die Zuständigkeit ging dann auf diese über. Das ist jetzt anders: Man kann eine Säumnisbeschwerde einbringen, diese geht ans Verwaltungsgericht.

Das Gericht setzt dann der säumigen Behörde eine Dreimonatsfrist, um die Entscheidung nachzuholen. Aber wer wird es schon wagen, sich über eine Behörde zu beschweren, von der man weiß, dass sie am Ende wieder für die Entscheidung zuständig ist?
Kuriosität am Rande: Selbst ein bereits laufendes Devolutionsverfahren wurde von einem Landesverwaltungsgericht wieder an die erste Instanz zurückverwiesen.

Erst Bund, dann Land


Etwas verwirrend ist in Einzelfällen auch der neue Instanzenzug: So ist in wasserrechtlichen Verfahren für bestimmte Projekte von übergeordnetem Interesse der Minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz zuständig. Zweite Instanz ist aber nicht das Bundes-, sondern das jeweilige Landesverwaltungsgericht. Das könnte je nach Land zu unterschiedlicher Rechtsprechung führen. Mit der Folge, dass mehr Fälle als bisher beim Verwaltungsgerichtshof landen.

Nicht einheitlich ist der Instanzenzenzug etwa in Bauverfahren: Zum Teil gibt es zwei Verwaltungsinstanzen (Bürgermeister und Gemeinderat), zum Teil nur eine. Etwa in Wien – da geht der Rechtszug vom Magistrat direkt zum Landesverwaltungsgericht. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.03.2014)

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