OGH-Urteil: Abwesenheitsnotiz hat Relevanz

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Bekommt ein Unternehmen nach elektronischem Versand einer Rechnung ein automatisiertes Antwortschreiben, gilt die Rechnung noch nicht als zugestellt.

Wien. Ein Unternehmen, das Rechnungen elektronisch verschickt, muss eine Abwesenheitsnotiz des Empfängers zur Kenntnis nehmen, entschied kürzlich der OGH (9 Ob 56/13w).

Die Arbeiterkammer hatte ein Kreditkartenunternehmen auf Unterlassung mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Eine davon besagte, dass beim elektronischen Versand der Monatsrechnungen etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben, zum Beispiel eine Abwesenheitsnotiz, nicht berücksichtigt werden. Somit wäre die Zustellung der Rechnung auch gültig, wenn man zum Beispiel krank oder auf Urlaub ist. Hätte diese Regelung vor dem OGH gehalten, hätte das in der Konsequenz bedeutet, dass für den Empfänger – obwohl er abwesend ist und das den Absender auch wissen lässt – eine etwaige Zahlungsfrist schon zu laufen beginnt.

Doch das Höchstgericht entschied anders: Rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen gelten demnach nur dann als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Verständigt man also das Kreditkartenunternehmen mit einer automatisiert generierten Abwesenheitsnotiz davon, dass man vorübergehend seine Mails nicht abrufen kann oder sie nicht laufend checkt, so darf der Absender nicht mehr von einer nahezu zeitgleichen Zustellung der elektronischen Monatsrechnung ausgehen.

Unterschrift dient Sicherheit

Ebenfalls unzulässig ist laut dieser OGH-Entscheidung eine Klausel, wonach es dem Karteninhaber als Mitverschulden angerechnet werden kann, wenn er Kartendaten in unverschlüsselten Systemen verwendet und es dadurch zu einem Schaden kommt. Das Kreditkartenunternehmen hatte in seinen AGB auch festgeschrieben, dass der Karteninhaber nur die auf der Website des Anbieters bekannt gegebenen, verschlüsselten Systeme benützen darf, wenn er die Kartendaten in elektronischen Datennetzen verwendet. Dass diese Klausel unzulässig ist, hat das Unternehmen schon in der Vorinstanz akzeptiert. Der Karteninhaber darf also auch in unverschlüsselten Systemen die Kartendaten verwenden – das allein kann ihm somit auch nicht als Mitverschulden in einem Schadensfall angelastet werden.

Bei einer dritten Klausel allerdings sah das Höchstgericht das Kreditkartenunternehmen im Recht. Diese besagt, dass der Karteninhaber eine Änderung seiner E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich unterfertigt – per Brief oder Fax – dem Kreditkartenunternehmen mitzuteilen hat. Eine Mitteilung per E-Mail hingegen ist nicht ausreichend. Laut OGH geht es dabei um einen Sicherheitsaspekt, der auch im Interesse des Karteninhabers liegt. Denn nur durch Vergleich der Unterschriften kann das Unternehmen feststellen, ob es wirklich der Karteninhaber war, der die neue E-Mail-Adresse, an die die Rechnung geschickt werden soll, bekannt gegeben hat. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.03.2014)

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