Grunderwerbsteuer: Es geht auch billiger

(c) Clemens Fabry
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Die Übertragung von Liegenschaften in der Familie dürfte ab Juni vielfach billiger sein.

Schwaz/Wien. Der lang erwartete Gesetzesentwurf zur Sanierung der Grunderwerbsteuer liegt vor. Bekanntlich war der Gesetzgeber durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (G77/12) gezwungen, das System der Grunderwerbsteuer bis Ende Mai 2014 zu reformieren. Andernfalls drohte eine erhebliche Verteuerung aller unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen, weil sich die Steuer auf Basis des Verkehrswerts der Liegenschaft und nicht mehr aufgrund regelmäßig nicht aktualisierter Einheitswerte berechnet hätte.

Viele Liegenschaftseigentümer stellten sich daher die Frage, ob eine Übertragung (Übergabe, Schenkung, Verkauf) vorgezogen wird, weil man künftig mit einer erhöhten Steuerbelastung rechnete. Falls der vorliegende Entwurf Gesetz wird, trifft dies wohl nur für unentgeltliche Übertragungen an familienfremde Personen (z.B. Schenkung an Verein) zu. In vielen Konstellationen im familiären Bereich oder unter Lebensgefährten gilt genau das Gegenteil: Es wird billiger.

Bisher unterlagen nur Erwerbe durch Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern und (Enkel-)Kinder dem ermäßigten Steuersatz von zwei Prozent (anstatt 3,5 Prozent). Diese Begünstigung wird auf Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie (z.B. Ehegatte eines Kindes), Geschwister, Nichten und Neffen des Übergebers und sogar Lebensgefährten mit aktuellem oder früherem gemeinsamen Hauptwohnsitz ausgeweitet. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft darf allerdings (als Richtwert) nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.

Darüber hinaus soll in all diesen Fällen immer der dreifache Einheitswert und nicht mehr die häufig wesentlich höhere Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) die Bemessungsgrundlage für die Steuer bilden, unabhängig davon, ob ein Kauf, eine Übergabe gegen Wohnrecht oder eine Schenkung vorliegt.

Häufig werden etwa Wohnhäuser gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für die Eltern übergeben. Bei Eltern mittleren Alters besitzt dieses Recht angesichts der Lebenserwartung einen hohen Wert, und dieser, nicht der regelmäßig niedrigere dreifache Einheitswert, ist Grundlage für die Steuerbemessung. Nach der neuen Rechtslage wird hingegen der dreifache Einheitswert als Basis herangezogen.

Deutlich geringere Steuerlast

Noch größer sind die Unterschiede bei Verkäufen im begünstigten Kreis. Erben etwa zwei Schwestern jeweils die Hälfte eines Wohnhauses, und kauft eine Schwester anschließend die zweite Hälfte, sind aktuell 3,5 Prozent des Kaufpreises fällig. Nach der Reform sind hingegen nur zwei Prozent vom dreifachen Einheitswert zu bezahlen. Bei einem Wohnhaus in guter Lage beträgt die Steuerbelastung dann unter Umständen nur mehr einen Bruchteil des jetzigen Betrages.

Schließlich könnten auch Betriebsübergaben in der Familie günstiger werden. Sichert sich der scheidende Unternehmer zu seiner Versorgung etwa durch ein Fruchtgenussrecht auf Lebensdauer die Mieteinnahmen aus der Betriebsliegenschaft, ist nicht mehr der in der Regel höhere Wert dieses Rechts, sondern der dreifache Einheitswert Bemessungsgrundlage.

Bei anstehenden Übertragungen dürfte die Devise daher lauten: Alt- und Neuregelung vergleichen und erst dann entscheiden. Viel Zeit bleibt dafür allerdings nicht mehr. Die Novelle soll am 1.Juni 2014 in Kraft treten.


MMag. Dr. Georg Janovsky ist Partner von Janovsky Stecher Rechtsanwälte, Schwaz/Tirol, und Kooperationsanwalt von Kerschbaum Partner Rechtsanwälte, Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.03.2014)

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