Reform: Besserer Markenschutz in China

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Vor allem gegen böswillige Markenverletzungen soll im Reich der Mitte härter durchgegriffen werden. Die neuen Regeln gelten ab Mai.

Wien. Für die Autoindustrie ist China inzwischen der weltgrößte Absatzmarkt, aber auch andere Markenartikelhersteller drängen dorthin. Nun lassen sich Autos kaum fälschen, andere Produkte aber durchaus – und das Reich der Mitte hatte bislang nicht den Ruf, es Nachahmern besonders schwer zu machen. Zumal die Einstellung zum Kopieren dort eine andere ist als bei uns. Etwas nachzumachen gelte eher als Kompliment denn als Fälschung, sagen Insider.

Ebenfalls weitverbreitet, wenn auch ohne kulturell bedingte Uminterpretation: das „Grabbing“ oder „Squatting“ von Marken. Dabei lässt man eine im betreffenden Land noch nicht eingeführte Marke für sich registrieren. Wenn dann der Markenartikler dort tätig wird und seine Marke anmelden will, wird er feststellen, dass sie schon jemand anders beansprucht. Und sich gezwungen sehen, sie dem Inhaber quasi abzukaufen. Eine andere Spielart: Handelsvertreter, die Produkte ausländischer Hersteller vertreiben, melden deren Marken für sich selbst an. Ein neues Gesetz, das ab Mai gilt, soll all dem nun einen Riegel vorschieben und generell den Markenschutz im Land verbessern. Davon könnten auch hunderte österreichische Unternehmen profitieren, die in China tätig sind oder sich dort etablieren wollen.

Regeln deutlich verschärft

Stärker in die Pflicht genommen werden Markenanmelder und vor allem auch die sogenannten Markenagenten. Letztere sind in China als Einzige berechtigt, für Ausländer Marken anzumelden. „Sie dürfen keine Markenanmeldungen in eigenem Namen durchführen“, erklärt Rechtsanwalt Veit Öhlberger, Leiter des China-Desk bei Dorda Brugger Jordis. „Weiß ein Markenagent, dass sein Mandant bei der Anmeldung einer Marke bösgläubig ist oder Rechte Dritter verletzt, darf er außerdem bei der Anmeldung nicht weiter mitwirken.“

Erfreulich sei auch, dass erstmals eine Maximaldauer für Markenverfahren festgelegt wird. Und zwar neun bis zwölf Monate, wobei je nach Verfahrenstypus eine Verlängerung um drei bis sechs Monate möglich ist.

Auch Schadenersatzansprüche sollten künftig leichter durchsetzbar sein: Wenn sich der Ersatzbetrag nicht exakt beziffern lässt, kann er künftig durch richterliches Ermessen festgelegt werden. Bei besonders schweren, bösgläubigen Markenverletzungen kann außerdem als Pönale ein Schadenersatz bis zum Dreifachen des festgestellten Schadens festgesetzt werden.

Auch in Zukunft sollten Unternehmen, die in China tätig werden wollen, ihre Marken dort so früh wie möglich registrieren lassen, rät Öhlberger. „Ist man aber doch zu spät dran, hat man künftig bessere Handhaben als bisher.“ Abzuwarten bleibt jedoch, wie Behörden und Gerichte die neuen Regeln umsetzen werden. Einige wesentliche Begriffe seien sehr allgemein formuliert, sagt der Experte. Einen finalen Entwurf für Durchführungsbestimmungen gibt es bereits, er soll noch heuer veröffentlicht werden. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.04.2014)

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