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Auf die Diskretion des Fiskus ist Verlass

10.03.2008 | 18:18 | ROMAN LEITNER UND MARKUS ACHATZ (Die Presse)

Liechtenstein-Stiftungen: Die Chancen, relativ glimpflich aus der Steuer-Zwickmühle zu kommen, sind intakt.

LINZ. Wie den Medien zu entnehmen war, verfügt der deutsche Fiskus über vielfältige, sehr konkrete Unterlagen über Kapitalveranlagungen verschiedenster europäischer Staatsbürger in Liechtenstein. Österreichs Fiskus wird diese Informationen, wie zu vermuten war, in Kürze erhalten. Die etwas zurückhaltende Vorgehensweise der österreichischen Finanzbehörde ist nicht nur verständlich, sondern auch vernünftig: Die Vorgehensweise der Deutschen zur Erlangung dieser Informationen war bei Gott keine Glanztat! Unfaire Methoden der Ermittlungsbehörden tragen nur dazu bei, die Steuermoral weiter zu untergraben. Weil aber der EuGH längst entschieden hat, dass bei einer potenziellen Dienlichkeit von Informationen für einen anderen EU-Staat eine Informationsweitergabe in Form einer spontanen Auskunft erfolgen muss, war es nur eine Frage der Zeit, wann die Informationen in Österreich eintreffen.

Die Unterlagen sind, wie zu lesen war, sehr detailliert. Es sind nicht nur Depot- und Erträgnisaufstellungen ersichtlich, sondern auch Urkunden, Nebenurkunden, Korrespondenz, Aktenvermerke. Es ist ein einmaliger Fall, dass den österreichischen Behörden so detaillierte Informationen zur Verfügung stehen, obwohl Liechtenstein in derartigen Fällen weder abgabenrechtliche Amtshilfe noch bei bloßer Steuerhinterziehung finanzstrafrechtliche Rechtshilfe gewähren würde.

Diese Informationen werden zwar regelmäßig ausreichen für eine grundsätzliche rechtliche Beurteilung, nicht aber für die chronologische Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Zeitablauf. Wie zu vernehmen war, finden sich auf der DVD keine Ertragsaufstellungen für die letzten Jahre, sodass erhebliche Schwierigkeiten entstehen könnten, Bemessungsgrundlagen für ertrags- oder verkehrssteuerpflichtige Vorgänge zu schätzen. Die Schätzungen werden vor allem dann schwierig sein, wenn die Pflichtigen aufgrund ihrer Position als Beschuldigte im Abgabeverfahren nicht mitwirken und auch versuchen werden, Schätzungsergebnisse nicht nur zu bekämpfen, sondern auch einzuwenden, dass das für ein Strafverfahren erforderliche Beweismaß der Schätzung nicht vorliegt.

Grundsätzlich werden zwei Gruppen von Kapitalanlagestiftungen zu unterscheiden sein:

•Zum einen wird es sich um Stiftungen handeln, die als steuerlich intransparent anzusehen sind, mit der Folge, dass das Vermögen und die Erträgnisse der Stiftung und nicht dem Stifter/Begünstigten zuzurechnen ist.

•Zum Zweiten werden Stiftungen betroffen sein, die quasi nur Treuhandvehikel sind und auf die der Stifter/Begünstigte wie auf eigenes Vermögen uneingeschränkt zugreifen kann. Ein derartiger Vermögenszugriff wird besonders dann vorliegen, wenn ihn sich der Stifter durch einen separaten Mandatsvertrag vorbehalten hat.


Zwei Arten von Stiftungen

Die Folgen sind einschneidend.

Der intransparenten Stiftung sind ihr Vermögen und ihre Einkünfte zuzurechnen. Kapitaleinkünfte sind damit Einkünfte der Stiftung, nicht des Stifters. Der Stifter hatte zu Recht diese Einkünfte nicht in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Allerdings war die Zuwendung des Vermögens in Österreich erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Je nach Verwandtschaftsgrad des entferntest Begünstigten einer Familienstiftung können sich sehr hohe Schenkungssteuerbelastungen ergeben. Weiters sind wiederkehrende Vermögensentnahmen aus einer derartigen Stiftung in Österreich nach Auffassung der Finanzbehörde voll einkommensteuerpflichtig. Ob in Rechtsmittelverfahren eine Besteuerung mit dem 25%-Satz wie bei österreichischen Privatstiftungen erreicht werden kann, wird die Rechtsprechung zeigen. Weiters ist bei der intransparenten Stiftung der „Mausefalleneffekt“ zu berücksichtigen. Das Vermögen ist eben eines der Stiftung und nicht mehr des Stifters. Werden künftig Zuwendungen an den Stifter oder Begünstigte veranlasst, sind diese unter Umständen voll steuerpflichtig. Werden die Mittel benötigt, erweist sich damit die intransparente Stiftung als großes Hemmnis.

Handelt es sich dagegen aus steuerlicher Sicht um eine transparente Stiftung, weil der Stifter oder Begünstigte über das Vermögen der Stiftung wie über sein eigenes disponieren kann, sind sowohl das Vermögen als auch die Erträge daraus dem Stifter/Begünstigten, nicht der Stiftung steuerlich zuzurechnen. In diesem Fall hätte der Stifter/Begünstigte die in der Stiftung erzielten Einkünfte in seine Einkommensteuererklärung aufnehmen müssen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit bisher getätigten Vermögensübertragungen erbschafts- und schenkungssteuerlichen Folgen verbunden sind.

Eine rechtzeitige Selbstanzeige kann die einschlägigen Probleme verträglich entschärfen. Es müssen lediglich die Steuern im Rahmen des entsprechenden abgabenrechtlichen Bemessungszeitraumes nachentrichtet und die Anspruchszinsen entrichtet werden, eine Bestrafung entfällt. Die Erfahrung lehrt, dass sich diese Belastungen in einigermaßen erträglichen Grenzen halten können: Der steuerliche Bemessungszeitraum wird regelmäßig in Folge Verjährung die letzten acht Jahre betreffen, jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige regelmäßig veranlagt wurde.

Die Höhe der zu entrichtenden Steuern hängt bei transparenten Stiftungen sehr vom Portfolio ab. Handelt es sich z.B. durchwegs um Aktien, die langfristig gehalten wurden und aus denen nur geringfügige Dividenden bezogen wurden, sind diese wie Zinsen aus festverzinslichen Staatsanleihen mit 25% nachzuversteuern. „Schwarze“ Fonds, die in Österreich nicht zugelassen sind, sind unter Umständen einer Pauschalbesteuerung zuzuführen. Spekulationsgewinne machen die Sache erheblich teurer und sind mit dem vollen Einkommensteuersatz zu besteuern.

Ist die Stiftung steuerlich intransparent, ist die Ermittlung der Steuerlast erheblich schwieriger. Hierbei hängt die Beurteilung vom Einzelfall ab, vom Zeitpunkt der Zuwendungen an die Stiftung, der Höhe der Entnahmen etc.

Ist eine strafaufhebende Selbstanzeige aber noch möglich(s. dazu S. 13)? Die Informationen liegen schon länger bei der deutschen Finanzverwaltung und werden an die österreichische Finanzbehörde gelangen. Eine Tatentdeckung, die eine rechtzeitige Selbstanzeige ausschließen würde, könnte sowohl durch eine ausländische als auch durch die österreichische Finanzbehörde erfolgen. Wird die österreichische Behörde den Betroffenen sofort durch Mitteilung der Tatentdeckung oder Vornahme von Verfolgungshandlungen die Möglichkeit zur Selbstanzeige entziehen?


Möglichkeit zur Umkehr

Sicher ist, dass die Finanzbehörde diskret vorgehen wird. Das Amtsgeheimnis wird von den Finanzbehörden, soweit ersichtlich, durchgehend beachtet. Wahrscheinlich werden die Finanzbehörden eingehend prüfen, ob sie jetzt sofort „zuschlagen“ sollen oder lieber den Betroffenen die Möglichkeit zur Umkehr eröffnen sollten. Werden sofort die Türen zur Selbstanzeige zugeschlagen, werden sich erhebliche Konflikte im Besteuerungsverfahren ergeben. Die Behörden werden keine Mitwirkung der Betroffenen mehr erreichen können und auf schwierige Schätzungen angewiesen sein. Ebenso schwierig wird es sein, derartige Schätzungen dann auch strafrechtlich zu verwerten, denn dazu muss die volle Überzeugung des Richters erzielt werden, dass Einkünfte in dieser Höhe auch tatsächlich verkürzt wurden.

Was wäre vernünftiger, als Betroffenen die Chance zu geben, ihre Bemessungsgrundlagen mustergültig zu ermitteln und der Behörde vorzulegen, um nachträglich alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen? Von Steuerpflichtigen, die auf den Pfad der Tugend zurückkehren, wird pro futuro auch der Fiskus nachhaltig profitieren. Die betroffenen Steuerpflichtigen seien aber dringend darauf hingewiesen, dass die Erstattung einer Selbstanzeige in diesen Fällen einige Zeit erfordert.

Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner und Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz sind Partner bei Leitner + Leitner.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.03.2008)


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