Wenn Prüfer einer Stiftung säumig sind

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OLG Linz bejaht Möglichkeit einer Abberufung.

Wien. Der Stiftungsprüfer einer Privatstiftung hat nach dem Gesetz drei Monate Zeit, den Jahresabschluss zu prüfen. Doch was kann die Stiftung tun, wenn sie den Abschluss zwar vorlegt, der Prüfer aber grundlos und nachhaltig säumig ist? Geht es nach dem Oberlandesgericht Linz, kann die Stiftung den Prüfer in diesem Fall aus wichtigem Grund abberufen.

Jahrelange Verzögerung

Eine Privatstiftung hatte ihren Prüfer auf drei Jahre bestellt (2009 bis 2011). Der arbeitete aber, sehr zum Ärger des Stiftungsvorstands und der Stifter, nur äußerst schleppend: Das Geschäftsjahr 2009 schloss er erst im September 2013 ab, von einer fertigen Prüfung für 2010 war zu dieser Zeit noch nichts zu sehen. Der Prüfer versuchte immer wieder, die lange Dauer durch ergänzende Fragen zu rechtfertigen, berichtet Manuel Traxler, Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei Christina Gesswein-Spiessberger (Altmünster), die die Stiftung vertrat.

Wie das OLG Linz in zweiter Instanz festhielt, bietet das Privatstiftungsgesetz keine Möglichkeit, die dreimonatige Frist für den Stiftungsprüfer (in § 21 Abs 1 Privatstiftungsgesetz) zu verlängern. Eine wiederholte Missachtung der Frist ohne hinreichenden Grund sei ein wichtiger Abberufungsgrund (§ 27 Abs 2 PSG). Für die bereits begonnene Prüfung des Jahresabschlusses 2010 und für 2011 wurde rückwirkend ein neuer Prüfer bestellt.

Noch keine OGH-Judikatur

Das OLG Linz beschreitet mit dieser Entscheidung Neuland. Weil es noch keine höchstgerichtliche Entscheidung darüber gibt, hat es einen ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.05.2014)

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