„Die Verteidiger sind gefordert!“

Gerichtshammer - hammer at the court
Gerichtshammer - hammer at the court(c) www.BilderBox.com
  • Drucken

Mit einem prozessrechtlichen Kunstgriff können Strafverteidiger bewirken, dass Gerichte künftig auch Privatgutachten bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen müssen.

Die Presse: Seitdem die Novelle der Strafprozessordnung (StPO) 2008 in Kraft getreten ist, kritisieren die Strafverteidiger die Stellung des Privatgutachters im Strafverfahren.

Gerald Ruhri: Wenn wir über die Rolle von Privatsachverständigen im Strafverfahren – genauer gesagt im Ermittlungsverfahren – sprechen, sind wir schnell fertig: Er hat nämlich keine. Es geht so weit, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) in Urteilen gesagt hat, dass Richter bzw. Staatsanwälte nicht verpflichtet sind, Privatgutachten zum Akt zu nehmen. Als Strafverteidiger haben sie dagegen gar keine Handhabe. Man hat den Eindruck, Privatsachverständige stehen unter einem Generalverdacht.

Der damit begründet wird, dass der Privatsachverständige von einer Seite, der Verteidigung, beauftragt wird, also aus einer wirtschaftlichen Abhängigkeit heraus zu seinem Urteil kommen muss.

Dieses Argument kann ich nicht verstehen. Nehmen Sie den aktuellen Bericht des Rechnungshofs zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Darin kritisiert er, dass die Staatsanwälte, vor allem in Wirtschaftsstrafsachen, immer wieder dieselben Sachverständigen bestellen. Jetzt frage ich: Wer ist da eigentlich von wem abhängig? Der Privatgutachter vom Verteidiger, der ihn in einer einzelnen Causa beizieht, oder derjenige, der laufend vom Staatsanwalt beauftragt wird? Natürlich arbeitet Letzterer so mit dem Staatsanwalt zusammen, dass er hoffentlich bald wieder einen Auftrag von ihm bekommt.

Entgegnet wird auch, der Privatgutachter sei nur einseitig von einer Partei informiert, der Staatsanwalt hingegen zur Objektivität verpflichtet.

Das kann im Einzelfall etwas für sich haben. Wenn tatsächlich ein Gutachten vorliegt, das nur auf einem Teil der Information beruht, wird es auch nicht die Überzeugungskraft haben, die ein anderes hat, das den gesamten Sachverhalt berücksichtigt hat.

Welche Stellung sollte der Privatgutachter also im Strafverfahren haben?

Derzeit bestellt der Staatsanwalt, der ja das Ermittlungsverfahren leitet, den Sachverständigen, weist ihn an, tauscht sich mit ihm aus. Wenn es nun aufgrund des Gutachtens zur Anklage kommt, wird der Sachverständige aber auf einmal im Hauptverfahren zur Hilfsperson des Gerichts. Dieser „Seitenwechsel“ ist ein Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensfairness. Die Lösung kann deshalb nur darin bestehen, dass dem Gutachter der Anklage gleichrangig ein Gutachter der Verteidigung gegenübergestellt wird, der die Expertise des „amtlichen“ Sachverständigen inhaltlich überprüfen kann.

Die Reformpläne zur StPO, die Justizminister Wolfgang Brandstetter vergangene Woche präsentiert hat, sehen derartige Änderungen jedenfalls nicht vor.

Diese Reform ist sicher nicht der große Wurf. Es sind geringfügige Veränderungen bei der Bestellung des Sachverständigen vorgesehen, die nicht viel bringen werden. Weit relevanter ist es, dass Gutachten der Verteidigung künftig in einer Verteidigungsschrift (§222Abs3 StPO neu) dem Gerichtsakt beigelegt werden können.

Was bedeutet das faktisch?

Im Urteil darf der Richter nur berücksichtigen, was in der öffentlich mündlichen Hauptverhandlung vorgekommen ist. Am Ende der Hauptverhandlung sind nach §252 Abs2 StPO alle Urkunden zu verlesen, die für die Sache von Bedeutung sind. Ein nach neuer Rechtslage vorgelegtes Privatgutachten ist ohne Zweifel von solcher Relevanz. Bei nächster Gelegenheit werde ich beantragen, dass das von mir beigelegte Gutachten vom Richter zu verlesen ist. Und wenn das geschieht, wird es auf einmal Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung, und der Richter muss sich in seiner Beweiswürdigung damit auseinandersetzen.

Das heißt: Nicht durch eine neue gesetzliche Regelung, sondern mit einem prozessrechtlichen Kunstgriff können Sie bewirken, dass sich das Gericht inhaltlich mit Privatgutachten befassen muss?

Wenn Sie so wollen, ja! Vielleicht ist es vielen gar nicht bewusst: Diese Novelle fordert die Strafverteidiger!

ZUR PERSON

Gerald Ruhri ist seit 1998 als Rechtsanwalt tätig und auf Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht spezialisiert; er ist Sprecher der Vereinigung Österreichischer Strafverteidiger und seit 2005 Mitglied der Arbeitsgruppe Strafrecht der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sowie Partner der Wirtschaftskanzlei Brandl & Talos.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.05.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.