Altlastenbeitrag nicht für Wasser gegen Staub

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Betrieb, der Abfall vor Deponierung mit Wasser versetzt, muss für dessen Gewicht nicht zahlen.

Wien. Unternehmen, die Abfälle deponieren, müssen dafür nach dem Altlastensanierungsgesetz Beiträge leisten. Diese richten sich nach dem Gewicht der Abfälle. Versetzt ein Unternehmen im Interesse seiner Umgebung die Abfälle mit Wasser, so darf dessen Gewicht für die Abgabe nicht automatisch mitberücksichtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, mit der die Einbeziehung des Wassers in die Berechnungsgrundlage verhindert wird.

Das Unternehmen erzeugt Materialien für den Innenausbau und lagert auf seinem Betriebsgelände Sägemehl und -späne ab, die in der Produktion mit Chemikalien verunreinigt werden. Als sich Anrainer über verstärkte Staubbelastung beschwerten, ordnete die Bezirkshauptmannschaft (BH) an, die Deponie zu beregnen und den Staub solcherart zu binden. Weil das nicht genügte, ging das Unternehmen dazu über, die Abfälle schon früher, nämlich beim Befüllen der Abfallcontainer, unter Wasser zu setzen. Während für das Zollamt das Gewicht des Gemischs zählte, hielt die BH per Bescheid fest, dass in diesem speziellen Fall der Wasseranteil nicht als Abfall gelte: Das Material verlasse das Gelände nicht, und der Einsatz des Wasser gleiche der Beregnung nach Deponierung. Für den VwGH (2013/15/0089) ist das Grund genug, auch für die Steuerbehörden, den Altlastenbeitrag nur nach dem Trockengewicht der Abfälle zu bemessen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.06.2014)

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