Adidas lässt Online-Vertrieb zu

File photo showing a logo of Adidas in a store in Munich
File photo showing a logo of Adidas in a store in Munich(c) REUTERS
  • Drucken

Wettbewerbsrecht. Der Sportartikelhersteller einigte sich mit dem Bundeskartellamt.

Wien/Herzogenaurach. Über die Preisschlacht im Internethandel sind viele Markenartikler bekanntlich nicht glücklich. Nicht wenige wehren sich dagegen, indem sie ihre Produkte nur durch autorisierte Fachhändler vertreiben lassen und Onlinehandel ausschließen.

Wettbewerbshüter sehen solche Handelsbeschränkungen jedoch gar nicht gern. In Deutschland bekamen Sportartikelanbieter aus diesem Grund Probleme mit dem Bundeskartellamt. Dieses leitete Verfahren gegen Adidas und Asics ein. Adidas hat in dem Rechtsstreit nun eingelenkt und seine Vertriebsbedingungen geändert. In der neuen Fassung gibt es keinen Ausschluss von Online-Marktplätzen mehr.

Die ursprünglichen e-Commerce-Bedingungen, die im Jahr 2012 eingeführt worden waren, enthielten laut Bundeskartellamt unter anderem ein weitreichendes Verbot des Vertriebs über die großen Online-Marktplätze eBay und Amazon Marketplace, aber auch über andere Plattformen wie Rakuten.de, Yatego.de, Hitmeister.de und meinPaket.de. „Selbstverständlich dürfen Hersteller bei der Auswahl ihrer Händler Qualitätsanforderungen stellen. Nach europäischem wie deutschem Kartellrecht ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Vertriebskanäle wie den Onlinehandel weitgehend auszuschalten“, erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, in einer Aussendung.

Verfahren eingestellt

Nach umfangreichen Ermittlungen bei deutschen Händlern und Sportartikelherstellern habe die Behörde Adidas informell mitgeteilt, dass im Hinblick auf das Online-Verkaufsverbot und Beschränkungen der Suchmaschinenwerbung für autorisierte Händler schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen. „Daraufhin hat Adidas eine Neufassung der e-Commerce-Bedingungen vorgelegt, in der das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze komplett entfallen ist“, teilte die Behörde mit. Außerdem sei klargestellt worden, dass es allen autorisierten Händlern freisteht, Adidas-Markenbegriffe als Suchwort bei der Suchmaschinenwerbung wie zum Beispiel Google AdWords zu verwenden. Das Bundeskartellamt stellte daraufhin sein Verfahren gegen Adidas ein.

Der DAX-Konzern aus Herzogenaurach betonte indes, dass sich die Online-Marktplätze seit Beginn des Kartellverfahrens vor zwei Jahren weiterentwickelt hätten. Inzwischen würden sie die Vorgaben erfüllen. Gemeinsam habe man sich auf bestimmte Kriterien wie eine gut gegliederte Suche oder klare Kategorisierungen geeinigt. „Deshalb haben wir unsere Policy geändert“, sagte eine Konzernsprecherin. Die anbietenden Fachhändler müssten weiterhin bestimmte Auflagen, wie detaillierte Produktbeschreibungen oder einen Kundendienst, erfüllen.

Auch Asics Deutschland wurde vom Bundeskartellamt wegen seiner Vertriebsbedingungen abgemahnt. Laut der Behörde laufen auch mit diesem Anbieter Gespräche über „eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung seines selektiven Vertriebssystems“. (cka/ag.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.07.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.