Gebrauchtsoftware: SAP lenkte ein

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Darf ein Softwarehersteller den Weiterverkauf der Lizenzen verbieten? Nein, entschied ein deutsches Gericht. SAP zog die Berufung dagegen zurück.

Wien. Der Softwarekonzern SAP hat in einem Rechtsstreit um das Weiterverkaufen „gebrauchter“ Softwarelizenzen eingelenkt. Er nahm seine Berufung gegen ein Urteil des Hamburger Landgerichtes zurück, das zugunsten des Gebrauchtsoftwareanbieters Susensoftware ergangen war. Dieser hatte unter anderem erstritten, dass Anwender gekaufte Softwarelizenzen des SAP-Konzerns ohne vorherige Zustimmung der SAP weiterverkaufen dürfen.

SAP hatte dies bislang zu verhindern versucht. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schränkte er den Weiterverkauf von Softwarelizenzen stark ein, so knüpfte er die Weitergabe gekaufter Lizenzen an seine schriftliche Zustimmung. Eine weitere Klausel lautete, dass jede Softwarenutzung, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen sei und eines gesonderten Vertrages über einen Zukauf bedürfe. Gegen diese beiden Klauseln klagte Susensoftware mit Erfolg auf Unterlassung. (Bezüglich einer dritten, die ebenfalls bekämpft wurde, gab das Gericht SAP recht.) Der in Walldorf in Baden-Württemberg ansässige Softwarekonzern berief zwar zunächst beim Hanseatischen Oberlandesgericht gegen das Urteil, nahm aber Anfang Juli die Berufung zurück, weil er seine AGB neu gefasst und dabei auch die strittigen Klauseln geändert habe. Man habe daher kein weiteres Interesse an einer Überprüfung des Urteils. Dieses ist somit rechtskräftig.

EuGH erlaubte Weiterverkauf

Ob man gekaufte Softwarelizenzen weiterverkaufen darf, war jahrelang umstritten. Zum Teil wurde – und wird bis heute – die Rechtsansicht vertreten, dass eine Lizenz nur zur Nutzung der Software berechtigt und nicht auch dazu, sie wieder zu Geld zu machen. Ein richtungsweisendes EuGH-Urteil aus dem Jahr 2012 erteilte dieser Position allerdings eine Absage: Im Fall UsedSoft/Oracle Int. (C-128/11) entschied der Gerichtshof, dass sich Hersteller von Software einem Weiterverkauf nicht widersetzen können, weil sich das „ausschließliche Verbreitungsrecht“ bereits durch den Verkauf an den ersten Abnehmer erschöpft hat.

Auch damals ging es schon um die Frage, ob Hersteller im Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung wirksam verbieten können – das Gericht verneinte das. Nur in zweierlei Hinsicht seien dem Weiterverkauf Grenzen gesetzt: Man dürfe Lizenzen nicht „splitten“ und bloß teilweise weiterverkaufen (was etliche Anwender gern tun würden), und man müsse die eigenen Kopien beim Weiterverkauf unbrauchbar machen. Denn das ausschließliche Vervielfältigungsrecht habe auch nach dem Erstverkauf immer noch der Urheber.

Der Generalanwalt hatte deshalb sogar die Ansicht vertreten, der Zweitabnehmer dürfe das Programm nicht vervielfältigen – damit wäre der Weiterverkauf praktisch obsolet geworden. Der EuGH war dem Generalanwalt diesbezüglich aber nicht gefolgt – was nur selten vorkommt. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.07.2014)

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