Rechtsstreit über Verpackungsmüll

(c) Bruckberger
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Wie genau darf die ARA prüfen, ob Unternehmen ihre Verpackungsmengen korrekt melden? Das beschäftigte kürzlich den OGH.

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste sich kürzlich mit Verpackungsmüll befassen. Genauer: mit einem Rechtsstreit der ARA (Altstoff Recycling Austria) und ihrem Konkurrenten Reclay. Beide betreiben Altstoffsammel- und -verwertungssysteme, ihre Kunden („Lizenzpartner“) sind Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen. Und die einen Dienstleister dafür bezahlen müssen, dass er ihnen ihre gesetzliche Pflicht, sich um das Entsorgen des Verpackungsmülls zu kümmern, abnimmt („Entpflichtung“).

Wettbewerber sind ARA und Reclay derzeit nur im Gewerbebereich, für in Haushalten anfallenden Verpackungsmüll ist vorerst noch die ARA allein zuständig. Ab 2015 soll es auch hier eine Marktöffnung geben.

In dem Streitfall ging es um stichprobenweise Überprüfungen, mit denen die ARA kontrolliert, ob ihre Lizenzpartner ihre Verpackungsmengen korrekt beim Sammelsystem gemeldet haben. Dass Systembetreiber das tun müssen, ist gesetzlich vorgesehen und steht auch in der „Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung“, die die ARA mit ihren Kunden abschließt. Mit den Prüfungen werden Wirtschaftsprüfer beauftragt.

Missbrauch der Marktmacht?

Nun wurden in den vergangenen Jahren auch ein paar Unternehmen geprüft, die im Gewerbebereich Kunden von Reclay waren. Das ließ bei Reclay die Alarmglocken schrillen. Man meinte dort, die ARA könne aus den Angaben und Unterlagen der Unternehmen – vor allem aus Gutachten über den Anteil an gewerblich anfallenden Verpackungen, die manche freiwillig vorlegen – Einblick in Geschäftsgeheimnisse ihres Mitbewerbers bekommen.

Reclay verlangte deshalb von den von der ARA beauftragten Wirtschaftsprüfern Vertraulichkeitsvereinbarungen, die sie verpflichtet hätten, ihrem Auftraggeber nur mitzuteilen, ob die Meldungen der betreffenden Unternehmen korrekt waren – ohne nähere Details. Die ARA stimmte dem nicht zu, Reclay beantragte daraufhin beim Kartellgericht eine einstweilige Verfügung. Der Vorwurf: Ein derartig weitgehendes Einsichtsrecht in die Bücher von Unternehmen, die auch Kunden eines Mitbewerbers sind, sei ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Es trage dazu bei, den Markt weiter abzuschotten und den ohnehin geschwächten Wettbewerb noch mehr zu beschränken. Unter anderem könne die Marktführerin ihre Lizenzpartner durch Klagsdrohungen unter Druck setzen.

Das Kartellgericht wies den Antrag ab, der OGH als Kartellobergericht bestätigte das nun (16 OK 10/13): Die Prüfungen seien nicht kartellrechtswidrig, die ARA bekomme keinen Einblick in Preise, Konditionen und Aufwendungen von Mitbewerbern. Sie brauche Informationen über die im Haushalts- und Gewerbebereich anfallenden Mengen, um feststellen zu können, ob die Meldungen korrekt sind. Und: Sollten sich Meldungen als falsch herausstellen, sei es legitim, den Lizenzpartner zu klagen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.07.2014)

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