Im Zweifel zu Lasten der Steuerzahler

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„Aufgabe des Finanzamts ist es nicht, Gesetze zu Lasten des Abgabepflichtigen auszulegen, sondern sie objektiv richtig anzuwenden“, sagt Rechtsanwalt Benjamin Twardosz.

Wien. Eine Bank stellte ihren Mitarbeitern Gehaltskonten kostenlos zur Verfügung. Anders als das Finanzinstitut sah das Finanzamt darin einen steuerpflichtigen Sachbezug, schrieb daher der Bank Lohnsteuer und Lohnnebenabgaben für mehrere Jahre vor und erließ einen Haftungsbescheid.

Ein Vorgehen, das Rechtsanwalt und Steuerberater Benjamin Twardosz keineswegs überrascht. „Das Ertragssteuerrecht ist von wirtschaftlicher Betrachtungsweise geprägt. Manche Dinge können eben so oder so gesehen werden.“

Er selbst hat der Auffassung des Finanzamts allerdings einiges entgegengehalten: „Ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, den der Dienstgeber seinem Dienstnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitskraft gewährt. Hier jedoch wollte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht mit einem Sachbezug bezahlen, sondern er wollte einfach nicht, dass sie bei einer anderen Bank ein Konto haben“, sagt Twardosz. Ein verständliches Motiv, es macht sich eben nicht so gut, wenn die Mitarbeiter in eigener Sache lieber einer anderen Bank den Vorzug geben.

„Wenn also ein Betrieb – wie hier die Bank – überwiegend im eigenen betrieblichen Interesse handelt, so liegt schon nach bisheriger Rechtsprechung gar kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Ein typisches Beispiel dafür wäre die Dienstkleidung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung stellt“, sagt der Steuerrechtsexperte.

VwGH entschied für Bank

Das Finanzamt und der Unabhängige Finanzsenat sahen die Sache offenkundig anders. Sie fanden nicht, dass die kostenlosen Gehaltskonten der Bankangestellten ausschließlich im Sinne des Arbeitgebers gelegen seien, sondern qualifizierten sie als Sachbezug.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen sind nun nichts, was Twardosz aus der Fassung bringt. Irritierend findet er vielmehr anderes: „Mein Eindruck ist, dass gerade solch strittige Fälle fast immer zu Lasten des Abgabepflichtigen entschieden werden. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung ist es aber nicht die Aufgabe von Finanzämtern, Gesetze zum Nachteil des Steuerzahlers auszulegen, sondern sie objektiv richtig anzuwenden. Das gilt natürlich umso mehr für das Finanzgericht.“ Weshalb sich das (Selbst-)Verständnis, das Finanzamt sei dafür da, Steuern einzutreiben, so hartnäckig hält, ist ihm ein Rätsel.

Immerhin, die Bank gab sich weder mit der Entscheidung des Finanzamts noch mit der des Unabhängigen Finanzsenats zufrieden. So landete der Fall beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Er gab nun – nach vier Jahren – der Bank Recht (Zl.2010/13/0196–8). Für ihn stand fest, dass der Vorteil für den einzelnen Mitarbeiter nicht besonders hoch gewesen sei, zumal jeder von ihnen auch bei diversen anderen Banken gratis Gehaltskonten eröffnen hätten können.

Daher könne auch nicht gesagt werden, dass die entgeltfreie Kontoführung bei der Bank einen Vorteil für die Mitarbeiter schlechthin bedeute, so das Höchstgericht. Vielmehr könne von einem ausschließlichen Interesse der Bank an der Führung der Mitarbeiterkonten ausgegangen werden. Steuerbare Einnahmen lägen also nicht vor, so der VwGH. Twardosz fühlt sich bestätigt: „Die Entscheidung zeigt, dass die Finanzverwaltung – und in diesem Fall leider auch der Unabhängige Finanzsenat – mit ihrer strengen Auslegung von Gesetzen immer häufiger über das Ziel hinausschießen.“ Er verweist auch darauf, dass der deutsche Bundesfinanzhof bereits 1990 bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland ebenso entschieden habe.

Überlange Verfahrensdauer

Dass es gleich vier Jahre gedauert hat, bis der VwGH im Sinne der Bank entschieden hat, führt jedoch gleich zum nächsten Problem – der langen Verfahrensdauer. Twardosz: „In Abgabensachen wird vor dem VwGH fast niemals aufschiebende Wirkung gewährt. Die Abgaben sind also zunächst zu bezahlen, obwohl sich die Entscheidung als rechtswidrig erweisen kann. Die lange Verfahrensdauer geht also wiederum einseitig zu Lasten des Steuerzahlers.“

ZUR PERSON




Der Steuerberater und Rechtsanwalt Benjamin Twardosz(34) ist Partner in der Wirtschaftskanzlei Wolf Theiss. Er ist auf internationales Steuerrecht, Finanzstrafrecht und Tax Litigation spezialisiert. Sein neues Buch „Handbuch VwGH-Verfahren“ wurde gerade veröffentlicht. [ privat ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.08.2014)

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