Wer Verfahren verliert, trägt die Kosten

Auch das regelt CETA. Bei Investitionsstreitfällen gilt das nicht immer.

Wien. In den Diskussionen um den Investitionsschutz geht es hierzulande bislang meist um die Rolle eines europäischen Landes, das von einem kanadischen oder US-Investor verklagt wird. Schiedsrechtsexperte Günther J. Horvath bringt eine andere Sichtweise ein – nämlich die eines europäischen Unternehmens, das eine Klage gegen die USA oder Kanada führt.
Ein solches Unternehmen profitiere sogar davon, vor ein Schiedsgericht gehen zu können, sagt er. Ein Verfahren vor staatlichen Gerichten in Übersee habe nämlich Konsequenzen, mit denen ein in Europa tätiges Unternehmen typischerweise nicht rechnet. So könne es passieren, „dass es Informationen offenlegen muss, deren Herausgabe in Europa nicht erzwungen werden könnte“. Zudem seien Schiedsrichter „nicht dem Druck ausgesetzt, der auf einem staatlichen Richter lastet, wenn in einem Verfahren sein eigener Staat Partei ist“.
Von Ideen, eine eigene, neue Institution für solche Verfahren einzurichten, hält Horvath wenig: „Das würde nur die Steuerzahler Geld kosten.“ Sinnvoll sei dagegen eine Berufungsinstanz, die bei krassen Rechtsfehlern angerufen werden kann.
Die Möglichkeit dafür ist in dem Abkommen mit Kanada vorgesehen. Enthalten sind auch einige Regeln, um die Zahl der Fälle in Grenzen zu halten und Staaten vor mutwilligen Klagen zu schützen. So müssen Ansprüche grundsätzlich innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, offensichtlich unbegründete Klagen können rasch abgewiesen werden. Festgelegt ist auch, dass jene Partei, die unterliegt, die Verfahrenskosten trägt. Laut den bestehenden Regeln ist das nicht so klar. Mitunter zahlt der Staat, auch wenn er obsiegt. (cka)

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