Steuererleichterung für geerbte Fincas

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Österreicher, die Immobilien in Spanien geerbt haben, können Steuern zurückholen.

Wien. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 3.September ausgesprochen, dass die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer Ausländer ohne Wohnsitz in Spanien diskriminiert und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (C-127/12). Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf alle nicht in Spanien ansässige Personen, die dort Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen haben.

Österreicher, die etwa eine Immobilie in Spanien geerbt haben, müssen dafür spanische Erbschaftssteuer zahlen. Diese ist bereits sechs Monate nach dem Tod des Erblassers fällig. Spätestens fünf Monate nach dem Tod können Steuerpflichtige bei der spanischen Finanzverwaltung eine Fristverlängerung beantragen. Spätestens zwölf Monate nach dem Tod des Erblassers muss die Steuer aber bezahlt werden, will man Verspätungszuschläge und Verzugszinsen vermeiden.

Hohe Steuer, partiell ermäßigt

In Spanien haben die autonomen Gemeinschaften (vergleichbar mit Bundesländern) die Kompetenz, die Erbschaftssteuer einzuheben und Steuerermäßigungen zu gewähren. Die Steuer ist doppelt progressiv ausgestaltet (hinsichtlich des Werts der Zuwendung und des Verwandtschaftsgrads sowie des Vorvermögens des Erben) und für ihre außergewöhnlich hohen Tarife (bis zu 81,6%) berüchtigt.

Beliebte Ferienregionen

In jenen Regionen, die für Ferienimmobilien besonders beliebt sind, wie Valencia, Andalusien, Murcia, Katalonien, Balearen und Kanarische Inseln, werden großzügige Steuerermäßigungen gewährt, insbesondere bei den typischen Erbschaften in der Familie zugunsten der Kinder bzw. des Ehegatten. Die Begünstigungen stehen jedoch nur solchen Personen offen, die in der jeweiligen autonomen Gemeinschaft ihren Wohnsitz haben und somit in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies hat der EuGH als Diskriminierung und Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit qualifiziert.

Österreicher, die bereits Erbschaftssteuer bezahlt haben, können bei der spanischen Finanzverwaltung die zu Unrecht bezahlte Steuer zurückverlangen, und zwar bis zu vier Jahren nach der Zahlung. Liegt die Zahlung länger zurück, so müsste Amtshaftung geltend gemacht werden.


Dr. Alexander Lindner ist Rechtsanwalt und Abogado in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.10.2014)

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