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Die neue Offenheit

23.06.2008 | 16:50 |  Oliver Grimm (Die Presse)

Bilanzrecht: Seit 1. Juni müssen außerbilanzielle Vorteile und Risiken publiziert werden.

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WIEN. Ein wesentlicher Grund für die aktuelle Kreditkrise war der Umstand, dass manche Investmentbanken hochriskante Geschäfte in sogenannten „Special Purpose Vehicles“ versteckt hatten. Das erfüllte den Zweck, diese oft sehr spekulativen Vorgänge aus dem Konzernabschluss heraußen zu halten, was den nicht unwesentlichen Vorteil hatte, das vorhandene Eigenkapital nicht zur Unterlegung dieser Risiken, sondern für weitere Geschäfte einsetzen zu können.

Dumm nur, dass diese „Spezialvehikel“ den Banken spätestens dann schmerzhaft über die Zehen fuhren, als sie zahlungsunfähig wurden. Denn dann hafteten die Banken – ohne hier im Detail auf die Regelungen nach den einschlägigen Gesetzen mehrerer Staaten einzugehen – erst recht. Was dann doch dazu führte, dass sich seither eine „Blutspur“ durch die Ergebnisse vieler vor wenigen Monaten noch höchst profitabel erscheinender Geldinstitute zieht.

„Gesetzgeber ist immer Zweiter“

Natürlich sind börsenotierte Aktiengesellschaften schon nach den heutzutage üblichen internationalen Standards für die Rechnungslegung – kurz IAS/IFRS genannt – dazu verpflichtet, alle Geschäfte offenzulegen, die sie mit nahestehenden und verbundenen Unternehmen und Personen sowie mit Familienmitgliedern und Mitgliedern der Geschäftsleitung betreiben. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Unternehmen durch das „Herausrechnen“ riskanter Transaktionen solider darstellt, als es das wäre, wenn diese Dinge in der Bilanz oder ihrem Anhang stünden. In Österreich ist diese Pflicht durch § 245a Unternehmensgesetzbuch (UGB) normiert, sagt Albert Birkner von Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte im Gespräch mit der „Presse“.

Für nicht börsenotierte Gesellschaften galt das in Österreich bisher so explizit nicht. Am 1. Juni hat sich das geändert. Seit diesem Tag ist hierzulande nämlich – wie berichtet – das Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 in Kraft. Dieses bringt unter anderem einen interessanten neuen Passus. § 237 Zif. 8a UGB schreibt nämlich die Veröffentlichung von „Art, Zweck und finanziellen Auswirkungen“ der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte vor, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und ihre Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens notwendig ist.

Was heißt das in der Praxis? Sind künftig alle bilanzpflichtigen Unternehmen in Österreich zu totaler Transparenz angehalten? „Inwiefern dieses Ziel erreicht wird, hängt davon ab, wie sehr man den Telos des Gesetzgebers erkennen will“, sagt Birkner. Zwar sei die neue Offenlegungspflicht „ein guter Weg, um für mehr Publizität zu sorgen“, meint er. „Es gibt aber immer Mittel und Wege, Vorschriften zu umgehen. Vergessen Sie nicht, dass Enron und Parmalat, die Anlassfälle für diese Novelle, immer mit großen Malversationen verbunden waren. Der Gesetzgeber ist da immer Zweiter.“

Aslan Milla von PriceWaterhouseCoopers weist daraufhin, dass die neue Ziffer 8a „nur ein Auffangtatbestand“ ist. Jeder Geschäftsfall muss ja schon jetzt danach beurteilt werden, ob er als Verbindlichkeit oder Rückstellung in die Bilanz zu kommen hat – und, so das nicht der Fall ist, ob er einen Anlass für die Angabe unter dem Bilanzstrich nach § 199 UGB gibt. „Erst wenn das abgearbeitet ist, kommt künftig Ziffer 8a zur Anwendung.“

Auch Vorteile sind offenzulegen

Beispiele für neue, offenzulegende Tatbestände sind laut Milla die stille Globalzession und unbezifferte Haftungen im Konzern (das heißt „weiche Patronatserklärung“ – ist sie „hart“, also genau beziffert, muss sie schon jetzt als Garantie in die Bilanz). Bemerkenswert sei, dass künftig auch außerbilanzielle Vorteile offengelegt werden müssen. Milla nennt ein Beispiel: „Denken Sie an den Abschluss eines fünfjährigen Exklusivliefervertrages.“ Ein klarer Vorteil – und künftig für die Konkurrenz im Anhang nachzulesen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.06.2008)

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