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Bilanzrecht: Langes Ende für ewige Anleihen

07.07.2008 | 19:29 |  OLIVER GRIMM (Die Presse)

Hybrid-Anleihen werden wie Eigenkapital behandelt – aber nicht mehr lang. Die Änderung der IFRS dürfte so manchem Finanzvorstand Kopfzerbrechen machen.

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WIEN. Wenn ein börsenotiertes Unternehmen neues Geld benötigt, stehen ihm vereinfacht gesagt drei Wege offen: Es kann junge Aktien ausgeben, also das Eigenkapital erhöhen. Oder – wenn der Hut schon brennt – einen Kredit aufnehmen. Oder aber eine Anleihe begeben, sich also Kredit von vielen Kreditgebern holen.

Welchen dieser Wege das Unternehmen beschreitet, hängt natürlich vom Zinsniveau, der Flüssigkeit potenzieller Geldgeber und dem Willen von Altaktionären und Unternehmensführung ab, sich neue Aktionäre ins Haus zu holen. Eine rechtliche Frage allerdings spielt bei diesen Überlegungen stets eine Rolle: Soll es Eigen- oder Fremdkapital sein?

Je höher die Eigenkapitalquote ist, desto günstiger sind üblicherweise die Refinanzierungskosten für das Unternehmen. Bloß hat man dann eben mehr Aktionäre, die mitreden können. Ideal wäre also Fremdkapital, das so aussieht wie Eigenkapital, aber trotzdem wie eine Anleihe zu behandeln ist: also als Kredit an viele, der verzinst zurückzuzahlen ist, dem Kreditgeber (hier dem Anleihezeichner) keine weiterführenden Rechte einräumt.


Verbesserte Bilanzkennzahlen

So ein finanztechnisches Mischwesen gibt es – die sogenannte „Hybrid-Anleihe“. Bei ihr wird fingiert, dass sie ewige Laufzeiten habe, die Rückzahlungspflicht also nie eintrete. De facto und wirtschaftlich werden solche „ewigen Anleihen“ aber typischerweise nach zehn Jahren Laufzeit gekündigt. Der Grund dafür: Die Verzinsung ist für die ersten zehn Jahre fixiert, dann wird sie üblicherweise erhöht, und das macht eine längere Rückzahlungsdauer für den Emittenten teurer.

Bilanziell gelten Hybrid-Anleihen derzeit als Eigenkapital – anders als gewöhnlich Anleihen. Im internationalen Financial Reporting Standard 32 (kurz: IFRS, gilt für alle börsenotierte Gesellschaften) ist festgelegt, dass alles, wofür es keine Rückzahlungspflicht gibt, als Eigenkapital zu verbuchen ist. Das ist für den Emittenten sehr vorteilhaft: Bilanzkennzahlen wie der Verschuldungsgrad verbessern sich klarerweise dadurch, dass man eine Hybrid-Anleihe und keine gewöhnliche Anleihe begibt.

Zweiter Vorteil: Hybrid-Anleihen sind im Fall der Liquidation der emittierenden Gesellschaft den Ansprüchen der Aktionäre vorrangig, sagt Dieter Christian, IFRS-Experte bei BDO Österreich, zur „Presse“. So bietet die Hybrid-Anleihe das beste aus zwei Welten – aber nicht mehr sehr lang. Denn sowohl das „International Accounting Standards Board“ mit Sitz in London als auch deren US-Pendant, das „Financial Accounting Standards Board“, sind mit dem Standard 32 unzufrieden. Seit Oktober 2006 sei öffentlich wahrnehmbar gewesen, dass sich die IFRS in diesem Punkt ändern werden, sagt Christian.

Deshalb hätte es seiner Ansicht nach ab diesem Zeitpunkt aus Gründen der Vorsicht keine neuen Platzierungen ewiger Anleihen geben sollen. Trotzdem geschah das weiter – in Österreich begaben Wienerberger im Februar, die Voestalpine im Oktober 2007 große ewige Anleihen.

Unmittelbare Risiken drohen Hybrid-Emittenten und deren Investoren zwar nicht, denn üblicherweise treffen die Konzerne durch „Rechnungslegungsklauseln“ Vorsorge: Bei Änderungen der Vorschriften können die Anleihen vorzeitig zurückgezahlt werden. „Jetzt sollten Unternehmen allerdings keine Hybrid-Anleihen mehr begeben“, sagt Christian.

AUF EINEN BLICK

Bei einer Hybrid-Anleihe wird fingiert, dass ihre Rückzahlungspflicht nie eintritt. Faktisch tut sie das natürlich schon, weil nach zehn Jahren die Verzinsung deutlich steigt und es für den Emittenten gleichsam geboten ist zurückzuzahlen.

Sie gilt als Eigenkapital, das wird sich aber bald ändern.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.07.2008)

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