Normenkontrolle mit umstrittenen Ausnahmen

Mehr Rechtsschutz soll die Gesetzesbeschwerde bringen.

Wien. Am Mittwoch hat der Nationalrat jene Neuregelung beschlossen, die es Rechtssuchenden ab 1.Jänner 2015 ermöglicht, sich direkt an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Dann nämlich, wenn sie als Partei eines Zivil-, Handels- oder Strafverfahrens der Auffassung sind, das erstinstanzliche Urteil sei unter Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung zustande gekommen. Die Gesetzesbeschwerde ist gleichzeitig mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzubringen. Wie viele Bürger davon Gebrauch machen werden, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.

Was ist unerlässlich?

§ 57a Abs. 1 und § 62 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes nehmen jedoch bestimmte Verfahren ausdrücklich von der Möglichkeit dazu aus. In „unerlässlichen Fällen“, wenn es also wichtig ist, dass schnell entschieden wird, bleibt den Parteien der Antrag auf Normprüfung verwehrt. Besitzstörungs-, Beweissicherungs-, Exekutions- oder Insolvenzverfahren sind unter den Ausnahmen ebenso zu finden wie miet- und wohnrechtliche Verfahren.

Während die Österreichische Richtervereinigung die Auflistung noch für ergänzungsbedürftig hielt, befanden andere Interessenvertreter diese für zu umfassend. Auch an der Verfassungsmäßigkeit der eben beschlossenen Novelle gab es im Vorfeld starke Zweifel. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.11.2014)

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