Fehlüberweisung: Empfängerbank haftet nicht

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Die Bank muss laut OGH Konto und Empfängernamen nicht abgleichen.

Wien. Einem Unternehmen passierte im Juli 2010 etwas höchst Ärgerliches: Es wollte via Telebanking rund 17.000 Euro an eine andere Firma überweisen. Und nannte im Überweisungsauftrag zwar deren korrekten Namen und gab auch Empfängerkonto und Bankleitzahl an – nur war die Kontonummer leider falsch. Das Konto existierte zwar tatsächlich, war aber das einer dritten Person.

Die Empfängerbank schrieb den Betrag diesem Konto gut, ohne zu überprüfen, ob Kontonummer und Wortlaut übereinstimmen. Die Identität des Empfängers des unverdienten Geldsegens gab sie – unter Berufung auf das Bankgeheimnis – nicht preis. Das Unternehmen, das die Zahlung geleistet hatte, klagte die Bank daraufhin auf zwei Drittel des Betrages, ein Drittel Mitverschulden an dem Schlamassel rechnete es sich selbst an. Aber auch mit dieser reduzierten Forderung hatte es keinen Erfolg: Alle Instanzen, zuletzt der OGH, verneinten einen Anspruch auf Schadenersatz (2Ob224/13z).

Der Vorfall war nämlich nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes passiert. Zuvor hätte die Empfängerbank Kontonummer und Empfängernamen abgleichen müssen, seither gilt das laut OGH nicht mehr. Ausschlaggebend sei jetzt nur mehr der „Kundenidentifikator“ – jetzt die IBAN. Damals, in der Übergangsphase, hätte zwar auch der Empfängername als Identifikator vereinbart werden können, der Kläger behauptete das aber gar nicht. Fazit: Das Risiko der Fehlüberweisung trägt laut OGH der Überweisende, sofern nicht sein eigener Zahlungsdienstleister haftet (weil er einen sichtlich unkorrekt ausgefüllten Überweisungsauftrag angenommen hat – das war aber hier nicht zu prüfen). Bereicherungsansprüche gegen den tatsächlichen Zahlungsempfänger könnte es auch geben – theoretisch. Um das Dilemma mit dem Bankgeheimnis ging es in diesem Verfahren nicht. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.12.2014)

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