Wer bei einer Pleite eines Landes haftet

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§ 159 StGB erfasst nur Unternehmer, nicht aber Politiker.

Linz. Im vorigen Rechtspanorama machte sich Kollegin Liane Hirschbrich Gedanken zu einer möglichen Strafbarkeit von Entscheidungsträgern im Zusammenhang mit der Haftungsübernahme durch Kärnten sowie der Notverstaatlichung der Hypo Alpe Adria Bank. Dazu eine kurze Replik: Hirschbrich stellt vor dem Hintergrund des § 159 StGB (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) fest, dass das Eingehen der Landeshaftung eine kridaträchtige Handlung dargestellt habe, die das Land, wäre sie schlagend geworden, unweigerlich in den Konkurs getrieben hätte.

Dabei wurde unberücksichtigt gelassen, dass (unmittelbare) Täter des § 159 StGB nur entweder natürliche Personen sein können, die selbst Schuldner sind, oder aber leitende Angestellte einer juristischen Person, wie Geschäftsführer und Aufsichtsräte einer GmbH sowie AG-Vorstände. Organwalter von Gebietskörperschaften – wie die angesprochenen Entscheidungsträger Kärntens – fallen keinesfalls darunter; sie können sich daher nicht nach §159 strafbar machen, sollte aufgrund ihres Fehlverhaltens eine Gebietskörperschaft pleitegehen.


Priv.-Doz. Dr. Plöckinger ist Partner in der Kanzlei SCWP Schindhelm.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.12.2014)

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