Arbeitsrecht: Neue Hürden bei Entsendungen

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Eine Novelle soll Unklarheiten bei der Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Österreich beseitigen. Sie wirft aber neue Probleme auf.

Wien. Das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 brachte auch Neuregelungen für die grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitern. Vor allem sollen damit Abgrenzungsprobleme beseitigt werden, die bisher bestanden haben. Unter Experten ist allerdings umstritten, ob die Novelle diesen Zweck erfüllt – oder nicht vielmehr neue Streitfragen aufwirft.

Konkret geht es darum, dass Arbeitnehmer, die nach Österreich entsendet werden, hier also arbeitsrechtliche Mindestansprüche haben, vor allem hinsichtlich Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub. Und zwar auch dann, wenn es sich um keine dauerhafte Entsendung handelt und deshalb für diese Arbeitnehmer das ausländische Arbeitsrecht grundsätzlich weiter gilt. Das war schon bisher so – nur war nicht völlig klar, ab wann diese Ansprüche den Arbeitnehmern zustehen. Laut Gesetz musste es sich um eine „fortgesetzte“ Arbeitsleistung in Österreich handeln. Was genau darunter zu verstehen war, war bis zuletzt umstritten.

Die Neuregelung soll dem jetzt abhelfen – und zwar durch eine gesetzliche „Negativdefinition“. Es werden bestimmte Tätigkeiten aufgezählt, durch die keine Entsendung begründet wird: etwa Arbeiten auf Messen, Teilnahme an Kongressen und Seminaren oder geschäftliche Besprechungen. Für Entsendungen innerhalb der EU bzw. des EWR gibt es außerdem dann keinen Mindestanspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt und den gesetzlichen Urlaub, wenn der entsandte Arbeitnehmer mit Arbeiten im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger in Österreich beschäftigt wird.

Erschwernis für Konzerne

Laut Stefan Kühteubl, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte, stehen heimische Konzernzentralen dadurch vor neuen Problemen. Und zwar dann, wenn es um konzerninterne Tätigkeiten geht, die nicht unter eine der Ausnahmen fallen. Wenn zum Beispiel ausländische Konzernmitarbeiter in der österreichischen Zentrale an einem kurzfristigen Projekt mitwirken, gelte das jetzt formal als Entsendung. „Das führt zu einem enormen administrativen Aufwand“, sagt der Arbeitsrechtsexperte. Und auch zu neuen Haftungsrisken, wenn bei der Berechnung der Ansprüche Fehler passieren.

Mitarbeiter aus anderen Konzerngesellschaften in Projekte in Österreich einzubinden werde damit weitaus schwieriger – sogar der konzerninterne Personalaustausch für Schulungen und zum Know-how-Transfer sei betroffen, sagt Kühteubl. Österreichischen Konzernen werde damit zum zweitenmal innerhalb von zwei Jahren die grenzüberschreitende Beschäftigung von Konzernmitarbeitern erschwert: 2013 wurde das „Konzernprivileg“ für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen abgeschafft. Dafür gelten jetzt dieselben Regelungen wie auch sonst bei Zeitarbeit. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.01.2015)

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