Causa Alpine: Verhilft Verbandsverantwortlichkeit zu Geld?

(c) APA/HELMUT FOHRINGER
  • Drucken

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sollte eine strafrechtliche Verantwortung des Verbands festgestellt werden, könnte eine Haftung für Schadenersatz auf dem Fuß folgen.

Wien. Der desaströse Untergang des Alpine-Baukonzerns, der lange Zeit zu den „unsinkbaren Schiffen“ gezählt und daher als Anlageobjekt gerne beworben wurde, schlägt erwartungsgemäß strafrechtliche Wellen. Eine besonders hohe Welle hat eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft voll getroffen, in deren Geschäftsräumlichkeiten die Staatsanwaltschaft Durchsuchungen hat vornehmen lassen.

Atemberaubende Außenstände

Die international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war Prüferin der Bilanzen von maroden Alpine-Konzerngesellschaften und soll diesen noch „Unbedenklichkeit“ attestiert haben, als bereits die Uneinbringlichkeit atemberaubend hoher Außenstände, die längst hätten abgeschrieben werden müssen, feststand.

Angesichts des Vorgehens der Staatsanwaltschaft auch gegen Wirtschaftsprüfer lohnt ein Blick auf das Risiko, das auch weltweit tätige Gesellschaften eingehen, sollten sie sorglos, schlampig oder gar blauäugig prüfen.

Am 1. Jänner 2006 ist in Österreich das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Kraft getreten. In seiner geltenden Fassung sieht es die strafrechtliche Verantwortung von Verbänden, also juristischen Personen vor, aber selbstverständlich nicht bedingungslos. Voraussetzung für die strafrechtliche Verurteilung eines Verbandes ist das Vorliegen einer durch einen seiner Entscheidungsträger oder einen seiner Mitarbeiter zu seinen Gunsten oder in Verletzung von Verbandspflichten begangenen Tat.

Für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedeutet dies, dass zumindest einer ihrer Prüfer sich strafbar gemacht haben müsste, also etwa durch Beteiligung an einem von einem Verantwortlichen der geprüften Gesellschaft begangenen Betrug, indem er ihm geholfen hat, Investoren anzulocken. Die Verurteilung eines solchen Prüfers wegen Betruges, egal in welcher Erscheinungsform, oder einer anderen Straftat würde nach §3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz die strafrechtliche Verantwortung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbst nach sich ziehen.

Natürlich bekommen die Gläubiger der Alpine bereits jetzt einen wässerigen Mund, wenn sie von Ermittlungen gegen eine solche Gesellschaft lesen dürfen. Schließlich würde eine Verurteilung einer renommierten Wirtschaftsprüferin Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe auslösen. Ein Heer spezialisierter Anwälte dürfte bereits in den Startlöchern scharren.

Geldbuße verkraftbar

Im Vergleich zu möglichen Gläubigerforderungen wäre das Risiko der Geldbuße für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchaus verkraftbar. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sieht Geldbußen vor, die sich einerseits nach der Strafhöhe des Grunddeliktes, andererseits nach der Ertragslage des betroffenen Verbandes richten. Bei schwerem Betrug (Strafdrohung bis zu zehn Jahren) wären das höchstens 130 Tagessätze à 10.000 Euro, also 1,3 Millionen Euro, bei grob fahrlässiger Gläubigerbeeinträchtigung in ihrer schwersten Form (Strafdrohung bis zu zwei Jahren) höchstens 70 Tagessätze à 10.000 Euro, also 700.000 Euro, und bei Bilanzfälschung nach § 255 Aktiengesetz (Strafdrohung bis zu einem Jahr) höchstens 55 Tagessätze à 10.000 Euro, also 550.000 Euro. Dabei dürfen Strafen nicht kumuliert verhängt werden. Für ein Unternehmen von wirtschaftlicher Potenz fiele eine solche Geldbuße nicht sonderlich ins Gewicht. Aber – wie gesagt – einer strafrechtlichen Verantwortung würden zivilrechtliche Forderungen auf dem Fuß folgen.

Man muss kein großer Prophet sein, wenn man aus den Erfahrungen des vergangenen Jahrzehnts heraus auch im Fall Alpine ein langjähriges Ermittlungsverfahren voraussagt. Daran wird auch das reformierte Beschleunigungsgebot der Strafprozessordnung nichts ändern können.

Erleichterung bei Fahrlässigkeit

Wenn einem international tätigen Unternehmen ein Millionenverlust drohen könnte, wird es alles daran setzen, nicht nur die Unschuld seiner Mitarbeiter, in diesem Fall also der Prüfer der Alpine, zu beweisen, sondern auch bei der Verteidigung der Alpine-Verantwortlichen zu helfen. Die sich aus §275 Unternehmensgesetzbuch ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem geprüften Unternehmen werden dabei auch eine Rolle spielen.

Die in concreto höchstmögliche Buße von zwölf Millionen Euro wegen allfälliger fahrlässiger mängelbehafteter Prüfung und die betragsmäßig unbegrenzter Haftung bei vorsätzlichen Prüfungsmängeln könnten auch dafür Anreiz bieten.


Mag. Liane Hirschbrich LL.M. ist Rechtsanwältin in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.02.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.