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Finanz & Justiz: Zwei Ministerien billigen private Hausverlosung

18.04.2009 | 07:54 |   (Die Presse)

Finanzministerium und Justizressort formulieren gemeinsam Bedingungen für Hausverkäufe per Los, verweisen aber auch auf die Gerichte. Diese hätten in letzter Konsequenz unabhängig zu entscheiden.

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WIEN (kom). Originell und erlaubt oder kriminell und verboten: Zwischen diesen Polen entluden sich spannungsgeladene Diskussionen, nachdem sich die Verlosung als neue Methode herumgesprochen hatte, Immobilien zu veräußern. Dabei werden Lose – meist zu rund 100 Euro – angeboten, von denen eines den Glücksweg zum Eigenheim öffnet. In einer gemeinsamen Stellungnahme formulieren nun das Finanz- und das Justizministerium, unter welchen Bedingungen sie die Hausverlosung für zulässig halten – nicht ohne zu betonen, dass in letzter Konsequenz unabhängige Gerichte zu entscheiden hätten.

•Glücksspiel. Solange eine Hausverlosung sich auf ein einzelnes Objekt beschränkt und ohne Wiederholungsabsicht erfolgt, liegt nach Meinung des Finanzressorts kein Glücksspiel vor, das den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten wäre. Denn eine Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz setzt unter anderem die Veranstaltung durch einen Unternehmer voraus, wofür wiederum eine gewisse Nachhaltigkeit gefordert ist. Auch Hilfstätigkeiten durch Unternehmer, wie Notare, Anwälte, Webdesigner, schaden nicht, sofern das Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem privaten Veräußerungsvorgang nicht in den Vordergrund rückt.

•Gebühr. Die Verlosung unterliegt einer „Gewinstgebühr“ von zwölf Prozent aller nach dem Spielplan vorgesehenen Einsätze (Zahl der aufgelegten Lose mal Lospreis). Die Gebührenpflicht entsteht spätestens mit dem Beginn des Losverkaufs und besteht in voller Höhe auch dann, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder die Ziehung nicht stattfindet. Die Gebühr muss bis zum 20. des Folgemonats beim Finanzamt abgeliefert werden.

•Steuern. Wird ein Grundstück oder ein Teil davon (z. B. Eigentumswohnung) verlost, wird auch Grunderwerbsteuer fällig: in der Regel 3,5% der genannten Bemessungsgrundlage, zumindest aber des dreifachen Einheitswerts. Wenn die Veräußerung ein Spekulationsgeschäft ist – also innerhalb von zehn Jahren (zwei bei Hauptwohnsitzen) ab der Anschaffung erfolgt –, wird zudem Einkommensteuer auf den Mehrerlös (abzüglich aller Aufwendungen für die Verlosung samt Gewinstgebühr) fällig.

•Strafrecht. Das Justizministerium weist darauf hin, dass durch die Hausverlosung unabhängig vom Glücksspielgesetz auch der Tatbestand des verbotenen Glücksspiels nach dem Strafgesetzbuch erfüllt sein könne. § 168 erfordert allerdings eine gesteigerte Form des Vorsatzes, nämlich die Absicht – gerichtet auf einen Vermögensvorteil aus der Veranstaltung oder Förderung eines Glücksspiels. Eine derartige Absicht liegt aus Sicht des Justizressorts nicht vor, wenn der Lospreis und die Losanzahl unter Berücksichtigung der Nebenkosten „so berechnet werden, dass der durch die Verlosung erzielte Gesamterlös den bekannten oder redlich angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigt“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.04.2009)

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12 Kommentare
Gast: Dr. Juris
06.06.2009 12:21
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Kritik am Gesetzgeber

Die hier kundgegebene Kritik am Gesetzgeber ist nur zum Teil berechtigt.

Der Gesetzgeber konnte sich diese Art der Hausverlosungen nicht vorstellen und hat sie insb. im Strafgesetzbuch nicht berücksichtigt können.

Was man dem Gesetzgeber vorwerfen kann, ist, dass er auf die Änderung des Rechtslebens, hier also die Hausverlosungen, nicht reagiert und für alle eindeutige rechtliche Regelungen schafft. Offensichtlich meint er, die bestehenden Regelungen sind ausreichend.


dojon86
05.06.2009 15:33
0 0

Einfach ein Versuch

Das ist einfach ein Versuch, absurd überhöhte Immobilienpreise weiter hoch zu halten. Der Markt gibt die verlangten Preise einfach nicht mehr her. (Kein Wunder bei sinkenden Masseneinkommen) Es ist ja auch schwer, die Immo Werte zu berichtigen, weil ja viele Immobilien bis zum Anschlag mit Hypotheken vollgepflastert sind. Bloß, der Versuch mit der Versteigerung kann nur bei wirklich tollen Objekten funktionieren. Wenn einmal mehr Anbieter zu diesem Mittel greifen, wird das Ganze kaum mehr funktionieren. Ich würde dann einfach die Anbieter zwingen, auch bei einem schlechten Verkauf ihrer Lose das Objekt zu versteigern, dann würde sich dieser Unfug bald aufhören.

Gast: merkur
20.05.2009 09:01
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modell zum ausweiten

1 liter milch zu verlosen für nur 1 cent - werde das dem lebensmittelhandel vorschlagen (140 lose sollten reichen...).
Perfekt - kein unternehmerisches risiko mehr - sicherer gewinn - und mehr spannung beim konsum für den konsumenten.

fichtl
19.04.2009 01:00
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Typisch

Unsere "werten" Politiker und deren Beamten und schaffen natürlich keine klare Aussage.
Nein es sollen sich die Richter damit herumschlagen, es wird sich schon eine brauchbare Lösung entwickeln.
Die Richter sind natürlich wieder nur Beamte, die auch um nichts fleißiger sind, aber über den Umweg der Gebühren und Vertretungskosten das System erhalten.


HR Geiger
10.04.2009 13:07
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Das bestätigt wieder einmal den alten Macchiavelli:

"Wenn du etwas nicht verbieten kannst, besteuere es."

;-)

Gast: Peters
06.04.2009 17:40
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Finanzamt

Da bin ich echt gespannt, ob die Verloser die 12 % Gewinnsteuer abführen. Weil das ist ein sehr großer Brocken für den Staat.

Es wäre interessant zu erfahren, ob das Finanzamt jede Verlosung genauer ansieht und überprüft, ob auch die Steuern bezahlt wurden. Gut vorstellbar, dass es anonyme Anzeigen von Neidern gibt. Zuerst die große Kohle machen wollen, und dann bei Scheitern sich vor Zahlungen drücken, wird es nicht spielen. Also aufpassen, liebe Hausverloser!

Antworten Gast: Gast
08.04.2009 10:44
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Re: Finanzamt

Wobei der Staat bei einfachen Hausverkäufen wahrscheinlich mehr verdienen würde, da die Spekulationssteuer höher ausfällt.

Antworten Antworten Gast: Gast
25.05.2009 15:21
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Re: Re: Finanzamt

Das stimmt nur bedingt, da diese nur anfällt, wenn weniger als 10 Jahre zwischen an- und verkauf liegen. Und auch da nur 10 tel Weise abgeschrieben.

Gast: Gast
05.04.2009 22:08
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Gerichtsentscheidungen abwarten

Wiedereinmal dürfen die Gerichte herhalten, für das was der Gesetzgeber nicht schafft zu regeln. Bin schon mal gespannt, wie die ersten Entscheidungen lauten werden, wenn mal abgesehen vom StGB (was ja eh nicht wirklich die Bedrohung war), die ersten Schadenersatz- oder Gewährleistungsfälle bzw. sonstige öffentlich oder privatrechtlichen Probleme auftreten. Denn anscheinend ist es mit dem Schutz der sonst so groß vorhanden ist (z.B. KScG) ja hier nicht wirklich bedeutsam.
Außerdem sei gesagt je länger sich etwas etabliert desto schneller kommen auch die Personen, die aufgrund besseren Wissen die ahnunglosen Loskäufer austricksen (oder wieviele Personen würden in ein Grundbuch schauen, wenn nur darauf verwiesen wird).

Antworten Gast: SP
06.06.2009 16:32
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Re: Gerichtsentscheidungen abwarten

Warum sollte Ihrer Meinung nach ein gesetzlicher Tatbestand dafür geschaffen werden, wenn es möglich ist den auftretenden Sachverhalt per Analogie respektive Teleologie zu lösen?
Die Regelung jedes erdenkbaren Sachverhalten kann wohl nicht im Sinne der Gesetzgebung liegen.

Gast: Tom
05.04.2009 21:15
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Verweisen auf die Gerichte

Auch das erste Gericht hat bereits entschieden:
Das Verfahren gegen Frau Daniel, welche die erste österreichische Hausverlosung erfolgreich abgeschlossen hat, wurde eingestellt.
Alles Andere ist Panikmache.
Nachzulesen auf
www.hausverlosungen.biz

Gast: ASVG-Sklave
05.04.2009 20:33
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formulieren gemeinsam Bedingungen

Bedingungen zu formulieren hat der Gesetzgeber. Die größenwahnsinnigen Ministerien haben zu kuschen und sind zur Nachschulung über B-VG Art. 1 zu verdonnern.

Schlagzeilen Recht