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Finanz & Justiz: Zwei Ministerien billigen private Hausverlosung

18.04.2009 | 07:54 |  (Die Presse)

Finanzministerium und Justizressort formulieren gemeinsam Bedingungen für Hausverkäufe per Los, verweisen aber auch auf die Gerichte. Diese hätten in letzter Konsequenz unabhängig zu entscheiden.

WIEN (kom). Originell und erlaubt oder kriminell und verboten: Zwischen diesen Polen entluden sich spannungsgeladene Diskussionen, nachdem sich die Verlosung als neue Methode herumgesprochen hatte, Immobilien zu veräußern. Dabei werden Lose – meist zu rund 100 Euro – angeboten, von denen eines den Glücksweg zum Eigenheim öffnet. In einer gemeinsamen Stellungnahme formulieren nun das Finanz- und das Justizministerium, unter welchen Bedingungen sie die Hausverlosung für zulässig halten – nicht ohne zu betonen, dass in letzter Konsequenz unabhängige Gerichte zu entscheiden hätten.

•Glücksspiel. Solange eine Hausverlosung sich auf ein einzelnes Objekt beschränkt und ohne Wiederholungsabsicht erfolgt, liegt nach Meinung des Finanzressorts kein Glücksspiel vor, das den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten wäre. Denn eine Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz setzt unter anderem die Veranstaltung durch einen Unternehmer voraus, wofür wiederum eine gewisse Nachhaltigkeit gefordert ist. Auch Hilfstätigkeiten durch Unternehmer, wie Notare, Anwälte, Webdesigner, schaden nicht, sofern das Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem privaten Veräußerungsvorgang nicht in den Vordergrund rückt.

•Gebühr. Die Verlosung unterliegt einer „Gewinstgebühr“ von zwölf Prozent aller nach dem Spielplan vorgesehenen Einsätze (Zahl der aufgelegten Lose mal Lospreis). Die Gebührenpflicht entsteht spätestens mit dem Beginn des Losverkaufs und besteht in voller Höhe auch dann, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder die Ziehung nicht stattfindet. Die Gebühr muss bis zum 20. des Folgemonats beim Finanzamt abgeliefert werden.

•Steuern. Wird ein Grundstück oder ein Teil davon (z. B. Eigentumswohnung) verlost, wird auch Grunderwerbsteuer fällig: in der Regel 3,5% der genannten Bemessungsgrundlage, zumindest aber des dreifachen Einheitswerts. Wenn die Veräußerung ein Spekulationsgeschäft ist – also innerhalb von zehn Jahren (zwei bei Hauptwohnsitzen) ab der Anschaffung erfolgt –, wird zudem Einkommensteuer auf den Mehrerlös (abzüglich aller Aufwendungen für die Verlosung samt Gewinstgebühr) fällig.

•Strafrecht. Das Justizministerium weist darauf hin, dass durch die Hausverlosung unabhängig vom Glücksspielgesetz auch der Tatbestand des verbotenen Glücksspiels nach dem Strafgesetzbuch erfüllt sein könne. § 168 erfordert allerdings eine gesteigerte Form des Vorsatzes, nämlich die Absicht – gerichtet auf einen Vermögensvorteil aus der Veranstaltung oder Förderung eines Glücksspiels. Eine derartige Absicht liegt aus Sicht des Justizressorts nicht vor, wenn der Lospreis und die Losanzahl unter Berücksichtigung der Nebenkosten „so berechnet werden, dass der durch die Verlosung erzielte Gesamterlös den bekannten oder redlich angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigt“.


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