Wer daheim arbeitet, ist kein Konsument

(c) imago/Westend61 (imago stock&people)
  • Drucken

Ein Käufer blitzte vor dem OGH mit seiner Forderung nach Kostenrückerstattung ab, weil er einen von drei Räumen für gewerbliche Zwecke nutzte.

Wenn jemand daheim nicht nur wohnt, sondern auch arbeitet, kann das ungeahnte Nebenwirkungen haben: Man kann dadurch um seinen geschützten Status als Konsument umfallen. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in einem Streitfall eines Kunden mit einem Baumarkt (7 Ob 94/14w).

Der Kläger hatte bei dem Baumarkt für drei Räume seiner Wohnung einen Parkettboden gekauft. Einen Raum nützt er gewerblich. Der Boden wies den zugesagten Härtegrad nicht auf, der Käufer verlangte deshalb – gestützt auf seinen Gewährleistungsanspruch – unter anderem die Rückerstattung der Kosten für den Aus- und Einbau. Vor Gericht blitzte er nun damit ab.

Konkret ging es um die Frage, ob die Nachlieferungspflicht laut Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie sich auch auf solche Fälle erstrecken lässt. Im innerstaatlichen Recht nicht, entschied der OGH. Die richtlinienkonforme Auslegung der entsprechenden Bestimmung des ABGB (§ 932 Abs 2) beschränke sich auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit sei ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang keine Rolle spielt. Davon sei hier aber nicht auszugehen. (red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.04.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.