Start-ups und ihre Marken: Vom Durch- zum Fehlstarter

(c) REUTERS (JASON REDMOND)
  • Drucken

Neue Produkte starten immer öfter mit markenrechtlichen Problemen.

Wien. Der britische Virgin-Konzern drohte der Salzburger Edel-Spirituose „Vir Gin“ (jetzt: „Gin Alpin“) mit markenrechtlichem Ungemach, die Elektropop-Pioniere Kraftwerk klagen ein deutsches Start-up-Unternehmen, das gleichnamige Ladegeräte entwickelt, und ein bekanntes österreichisches Pfefferminzbonbon mit Schokofüllung erwirkte ein Unterlassungsurteil gegen das Wiener „Firn Bar & Casting-Café“. Die Liste von Start-ups und etablierten Unternehmen, die sich im Zuge eines Produktlaunchs mit markenrechtlichen Streitigkeiten auseinandersetzen müssen, lässt sich beliebig lang fortsetzen. Sie wird täglich länger.

Die grundsätzliche Markenpolitik großer Konzerne ist dabei schon längst auch bei Start-ups angekommen: Im Zuge der Unternehmensgründung muss zunächst ein griffiger Name her, um das Unternehmen und sein Angebot von Mitbewerbern zu unterscheiden. Während „Firekiller“ für Feuerlöscher und „Gameware“ für einen Computerspiele- und Zubehörversand durchaus einprägsam sind, fehlt solchen Namen oft die Markenfähigkeit, weil sie das so benannte Angebot beschreiben (vgl. z.B. OGH, 4 Ob 28/06f – Firekiller; OGH, 17 Ob 28/11h – Gameware). Die Verwendung von beschreibenden Namen kann markenrechtlich daher nicht untersagt werden. Allerdings kann auch anderen nicht verboten werden, den gleichen beschreibenden Namen zu verwenden. Damit geht ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal verloren.

Viele Start-ups entscheiden sich daher schon früh für eine einprägsame Bezeichnung, die möglichst wenig mit ihrem Angebot zu tun hat, und melden eine entsprechende Marke an. Das ist vorbildlich. Etwa sechs Monate nach der Anmeldung erhalten solche Start-ups aber oft schlechte Nachrichten vom Patentamt: Ein anderes Unternehmen mit einer älteren Marke hat der neuen Markenanmeldung widersprochen. Die zwei Marken müssen dabei nicht einmal identisch sein: Die Verwechselbarkeit der jeweiligen Zeichen und Produkte oder Dienstleistungen genügt.

Stützt sich der Widersprechende auf eine bekannte Marke, so genießt diese sogar einen erweiterten Schutzbereich. Nicht nur die ausdrücklich für die Marke registrieren Waren sind dann geschützt. Damit konnte sich z.B. das Firn-Bonbon gegen das gleichnamige Café durchsetzen und ihm den Namen verbieten, weil „der durch den frischen Pfefferminzgeschmack begründete gute Ruf dieser Marke“ in Form der damit verbundenen „Frische bzw. Erfrischung“ sowohl auf das Café der Beklagten als auch auf dessen Events, Casting- und Go-go-Darbietungen übertragen werden könne (OGH, 4 Ob 36/04d – Firn).

Mühsam aufgebaute Strategie

Für viele Start-ups ist das Markenrecht daher noch immer ein Minenfeld: Gerade in der Anlaufphase haben Jungunternehmer natürlich Wichtigeres zu tun, als sich gegen einen markenrechtlichen Angriff zu verteidigen. Ein erfolgreicher Angriff kann letztendlich aber sogar dazu führen, dass das Start-up nicht nur seine gesamte – gerade erst mühsam aufgebaute! – Markenstrategie überdenken, sondern auch noch seinen Firmennamen und/oder seine Marken gravierend umbenennen muss – ganz nach dem Motto „Raider heißt jetzt Twix“ (vgl. z.B. OGH, 4 Ob 223/12s – Scorpio/Skorpion; OGH, 17 Ob 36/08f – Cobra Jeans). Und das verursacht freilich hohe Kosten, die gerade in der Start-up-Phase erst einmal erwirtschaftet werden müssen.

Dabei lassen sich solche Horrorszenarien eigentlich leicht vermeiden: Genauso wie die Großkonzerne sind auch Start-ups gut beraten, wenn sie ihre Markenideen zunächst auf mögliche Kollisionen prüfen. Eine Google-Suche reicht dafür aber nicht aus, weil registrierte Marken innerhalb der ersten fünf Jahre auch dann geschützt sind, wenn sie überhaupt nicht verwendet werden (vgl. z.B. OGH, 4 Ob 225/03x – Lumina/Luminos). Solche unbenutzten Marken werden von Google daher nicht aufgespürt. In diesem Punkt ist eine professionelle Beratung deshalb unabdingbar: Die Patentämter oder spezialisierte Dienstleister recherchieren potenziell ähnliche Marken, die sodann von Markenprofis darauf abgeklopft werden, ob sie tatsächlich konfliktträchtig sind. So können mögliche „Problem-Marken“ herausgefiltert und eigenen Risikoklassen zugeordnet werden – und schon ist der sogenannte Recherchebericht fertig, der auch mögliche Problembewältigungsmaßnahmen aufzeigen sollte. Start-ups erhalten so eine frühe Entscheidungsgrundlage für ihren Marken- und Firmenauftritt. Das ist eine lohnende Investition, weil sie das Risiko eines markenrechtlichen Fehlstarts drastisch reduzieren kann.

Und wenn die Recherche tatsächlich höchst gefährliche ältere Marken aufzeigt, lohnt es sich, bereits alternative Namen in petto zu haben. Einen Plan B zu haben, ist also auch im Markenrecht immer eine gute Idee.

Alexander Schnider ist Partner bei
Geistwert Rechtsanwälte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.04.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.