Ein „Safe Harbor“ für Direktoren

(c) Bloomberg (Chris Ratcliffe)
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Kann ein Manager selbst bei einem desaströsen Ergebnis seiner Gesellschaft vor Haftung sicher sein? Ja, jedenfalls in den USA. Er muss nur die Business Judgment Rule eingehalten haben.

Wien. Der jüngst eingebrachte Initiativantrag der Justizsprecher von SPÖ und ÖVP sieht nicht nur eine deutliche Modifikation des Untreue-Tatbestands vor, sondern auch die ausdrückliche Verankerung der sogenannten Business Judgment Rule im Aktien- und im GmbH-Gesetz.

Doch was ist die Business Judgment Rule eigentlich? „Es handelt sich um eine aus dem US-amerikanischen Richterrecht stammende Beweislastregel“, erklärt der Anwalt und Gesellschaftsrechtsexperte, Georg Schima. „Ihr zufolge sind unternehmerische Entscheidungen des Managements einer gerichtlichen Nachprüfung dann entzogen, wenn die Entscheidung auf Basis angemessener Informationen frei von Interessenskonflikten und in der begründeten Annahme getroffen wurde, im besten Sinn des Unternehmens zu handeln.“

Dass Entscheidungen des Managements einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sein sollen, wenn sie mit gebotener Sorgfalt getroffen worden sind, mag einen Europäer erstaunen, einen Amerikaner tut es das nicht: „In den USA herrscht in der Justiz ein ganz anderer Respekt vor Entscheidungen des Managements als hierzulande“, sagt Schima. „Richter anerkennen in expliziter Weise, dass sie nicht die Richtigen sind, diese zu beurteilen.“

Schutz vor Haftung

Und klagt ein Aktionär in den USA das Management einer Gesellschaft, trifft ihn die Beweislast. Er hat also glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Business Judgment Rule nicht gegeben sind und nicht der Manager deren Vorliegen. „Damit verdient die Business Judgment Rule amerikanischer Prägung tatsächlich die Bezeichnung einer ,Safe Harbor‘-Regelung für die Direktoren von Gesellschaften“, sagt Schima. „Ein Vorstand kann also selbst bei einem desaströsen Ergebnis vor Haftung sicher sein, sofern er nur bestimmte Prozesse eingehalten hat.“

Anders das Verständnis in Deutschland. Dort hat der Gesetzgeber bereits 2005 die Business Judgment Rule ins Aktiengesetz übernommen. „Auf das Kriterium, frei von Interessenkonflikten zu handeln, hat er freilich vergessen“, kritisiert der Jurist. Auch die managementfreundliche Beweislastverteilung sucht man in der deutschen Regelung vergeblich.

Und welche Variante sieht der Entwurf der Koalitionsparteien vor? Ein Manager handelt „jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“, heißt es da. Gegen diese Formulierung lasse sich wenig einwenden, sagt Schima: „Ob damit jedoch mehr Rechtssicherheit erzielt und die Verantwortung interessensadäquater verteilt wird, muss man hinterfragen. Handelt es sich doch bei der vorgeschlagenen Novellierung des §84 AktG beziehungsweise §25 GmbHG um nicht mehr als eine Klarstellung dessen, was bisher schon herrschender Lehre und Judikatur entspricht.“

Wer was zu beweisen hat, bleibt aber unklar. Auch die kurzen Erläuterungen zu den Änderungen des Aktien- und GmbH-Gesetzes sorgen nicht für Erhellung. Ob die Verfasser nur eine Klarstellung oder eine Änderung des Gesetzes anstreben wollten, sei nicht erkennbar, so Schima. Sollten Vorstände und Geschäftsführer also sicherheitshalber lieber davon ausgehen, sich selbst freibeweisen zu müssen? „Nein, es wäre rechtlich nicht begründbar zu sagen, dass der Geschäftsleiter in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Business Judgment Rules zu beweisen hat“, so Schima. „Zu beweisen, dass man nicht im Interessenskonflikt gehandelt hat, ist naturgemäß unmöglich. Und auch in Österreich muss die Gesellschaft jedenfalls Umstände beweisen, die ein rechtswidriges Verhalten zumindest indizieren.“

„Kein Grund für Beschränkung“

Noch eine andere Frage stellt sich: Weshalb soll die Business Judgement Rule nur im Aktien- und GmbH-Gesetz verankert werden? Das hätte auch der Oberste Gerichtshof gern erklärt bekommen: Gegen „die Konkretisierung der Sorgfaltsanforderungen bestimmter Gesellschaftsorgane begegnet keinen Bedenken“, heißt es in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf: „Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, weshalb dies auf Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Geschäftsführer einer GmbH beschränkt bleibt, wäre wünschenswert“, setzt er nach.

Schima wird deutlicher: „Wenn man die ausdrücklich gesetzliche Verankerung der Business Judgment Rule will, sollte sie auch im Genossenschaftsgesetz, Sparkassengesetz und im Gesetz über die Societas Europaea Niederschlag finden.“ Dass der deutsche Gesetzgeber die Regelung ebenfalls nur im deutschen Aktiengesetz implementiert hat, sollte kein Grund sein, es ähnlich zu halten. Denn für diese Beschränkung fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung.

Im Übrigen: Lehre und Rechtsprechung dehnt in Deutschland die Business Judgment Rule sehr wohl auf andere Rechtsformen aus.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.05.2015)

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