„Datenbasis über Privatkopien fehlt“

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Themenbild(c) APA (HANS KLAUS TECHT)
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Auch die Rückvergütungsmöglichkeit wirft Fragen auf.

Wien. Die Unklarheiten über rückwirkende Belastungen durch die Festplattenabgabe sind nicht der einzige Kritikpunkt von Juristen am Entwurf für die Urheberrechtsnovelle. „Am befremdlichsten ist, dass die Regelung getroffen wurde, ohne dass man die Faktenlage kennt“, sagt IP-Rechtsexperte Lukas Feiler. Es gebe keine gesicherten Daten darüber, in welchem Ausmaß sich nun wirklich erlaubte Privatkopien (nur diese sind für die Vergütung zu berücksichtigen) auf den Festplatten in privat genützten PCs, Handys und sonstigen Geräten befinden.

Problematisch sei das nicht nur für die Bemessung der Vergütung. Sondern auch, weil die Novelle vorsieht, dass der Vergütungsanspruch entfallen soll, „so weit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung [...] nur ein geringfügiger Nachteil entsteht“. Ohne Datenbasis lasse sich das aber nicht feststellen, argumentiert Feiler.

Ein weiterer Kritikpunkt: Man soll zwar ein Recht auf Rückerstattung der Vergütung haben, wenn man glaubhaft macht, dass man keine Privatkopien auf seinen Geräten speichert. Aber: Wie soll man das für die Zukunft tun? Was Musik betrifft, könnte es vielleicht anerkannt werden, wenn man nachweist, dass man Streamingdienste nützt, meint der Jurist. „Oder man listet alle Dateien auf, die man aktuell auf der Festplatte hat. Dafür müsste man aber auf sein Recht auf Privatsphäre verzichten.“ Die Plattform „Kunst hat Recht“ hat für dieses Dilemma ein andere Lösung parat: Sie würde diese Ausnahme für Privatpersonen gern streichen. Geht nicht, kontert Feiler: Dass es eine Rückvergütungsmöglichkeit geben müsse, sei unionsrechtlich vorgegeben. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2015)

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