Totes Recht wird zum Leben erweckt

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Kärnter Landesholding. Eine Unternehmensreorganisation hat die Kärntner Landesholding kürzlich bei Gericht beantragt. Ein äußerst seltener Schritt.

Wien. Die Kärnter Landesholding (KHL) hat Ende vergangener Woche beim Landesgericht Kärnten überraschend ein sogenanntes Reorganisationsverfahren eingeleitet. Man wolle damit, so die Sprachregelung, gemeinsam mit den potenziellen Haftungsgläubigern aktiv nach einer Lösung suchen.

Derzeit sind gegen die Landesholding 27 Verfahren anhängig. Nun kam noch die Klage der BayernLB hinzu, die weitere 2,5 Milliarden von der KHL fordert. Geklagt wird die KHL als gesetzlicher Ausfallsbürge für die Schulden der Heta. Mit dem Reorganisationsverfahren wolle man sich Prozesskosten in Millionenhöhe sparen und sicherstellen, dass die Gläubiger gleich behandelt werden, sagte Hans Schönegger, der Vorstand der KHL.

Mit diesem Schritt erweckt die KHG totes Recht wieder zum Leben. Die Möglichkeit zur Reorganisation wurde schon 1997 geschaffen. „Es dient dazu, dass sich Unternehmen, die in Schieflage geraten sind, reorganisieren, ohne eine Insolvenz in Anspruch zu nehmen“, sagt Hans-Georg Kantner vom Kreditschutzverband 1870. Das Instrument hat sich jedoch in der Praxis überhaupt nicht bewährt, seit 1997 gibt es überhaupt nur ein Unternehmen, das von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Das sei auch nicht verwunderlich, sagt Kantner, „die Vorteile des recht teuren Verfahrens sind überschaubar“.

Der erste Schritt ist nun, dass ein vom Gericht bestellter Reorganisationsprüfer innerhalb von 30Tagen feststellt, dass die KHL nicht insolvent ist. Diese sehr heikle Aufgabe hat der Rechtsanwalt Karl Engelhart übernommen. Dann muss das Unternehmen binnen 90 Tagen einen Reorganisationsplan vorlegen: „Kommt man zu einem Ergebnis, ist es gut, kommt man zu keinem, wird das Verfahren ergebnislos beendet“, sagt Kantner.

Und was bringt das ganze Verfahren eigentlich? Anders als bei der Insolvenz hat es nicht die Wirkung, dass laufende Verfahren ex lege unterbrochen werden. Es kommt auch zu keiner Schuldenbereinigung. „Bloß im Fall einer nachfolgenden Insolvenz genießen die Reorganisationsmaßnahmen einen gewissen Anfechtungsschutz“, sagt Kantner. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2015)

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