Zwist um Namen Esterházy

(c) APA/ROBERT JAEGER (ROBERT JAEGER)
  • Drucken

Rechtsstreit. Die Firma Esterházy Akademie braucht laut Gericht einen unterscheidungskräftigen Zusatz. Geklagt hatten Privatstiftungen, die „Esterházy“ als Marke für sich beanspruchen.

Wien. Wenn ein Name zugleich ein geschäftliches Markenzeichen ist, werden Namensgleichheiten rasch zum Streitthema. Umso mehr, wenn es um einen so klingenden Namen wie Esterházy geht. Ein Rechtsstreit darüber, wer ihn in welcher Form verwenden darf, ging durch alle Instanzen – und ist vielleicht noch immer nicht zu Ende.

Die Streitparteien: auf der einen Seite die Domänen Privatstiftung und die Esterházy Privatstiftung. Auf der anderen: Christine Gräfin Esterházy von Galantha. Als deutsche Staatsbürgerin darf sie den Adelstitel führen. Für ihr ins Firmenbuch eingetragenes Unternehmen, das sie seit Oktober 2008 betreibt, samt zugehöriger Website entschied sie sich jedoch für eine kurze, bündige Variante. Und nannte es schlicht Esterházy Akademie. Womit sie den Stiftungen ins Gehege kam: Denn die beanspruchen „Esterházy“ als Gemeinschaftsmarke für sich. Genau genommen ist die Marke für die Domänen Privatstiftung registriert, diese hat der Esterházy Privatstiftung die Nutzung gestattet. Und die verwendet sie unter anderem für kulturelle Aktivitäten wie Konzerte und Ausstellungen. Darüber hinaus hat sie auch selbst ein Recht auf diesen Namen, ist er doch als Teil ihrer Firma im Firmenbuch eingetragen.

Gericht: Ein Zusatz muss her

Christine Esterházy wiederum ist Opern- und Konzertsängerin, Musikwissenschaftlerin und gibt Gesangsunterricht. Ihr Unternehmen betreibt sie, wie es im Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG) heißt, „im Geschäftszweig Musik, bildende und darstellende Kunst“. Demnach gibt es zumindest teilweise Überschneidungen mit dem Kulturbetrieb der Stiftung. Und dann ist da auch noch die räumliche Nähe: Auch die Akademie hat ihren Sitz in Eisenstadt. Aus Sicht der Stiftungen macht das die Verwechslungsgefahr umso größer.

Nun führt aber auch Christine Esterházy den prominenten Namen mit Recht. Und zwar seit ihrer Heirat mit Endre Graf Esterházy im Jahr 1994. Trotzdem trug das OLG ihr auf, für ihr Unternehmen und ihre Website einen unterscheidungskräftigen Zusatz zu verwenden, zum Beispiel „Dr. Christine“ – zumal sie bei ihren beruflichen Aktivitäten vor Gründung der Akademie immer unter ihrem Vor- und Zunamen in Erscheinung getreten sei.

Im Ergebnis bestätigte der OGH diese Entscheidung (4Ob 154/14x). Denn: Auch wenn einem niemand verbieten kann, den eigenen Namen beruflich zu verwenden, müsse man dabei die „anständigen Gepflogenheiten“ des Geschäftslebens beachten. Und die verlangen laut OGH eine recht weitgehende Rücksichtnahme auf Rechte anderer. Es komme dabei darauf an, inwieweit „die Verwendung des Namens in den beteiligten Kreisen als Hinweis auf eine Verbindung zwischen dem Markeninhaber und den Waren oder Dienstleistungen des Namensträgers aufgefasst wird“ – und inwieweit der Namensträger sich dessen hätte bewusst sein müssen. Verwechslungsgefahr bestehe hier ohne Zweifel, und angesichts der Bekanntheit der Marke und des Namens liege auch auf der Hand, dass das Christine Esterházy habe bewusst sein müssen, heißt es im OGH-Beschluss. Das Wort „Akademie“ allein reiche als Zusatz nicht aus, weil es bloß beschreibend sei.

Wie Firma und Domain der Akademie künftig lauten werden, ist offiziell noch nicht bekannt. Christine Esterházys Büro teilte auf „Presse“-Anfrage mit, man könne sich zu der „gerichtlich erzwungenen Namensänderung“ noch nicht äußern, „da das Firmenbuchgericht in Eisenstadt bis heute (!) die verlangte Namenänderung noch nicht rechtskräftig eingetragen hat“. Die Stiftungen ließen indes schon durchblicken, dass der Rechtsstreit weitergehen könnte, sollte der gewählte Zusatz aus ihrer Sicht wieder nicht unterscheidungskräftig sein.

Was bedeutet all das aber für jene, die etwa Müller, Maier oder Huber heißen und andauernd mit Namensgleichheiten konfrontiert werden? Auch für sie gilt im Geschäftsleben der Grundsatz der Rücksichtnahme: „Jeder muss schauen, was er tun kann, um Verwechslungen zu vermeiden“, erklärt Rechtsanwältin Claudia Csáky (Kanzlei Graf & Pitkowitz), die in dem Rechtsstreit die Privatstiftungen vertreten hat. Niemand dürfe sich bewusst den guten Ruf einer anderen Person gleichen Namens zunutze machen.

Prioritätsprinzip gilt nicht

Auf die „älteren Rechte“ kommt es dagegen bei namensrechtlichen Ansprüchen (auch bei Firmennamen) nicht an, das stellte das Höchstgericht in seinem Beschluss ebenfalls klar. Anders als im Markenrecht gibt es hier kein Prioritätsprinzip, die Pflicht zur Rücksichtnahme beruht auf Gegenseitigkeit. Auch wenn der Name des einen mit der Marke des anderen kollidiert, sei die zeitliche Priorität kein Kriterium, sagt Csáky.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.07.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.