Kein Anspruch auf Erholung am See

(c) FABRY Clemens
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Für ein landwirtschaftliches Grundstück bringt ein Zugang zum See keinen Vorteil, entschied der OGH, eine Ersitzung des Baderechts nicht möglich.

Wien. Erst kürzlich entschied der OGH, dass die Käuferin einer Parzelle an einem niederösterreichischen Badesee den Zugang zum Wasser nun trotzdem nicht für sich allein hat: Sie muss ihn mit dem Mieter eines Hauses in der zweiten Reihe des Erholungsgebiets teilen. Denn dieser hat die Nutzung des Badeplatzes auf fünfzig Jahre mitgemietet („Die Presse“ berichtete). Ohne es zu wollen und auch nur zu wissen, ist die Käuferin der Seeparzelle auch in den Mietvertrag eingetreten.

Ein Fall aus Kärnten ging nun anders aus: Da gab das Höchstgericht dem Käufer eines Badesees recht, den die Anrainer bisher frei benutzen durften (1Ob76/15f). Der neue Eigentümer erlaubt den Zugang zum Wasser nun nur noch gegen Entgelt: Wer weiterhin dort baden will, muss 360 Euro pro Familie und Jahr bezahlen.

Ein Anrainer, dem landwirtschaftlich genutzte Flächen am See gehören, weigerte sich jedoch zu zahlen. Schon seine Vorfahren hätten den Seezugang jahrzehntelang zum Waschen und Baden genützt, argumentierte er. Somit sei zu Gunsten seiner Grundstücke die Dienstbarkeit des Baderechts ersessen worden.

Bloß eine Annehmlichkeit

Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben ihm noch recht. Nicht so der Oberste Gerichtshof: Er gab dem Antrag des Klägers statt und stellte fest, dem Beklagten stehe kein Baderecht zu. Dabei bezog er sich insbesondere auf eine Entscheidung aus den 1960er-Jahren. Demnach setzt die Ersitzung einer Dienstbarkeit voraus, dass die Nutzung des fremden Grundstücks, die man für sich in Anspruch nimmt, für die widmungsgemäße Nutzung oder Bewirtschaftung des eigenen Grundstücks einen Vorteil bringt.

Bei einer landwirtschaftlichen Fläche bringe das Baden im See aber nur eine persönliche Annehmlichkeit und keine Erleichterung der Bewirtschaftung, entschied der OGH. Sich dort zur Erholung und zum Baden aufzuhalten, gehe über die widmungsgemäße Nutzung hinaus. Und darauf, dass der Seezugang für die Nutzung des (in erheblicher Entfernung gelegenen) Wohnbereichs vorteilhaft sei, habe sich der Anrainer gar nicht berufen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.07.2015)

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