Missgeschick der Woche: Überschwemmte Straßen befährt man besser nicht

Kaskoversicherung muss Schaden nicht zahlen.

Mit dem Auto in eine überschwemmte Straße einzufahren ist ein höchst riskantes Unterfangen, das man besser bleiben lässt. Und zwar auch dann, wenn man eine Elementarkaskoversicherung hat. Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen: Er verlor nun endgültig seinen Prozess gegen die Versicherung. Der Oberste Gerichtshof entschied, der Schaden beruhe nicht auf einer unmittelbaren Wirkung des Hochwassers (7 Ob 86/15w) und sei deshalb kein Versicherungsfall.

Beim Einfahren in den überschwemmten Straßenteil war Wasser in den Motorraum angesaugt worden, das führte zu einem Motorschaden („Wasserschlag“). Der Autofahrer machte den Schaden im Rahmen der Elementarkaskoversicherung geltend, diese lehnte die Zahlung ab und bekam in allen Gerichtsinstanzen recht.

Das Fahrzeug sei in dieser Versicherung unter anderem gegen Beschädigung und Zerstörung durch „unmittelbare Einwirkung“ bestimmter Naturgewalten versichert, führte das Höchstgericht in seiner Entscheidung aus. Eine unmittelbare Einwirkung liege nur dann vor, „wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache“ für den Schaden sei.

In diesem Fall sei das jedoch anders gewesen, der Schaden sei letztlich auf spezifische (bewegungs-)technische Abläufe des Fahrzeugbetriebs zurückzuführen. Eben darauf, dass der Lenker mit dem Auto ins Wasser gefahren sei. Fazit: Keine unmittelbare Hochwasserwirkung – weshalb eine Deckungspflicht der beklagten Versicherung aus der Elementarkaskoversicherung nicht besteht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.07.2015)

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