Diskretion: Wenn Schweigen geboten ist

Beamte, die Amtsgeheimnisse offenbaren, begehen eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Haft bedroht ist. Bloß geahndet wird das Delikt so gut wie gar nicht.

Wien. Pressesprecher von börsenotierten Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass ihr Job besondere rechtliche Risken birgt (siehe Artikel oben). Nichts anderes gilt aber auch fürMedienvertreter von Behörden, die zusätzlich auch noch der Amtsverschwiegenheit unterliegen – wie übrigens alle aktiven und ehemaligen Beamten.

Sie dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich kraft ihres Amtes anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten, wenn damit ein öffentliches oder privates Interesse verletzt werden könnte. Das regelt §310 Strafgesetzbuch. Obwohl die Tat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, dürften nicht alle Beamte diese Bestimmung kennen. Das hat wohl auch damit zu tun, dass es erstaunlich selten zu einer Anklage kommt. Im Jahr 2012 gab es keine Verurteilungen nach § 310, 2013 eine, im Jahr 2014 drei.

In der FMA wird geschwiegen

Dem Sprecher der Finanzmarktaufsicht (FMA) Klaus Grubelnik ist das Gesetz jedenfalls bekannt, wie sich jüngst aus seiner scharfen Reaktion auf die Aussagen von Wolfgang Kulterer im Hypo-Untersuchungsausschuß schließen lässt. Der Ex-Hypo-Chef behauptete im Zuge seiner Befragung mehrfach, dass die FMA bzw. der Pressesprecher der Behörde (also Grubelnik) der „Kronen Zeitung“ am 31. 3. 2006 Informationen gegeben habe, dass die Wirtschaftsprüfungskanzlei Deloitte Bilanztestate zurückzieht. Und zwar ohne Wissen des Hypo-Vorstands.

Grubelnik ließ diese Anschuldigungen nicht auf sich sitzen: „Ich bestreite das vehement“, sagte er zur APA. Er kündigte gegen jeden rechtliche Schritte an, der das behauptet. Immerhin werde ihm eine Straftat angedichtet, die mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden könnte. „Ich bin zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.“ Übrigens nicht nur er: Alle Mitarbeiter der FMA trifft eine besondere Verschwiegenheitsverpflichtung. Das ergibt sich aus §14 Finanzmarktbehördenaufsichtsgesetz, der besagt, dass sie nicht nur zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sondern auch das Bankgeheimnis zu wahren haben. Diskretion müsste daher in der FMA über alles gehen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.08.2015)

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